Artikel 38.1)
Der Ertrag der Zölle und der anderen in Artikel 35 bezeichneten Abgaben, letzterer soweit sie der Reichsgesetzgebung unterliegen, fließt in die Reichskasse.
Dieser Ertrag besteht aus der gesammten von den Zöllenund den übrigen Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug:
1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden Steuervergütungen und Ermäßigungen,
2) der Rückerstattung für unrichtige Erhebungen,
3) der Erhebungs- und Verwaltungskosten, und zwar:
a) bei den Zöllen der Kosten, welche an den gegen dasAusland gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle erforderlich sind,
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit Erhebung und Kontrolirung dieser Steuer auf den Salzwerken beauftragten Beamten aufgewendet werden,
c) bei der Rübenzuckersteuer und Tabaksteuer der Vergütung, welche nach den jeweiligen Beschlüssen des Bundesrathes den einzelnen Bundesregierungen für die Kosten der Verwaltung dieser Steuern zu gewähren ist,
d) bei den übrigen Steuern mit fünfzehn Prozent der Gesammteinnahme.
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete tragen zu den Ausgaben des Reichs durch Zahlung eines Aversums bei.
Bayern, Württemberg und Baden haben an dem in die Reichskasse fließenden Ertrage der Steuern von Branntwein und Bier und an dem diesem Ertrage entsprechenden Theile des vorstehend erwähnten Aversums keinen Theil.
1) Der mit diesem Artikel correspondirende Artikel 38 der norddeutschen Bundesverfassung wurde redaktionell mehrfach verändert und erweitert; der letzte Absatz des Art. 38 der Reichsverfassung ist neu.
Außer der in Ziff. IV des bayrischen Vertrags und den Verträgen mit den übrigen süddeutschen Staaten getroffenen Übergangsbestimmung, wonach der Ertrag der in Art. 35 der Verfasssung bezeichneten gemeinschaftlichen Abgaben erst vom 1. Januar 1872 in die Reichskasse zu fließen hat, gehört hierher die oben zu Art. 35 Note 1 erwähnte Bestimmung in Ziff. X des bayrischen Schlußprotokolls, und die Erklärung ad 3 des badisch-hessischen Vertrags vom 15. November 1870, daß solange die jetzige Besteuerung des Bieres in Hessen fortbesteht, nur der dem Betrage der norddeutschen Braumalzsteuer entsprechende Theil der hessischen Biersteuer in die Bundeskasse fließen wird.“