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Reichsverfassungsurkunde

vom 16. April 1871 und die wichtigsten Administrativgesetze des deutschen Reichs mit einer systematischen Darstellung der Grundzüge des deutschen Verfassungsrechts.
Herausgegeben und erläutert von Emil Riedel im Verlag C.H. Beck, Nördlingen 1871.

Zweite Abtheilung. Verfassung des deutschen Reiches. II. Reichsgesetzgebung.
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Artikel 4.1)

Der Beaufsichtigung2) Seitens des Reichs und der Gesetzgebung3) desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:

1) die Bestimmungen über Freizügigkeit4), Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse5), Staatsbürgerrecht6), Paßwesen7) und Fremdenpolizei und über den Gewerbebetrieb8), einschließlich des Versicherungswesens9), soweit diese Gegenstände nicht schon durch den Artikel 3 10) dieser Verfassung erledigt sind, in Bayern jedoch mit Ausschluß der Heimaths-und Niederlassungsverhältnisse11), desgleichen über die Kolonisation12) und die Auswanderung nach außerdeutschen Ländern;

2) die Zoll- und Handelsgesetzgebung13) und die für dieZwecke des Reichs zu verwendenden Steuern14);

3) die Ordnung des Maaß-, Münz- und Gewichtssystems15), nebst Feststellung der Grundssätze über die Emission von fundirtem und unfundirtem Papiergelde16));

4) die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;

5) die Erfindungspatente ;

6) der Schutz des geistigen Eigenthums17) ;

7) Organisation eines gemeinsamen Schutzes des Deutschen Handels im Auslande, der Deutschen Schifffahrt18) und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung19), welche vom Reiche ausgestattet wird;

8) das Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehaltlich der Bestimmung im Art. 46, und die Herstellung von Land- und Wasserstraßen im Interesse der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs ;

9) der Flößerei20) und Schifffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen21) und der Zustand der letzteren, sowie die Fluß- und sonstigen Wasserzölle22) ;

10) das Post- und Telegraphenwesen23), jedoch in Bayern und Württemberg nur nach Maßgabe der Bestimmung im Artikel 52;

11) Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen in Civilsachen und Erledigung von Requisitionen überhaupt24);

12) sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden ;

13) die gemeinsame Gesetzgebung über das Obligationenrecht25), Strafrecht26), Handels- und Wechselrecht27) und das gerichtliche Verfahren 28) ;

14) das Militärwesen des Reichs und die Kriegsmarine29);

15) Maßregeln der Medizinal- und Veterinärpolizei30);

16) die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen31).

1) Der Artikel 4 hat augenscheinlich den Zweck, einen Gesammtüberblick über den Umfang des Gesetzgebungsrechtes des Reiches zu geben, es finden sich daher in Art. 4 auch Materien aufgezählt, welche, wie z. B. die indirekten Steuern, das Post- und Telegraphenwesen, das Militärwesen etc. in späteren Artikeln wiederkehren und näher präcisirt sind.

Die Aufzählung ist jedoch keine erschöpfende, in dem z. B. der Gesetzgebungsbefugniß des Reiches bezüglich der Reichsbeamten (Art. 18 der Verf.), ferner in Betreff der Bestimmungen über die Reichstagswahlen (Art. 20 der Verf.), dann in Betreff des Reichshaushaltes und der Reichsanleihen und Garantien in Art. 4 keine Erwähnung geschieht, was sich wohl aus der Natur dieser Gegenstände erklärt. – Gegenüber den Bestimmungen des Art. 4 der norddeutschen Bundesverfassung hat die Gesetzgebungsbefugniß des Reiches eine Erweiterung erfahren, indem die Ziff. 16 auf Grund der Verträge neu beigefügt wurde. Sodann wurde in Nr. III § 1 des bayrischen Vertrags zu diesem Artikel die in Ziff. 1 desselben erwähnte Ausnahme bezüglich der Heimat- und Niederlassungsverhältnisse gemacht; desgleichen findet sich in Ziff. IV des bayr. Schlußprotokolls ein Vorbehalt hinsichtlich der Gesetzgebung über das Versicherungswesen; ferner sind hier die Ziff. I–III des bayr. Schlußprotokolls, welche Constatirungen enthalten, zu nennen, und endlich gehören in gewisser Hinsicht auch die in Betreff der Bier- und Brantweinsteuer zu Gunsten Bayerns, Württembergs und Badens, in Betreff der Post und Telegraphie zu Gunsten der beiden ersterwähnten Staaten, und in Betreff des Eisenbahnwesens zu Gunsten Bayerns vereinbarten Ausnahmen hieher; cf. die Bemerkungen zu Art. 35, 46 und 52. In Bezug auf die Erweiterungen, welche der ursprüngliche Entwurf der norddeutschen Bundesverfassung durch die Berathungen des konstituirenden Reichstags im Jahre 1867 erfahren hat, siehe Hirsemenzel, die Verfassung des norddeutschen Bundes I S. 23; es fehlten insbesondere in dem ursprünglichen Entwurfe die Worte: Paßwesen und Fremdenpolizei, Herstellung von Land- und Wasserstraßen, Flößerei, Obligationsrecht, Strafrecht und gerichtliches Verfahren, dann Maßregeln der Medizinal- und Veterinärpolizei.

2) Das Wort „Beaufsichtigung“ findet seine Erklärung einerseits durch die Bestimmung in Art. 7 Ziff. 3 der Reichsverfassung, wonach der Bundesrath über die Beseitigung von Mängeln, welche bei der Ausführung der Reichsgesetze oder Verordnungen hervortreten, zu beschließen hat, und andererseits durch Art. 17 der Reichsverfassung, welcher dem Kaiser die Ueberwachung der Ausführung der Reichsgesetze überträgt. Geschieht der Vollzug von Reichsgesetzen direkt durch Organe des Reichs oder wenigstens unter der obersten Leitung derselben, so wird das Aufsichtsrecht des Kaisers in den Vordergrund treten; ist dagegen der Vollzug von Reichsgesetzen den Einzelstaaten überlassen, so wird die Abstellung wahrgenommener Mängel zunächst dem Bundesrathe obliegen. Besonders betont ist das Aufsichtsrecht des Kaisers in Betreff der Zölle und Verbrauchssteuern, der Post- und Telegraphenverwaltung, der Marine, des Konsulatswesens und der Militärangelegenheiten; vergl. Hiezu oben die erste Abtheilung § 3 Ziff. V und § 8 Ziff. II.

3) Das Reich hat von seiner Gesetzgebungsbefugniß, wie aus den folgenden Noten und den außerdem noch zu erwähnenden Gesetzen über die Pensionen und Untersstützung der Angehörigen der vormals schleswigholsteinischen Armee vom 14. Juni 1868 und 3. März 1870, dann dem Reichstagswahlgesetze vom 31. Mai 1869, dem Gesetze über die Kautionen der Bundesbeamten vom 2. Juni 1869, und den verschiedenen Haushalts-, Anleihe- und Garantiegesetzen *) hervorgeht, bereits einen umfassenden Gebrauch gemacht. Ueber die Faktoren der Reichsgesetzgebung, dann das Verhältniß der letzteren zur Landesgesetzgebung, vergleiche oben die Erörterungen in der ersten Abtheilung § 7 und die Bemerkungen zu Art. 2 Note 2 ff. der Verfassung.

4) Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867, und Gesetz über die Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870.

5) Gesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870; zur Zeit in Bayern, Württemberg und Baden nicht eingeführt; ferner Gesetz über die Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Eheschließung vom 4. Mai 1868, welches jedoch in Bayern nicht gilt; vergleiche hiezu unten Note 11.

6) Siehe das Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 und das Gesetz betreffend die Einführung norddeutscher Gesetze in Bayern vom 21. April 1871 § 9 und 12, worin § 1 Absatz 2, § 8 Absatz 3 und § 16 des ersteren Gesetzes für das ganze Reich außer Wirksamkeit gesetzt wurden; ferner das Gesetz über die Gleichberechtigung der Confessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung vom 3. Juli 1869. - Die Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung in Bezug auf das Bundesstaatsbürgerrecht ist unbestreitbar; was dagegen die Gesetzgebungsbefugniß des Reiches hinsichtlich des Einzel- staatsbürgerrechts betrifft, so wurde in der auf Anregung des norddeutschen Reichstags verbesserten Ziff. II des bayrischen Schlußprotokolls anerkannt: „daß unter der Gesetzgebungsbefugniß über Staatsbürgerrecht nur das Recht verstanden werden soll, die Bundes- und Staatsangehörigkeit zu regeln und den Grundsatz der politischen Gleichberechtigung durchzuführen, daß sich im Uebrigen diese Legislative nicht auf die Frage erstrecken solle, unter welchen Voraussetzungen Jemand zur Ausübung politischer Rechte in einem einzelnen Staate befugt sei." Durch diese Interpretation wird jedoch kaum ein unter Art. 78 Abs. II fallendes Sonderrecht der Einzelstaaten geschaffen.

7) Gesetz über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867.

8) Gewerbeordnung für den norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870; zur Zeit in Bayern, Württemberg und Baden nicht eingeführt.

9) Der Ausdruck „Versicherungswesen“ ist ein genereller, die Kompetenz der Reichsgesetzgebung erstreckt sich daher auf Versicherungen jeder Art. Bezüglich Bayerns wurde in Ziff. IV des bayrischen Schlußprotokolls bestimmt: , Als vertragsmäßige Bestimmung wurde festgestellt, daß, wenn sich die Gesetzgebung des Bundes (Reiches) mit dem Immobiliar-Versicherungswesen befassen sollte, die vom Bunde zu erlassenden gesetzlichen Bestimmungen in Bayern nur mit Zustimmung der bayrischen Regierung Geltung erlangen können." - Dieser, ein bayrisches Sonderrecht involvirende, Vorbehalt ist zwar in der Verfassung nicht ausdrücklich erwähnt, aber deßungeachtet im Hinblick auf das Promulgationsgeset zweifellos auch fernerhin giltig. Nachdem hier nur die Zustimmung der bayrischen Regierung und nicht des bayrischen Staates vorbehalten wurde, so bedarf es bei Zustimmung der ersteren zur Einführung eines seinerzeit etwa vom Reiche erlassenen Immobiliarversicherungsgesetzes in Bayern keines besonderen Gesetzgebungsaktes mehr.

10) Der Art. 3 räumt zwar den Deutschen in Bezug auf den Aufenthalt, Gewerbebetrieb etc. in einem anderen Staate bestimmte allgemeine Rechte ein, nachdem jedoch die Ausübung derselben in verschiedener Hinsicht noch einer näheren Feststellung im Wege der Detailgesetzgebung bedurfte, so sind einzelne der in Art. 3 erwähnten Materien in Art. 4 Ziff. 1 wiederholt angeführt; dieß ist z. B. der Fall mit der Freizügigkeit; die letztere ist zwar principiell in Art. 3 anerkannt, in welcher Weise aber die Freizügigkeit zu beanspruchen, zu schützen oder zu entziehen sei, das ist im Freizügigkeitsgesetze geregelt.

11) In Ziff. III § 1 des bayrischen Vertrags ist bestimmt:

„das Recht der Handhabung der Aufsicht seitens des Bundes über die Heimaths- und Niederlassungsverhältnisse und dessen Recht der Gesetgebung über diesen Gegenstand erstreckt sich nicht auf das Königreich Bayern.“

Außerdem enthält das bayrische Schlußprotokoll Ziff. I Folgendes:

„Es wurde von Seite des preußischen Bevollmächtigten anerkannt, daß etc. die Bundeslegislative auch nicht zuständig sei, das Verehelichungswesen mit verbindlicher Kraft in Bayern zu regeln, und daß also das für den norddeutschen Bund erlassene Gesetz, die Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Eheschließung betr. vom 4. Mai 1868 jedenfalls nicht zu denjenigen Gesetzen gehört, deren Wirksamkeit auf Bayern ausgedehnt werden könnte.“

Über die Bedeutung dieses Vorbehaltes siehe oben die erste Abtheilung § 3 Ziff. VII, 1.

Endlich wurde, wie bereits erwähnt, in Ziff. III des bayrischen Schlußprotokolls der Fortbestand des Gothaer Vertrags von 1851 und der Eisenacher Uebereinkunft vom 11. Juli 1853, so weit das Verhältniß Bayerns zu den übrigen deutschen Staaten in Frage ist, ausdrücklich constatirt.

12) Zu dem Ausdrucke „Kolonisation“ bemerkte Bundeskommissär von Savigny im constituirenden Reichstage (Stenogr. Ber. S. 271 u. 272), daß man zwar zunächst an die Errichtung und Sicherung von Flottenstationen gedacht habe, daß aber der Begriff ,„Kolonisation“ hiedurch nicht erschöpft, sondern viel umfassender sei.

13) Vergleiche hiezu die Art. 33. ff. der Verfassung, dann den Zollvereinsvertrag vom 8. Juli 1867 und das Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869, ferner das bayrische Gesetz, die Erhebung einer Abgabe von Salz betr. vom 16. November 1867 und das vom Zollparlamente beschlossene Gesetz, die Besteuerung des Tabaks betr. vom 26. Mai 1868 (Bundesges.-Bl. 1868 S. 319 ff. ; bayr. Gesetzbl. 1866 - 69 S. 661 ff.), ferner die Zollvereinsgesetze vom 18. Mai und 25. Juni 1868, endlich das Zollvereinsgesetz über die Besteuerung des Zuckers vom 26. Juni 1869. Die für Bayern, Württemberg und Baden in Bezug auf die Bier- und Brantweinsteuer getroffenen Ausnahmen sind in den Art. 35 und 38 der Reichsverf. erwähnt; hinsichtlich des übrigen Deutschland sind zu nennen: das Gesetz, betr. die Erhebung einer Abgabe von der Branntweinbereitung in den Hohenzollern’schen Landen vom 4. Mai 1868, dann die Gesetze vom 4. und 8. Juli 1868 über die Besteuerung des Braumalzes und Branntweins und die subsidiarische Haftung der Brauerei und Brennerei-Unternehmer.

14) Vergleiche hierzu Art. 70 der Reichsverf., dann das Gesetz, betreffend die Wechselstempelsteuer vom 10. Juli 1869 und die hiezu gehörigen, unten in Note 5 zu Art. 70 erwähnten Bekanntmachungen, dann das Gesetz, betreffend die Einführung norddeutscher Bundesgesetze in Bayern vom 22. April 1871 8 4, worin sich ein den Vollzug des Wechselsstempelsteuergesetzes in Bayern betreffender Zusay findet, auf Grund dessen die bayrische Verordnung vom 8. Mai 1871 erlassen wurde. (Bayr. Regierungsbl. S. 921 ff.)

15) Siehe die Maaß- und Gewichtsordnung für den norddeutschen Bund vom 17. August 1868, welche zur Zeit in Bayern noch nicht eingeführt ist, und das Gesetz wegen Ergänzung der Maaß- und Gewichtsordnung vom 10. März 1870; ferner die von der Normaleichungskommission zu Berlin erlassene Eichordnung vom 16. Juli 1869 und den Nachtrag vom 30. Juni 1870, dann die Verordnung des Bundesrathes vom 6. Dezember 1869, betreffend die äußersten Grenzen der im öffentlichen Verkehre noch zu duldenden Abweichungen der Maaße, Gewichte und Waagen von der absoluten Richtigkeit, endlich die von der Normaleichungskommission erlassene Eichgebührentaxe vom 12. Dezember 1869 nebst Nachtrag vom 30. Juni 1870 und die Bekanntmachung dieser. Kommission vom 15. Febr. 1871, die Vorschriften über die Eichung und Stempelung von Maaßen und Meßwerkzeugen für Brennmaterialien, sowie für Kalk und andere Mineralprodukte. (Beilage zu Nr. 11 des Reichsgesetzbl. pro 1871).

16) Gesetz über die Ausgabe von Banknoten vom 27. März 1870, welches in den süddeutschen Staaten am 1. Jan. 1872 ins Leben tritt, ferner Gesetz über die Ausgabe von Papiergeld vom 16. Juni 1870, welches am 1. Januar 1872 auch in Bayern und Württemberg Geltung erlangt; endlich das Gesetz, die Inhaberpapiere mit Prämien betreffend, vom 8. Juni 1871 (Stenogr. Ber. des Reichstags ; Anlagen S. 89 ff.)

17) Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken vom 11. Juni 1870 , welches in Bayern am 1. Januar 1872 in Wirksamkeit tritt und die hiezu erlassene Instruktion des Bundeskanzleramts über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der Sachversständigen-Vereine vom 12. Dezember 1870. (Bundesgesetzbl. S. 621 ff.).

18) Vergleiche hierzu Art. 54 der Reichsverf., dann das Gesetz, betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugniß zur Führung der Bundesflagge vom 25. Okt. 1867.

19) Vergleiche hierzu Art. 55 der Reichsverf. und das Gesetz, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate, sowie die Amtsrechte und Pflichten der Bundesconsuln vom 8. Novbr. 1867, dessen § 24 durch die §§ 3 und 12 des Gesetzes vom 22. April 1871, die Einführung norddeutscher Gesetze in Bayern betr., einen für das ganze Reich verbindlichen Zusatz erhielt; ferner das Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Auslande vom 4. Mai 1870.

20) Gesetz über die Abgaben von der Flößerei vom 1. Juni 1870, welches durch die §§ 8 u. 12 d. Ges. v. 22. April 1871, die Einführung nordd. Gesetze in Bayern betr., für das ganze Reich abgeändert wurde.

21) Vergl. hiezu Art. 54 der Verf.

22) Gesetz vom 11. Juni 1870, Aufhebung der Elbzölle betr.

23) Gesetze über das Postwesen des norddeutschen Bundes vom 2. November 1867, über das Possttaxwesen vom 4. November 1867, über die Einführung von Telegraphen-Freimarken vom 16. Mai 1869 und über die Portofreiheiten vom 5. Juni 1869; diese Gesetze treten in Baden vom 1. Januar 1872 an in Wirksamkeit; in Bayern und Würtemberg bedarf deren Einführung eines besonderen unter Beachtung des Art. 52 der Reichsverf. zu erlassenden Reichsgesetzes; vergleiche hiezu die Gesetzentwürfe über das Postwesen und das Posttaxwesen des deutschen Reichs (Nr. 87, 88 und 1483 der Anlagen zu den Stenogr. Ber. Des Reichstags 1871).

24) Gesetz, betr. die Gewährung der Rechtshülfe v. 21. Juni 1869.

25) Gesetz, betreffend die vertragsmäßigen Zinsen, vom 14. November 1867 ; Gesetz, betreffend die Aufhebung der Schuldhaft vom 29. Mai 1868 ; Gesetz, betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften vom 4. Juli 1868 **), Deklarationsgesetz vom 19. Mai 1871; Gesetz, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits und Dienstlohns vom 21. Juni 1869, welches in Württemberg erst am 1. Januar 1872 ins Leben tritt; Gesetz, betr. die Verbindlichkeit zum Schadensersatz für die beim Betriebe von Eisenbahnen etc. herbeigeführten Tödtungen etc. vom .7. Juni 1871.

26) Vergleiche das in Baden nicht eingeführte Gesetz, betreffend die Schließung und Beschränkung der öffentlichen Spielbanken vom 1. Juli 1868; dann das mit Gesetz v. 15. Mai 1871 neu redigirte deutsche Strafgesetzbuch und das Einführungsgesetz hierzu vom 31. Mai 1870.

27) Gesetz , betreffend die Einführung der allgemeinen deutschen Wechselordnung der Nürnberger Wechselnovellen und des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches vom 5. Juni 1869; Gesetz vom 11. Juni 1870, betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften.

28) Gesetz, die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen vom 12. Juni 1869. In Bearbeitung sind die Entwürfe über den Civilprozeß und das Verfahren in Strafsachen begriffen.

29) Vergleiche hierzu das in Bayern zur Zeit noch nicht eingeführte Gesetz über die Verpflichtung zum Kriegsdienste vom 9. Novbr. 1867, dann die Art. 53, 57 ff., 61 und 68 und die Schlußbesstimmung zum IX. Absch. der Reichsverf.

30) Siehe das Gesetz, Maßregeln gegen die Rinderpest betr., vom 7. April 1869, zur Zeit in Bayern und Württemberg nicht eingeführt, und die vom Bundespräsidium zu diesem Gesetze erlassene Instruktion vom 26. Mai 1869.

31) Zu Art. 4 Ziff. 16, welche, wie oben bemerkt, neu angefügt ist, wurde im Reichstage (II. außerordentliche Session von 1870) ein die Sicherung der Preßfreiheit und des Vereins- und Versammlungsrechtes erstrebendes Amendement gestellt, welches jedoch keine Annahme fand (Anlag. zu den Stenogr. Ber. S. 111).

Zu erwähnen ist ferner, daß im Reichstage von 1871 ein Antrag auf Beseitigung der landesgesetzlichen Vorschriften über die Kautionsleistung in Preßsachen und die Einstellung des Preßgewerbebetriebs gestellt wurde; cf. Sten. Ber. 1871 S. 530 ff. und 629 ff. Anlagen zu den Sten. Ber. S. 186.

*) Siehe die in der dritten Abtheilung Abschn. I dieser Schrift enthaltene Uebersicht.
*) Vergleiche hiezu den Entwurf eines Gesetzes, die privatrechtliche Stellung von Vereinen betr. (Nr. 45 und 151 der Anlage zu den Stenogr. Ber. des Reichstags 1871).

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