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Reichsverfassungsurkunde

vom 16. April 1871 und die wichtigsten Administrativgesetze des deutschen Reichs mit einer systematischen Darstellung der Grundzüge des deutschen Verfassungsrechts.
Herausgegeben und erläutert von Emil Riedel im Verlag C.H. Beck, Nördlingen 1871.

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II. Abschitt.

Paßwesen.

Vorbemerkung: I. Die älteren Vorschriften der verschiedenen deutschen Staaten über das Paßwesen gingen fast sämmtlich von dem Grundsatze aus, daß zum Reisen eine besondere Legitimationsurkunde, ein Paß, nothwendig sei und daß eine gute Fremdenpolizei vor Allem in einer möglichst häufigen Durchsicht und Visirung der Pässse zu bestehen habe. Die Anwendung dieses Grundsatzes war mit vielfachen Belästigungen für das reisende Publikum verbunden, welche sich um so fühlbarer machten, je mehr das Reisen durch die Entwickelung der Verkehrsmittel erleichtert und durch die verschiedenartigsten Verhältnisse verallgemeinert wurde. –- Zwar suchten die einzelnen Regierungen durch die Zulassung einer entsprechenden Praxis und durch Abschluß von Konventionen den Bedürfnissen des modernen Verkehrs thunlichst gerecht zu werden und eine größere Anzahl deutscher Staaten vereinigte sich insbesondere im Jahre 1865 zur principiellen Beseitigung jenes Grundsatzes, allein vollkommen war derselbe fast nirgends aufgegeben, und es wurde daher mit Freude begrüßt, daß der norddeutsche Bund von dem ihm nach Art. 4 der Verfassung zustehenden Rechte der Gesetzgebung in Bezug auf das Paßwessen sofort Gebrauch machte. Der deßfallsige Entwurf findet sich nebst den Motiven in den Anlagen der stenogr. Berichte des norddeutschen Reichstags vom Jahre 1867 Nr. 6 S. 23 ff. und wurde, wie aus den stenogr. Berichten S. 177 -189 zu ersehen, in der Reichstagssitzung vom 30. September 1867 durchberathen und angenommen.

Das hierauf erlassene Gesetz vom 12. Oktober 1867 ist durch die Bündnißverträge von 1870 resp. durch das Gesetz vom 22. April 1871, die Einführung der norddeutschen Gesetze in Bayern betr., zum Reichsgesetze erklärt worden und in Bayern insbesondere am 13. Mai 1871 in Wirksamkeit getreten.

II. a. Das Paßgesetz will die Materie des Paßwesens nicht vollständig erschöpfen, sondern es beschränkt sich darauf, an die Stelle der Pflicht zur Erholung und Führung einer Reiselegitimation das Recht auf Erlangung einer solchen zu sehen, und die zur Sicherung dieses leitenden Gedankens unerläßlichen allgemeinen Vorschriften zu geben.

Die Befugniß der Einzelstaaten über das Paßwesen Normen zu erlassen, ist demnach von der Reichsgesetzgebung nicht vollständig absorbirt und es ist denselben insbesondere anheimgegeben, die gesetzlichen Reisehindernisse festzustellen, die Ressortverhältnisse und das Verfahren bei Ausstellung von Pässen etc. zu bestimmen, die Gebühren innerhalb der gesetzlichen Grenze zu normiren, und die räumliche wie zeitliche Giltigkeit eines Legitimationspapieres vorzuschreiben. Ebensowenig sind die bestehenden einzelstaatlichen Paßvorschriften in allen ihren Theilen aufgehoben; dieselben treten vielmehr nur soweit außer Wirksamkeit, als sie mit den Principien und dem Inhalte des Paßgesetzes unvereinbar sind.

Zu berücksichtigen ist, daß das Paßgesetz nur die ausschließend aus fremdenpolizeilichen Rücksichten vorgeschriebenen Reiselegitimationen im Auge hat; ist mit der Reise ein bestimmter Zweck z. B. das Hausiren verbunden, dessen Erfüllung nur auf Grund einer besonderen Legitimation zulässig erscheint, so hat es bei den desfalls bestehenden speciellen Bestimmungen sein Bewenden.

Durch das Paßgesetz wollte ferner, wie aus dem § 3 desselben hervorgeht, das Recht und die Pflicht der Polizeibehörden, sich unter Umständen über die Identität einer Person - und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dieselbe ein Reisender ist oder nicht - zu vergewissern, nicht angetastet werden, es bleibt sohin auch in dieser Beziehung bei den landesgesetzlichen Bestimmungen. Endlich befaßt sich das Paßgesetz nicht mit dem Aufenthaltsrechte, der Melde- oder Anzeigepflicht, den Vorschriften über Zwangsrouten und dem Dienstbotenwesen; in ersterer Hinsicht enthält, soweit das Aufenthaltsrecht von Bundesangehörigen in Frage steht, das Freizügigkeitsgesetz die entsprechenden Normen, während bezüglich des Aufenthaltsrechts von Ausländern und der übrigen erwähnten Verhältnisse bis auf Weiteres die landesgesetzlichen Vorschriften maßgebend sind.

b. Die von den einzelnen Bundesstaaten unter sich oder mit auswärtigen Staaten abgeschlossenen Paßkonventionen werden durch das Paßgesetz nur insoweit alterirt, als sie mit den Hauptprincipien: desselben im Widerspruche stehen.

III. Für Bayern1) insbesondere kommen folgende Vorschriften in Betracht:

a. Die Verordnung vom 14. Januar 1851, wodurch die Paßkartenkonvention vom 21. Oktober 1850 zur allgemeinen Kenntniß und Darnachachtung gebracht wurde.

Diese Verordnung wird durch das Paßgesetz nicht berührt, jedoch ist zu beachten, daß den in Art. IV erwähnten Personen zwar die Paßkarte nicht aber bei dem Mangel gesetzlicher Hindernisse die Ausstellung von Pässen verweigert werden kann.

b. Die Verordnung vom 9. Dezember 1865, das Paßwesen betr. und die hierzu erlassene Vollzugsinstruktion vom 23. Dezember 1865. Diese Verordnung ist, soweit sie die Beseitigung des Paßzwanges und die Anerkennung des Paßrechtes betrifft, durch das Paßgesetz surrogirt; die in derselben enthaltenen Vorschriften, welche die Handwerksgesellen, Gewerbsgehilfen und Arbeiter zur Führung von besonderen Reiselegitimationen in specie von Arbeitsbüchern verpflichteten, sind aufgehoben; dasselbe ist der Fall mit der Bestimmung in § 2 der Verordnung, welche die Ministerien des Aeußern und Innern zur Wiedereinführung der Paßpflicht von Ausländern ermächtigte, endlich wurde in Folge der Einführung des Paßgesetzes der Unterschied zwischen Legitimationsurkunden für das Reisen im Inlande und Pässen beseitigt.

Der noch giltige Inhalt dieser Verordnung und der Vollzugsinstruktion ist im Anhange zu gegenwärtigem Abschnitte abgedruckt.

c. Die durch Ministerial-Bekanntmachung vom 13. Dezember 1865 veröffentlichte Uebereinkunft zwischen Bayern, Sachsen, Hannover und Württemberg bezüglich der Paß- und Fremdenpolizei vom 7. Februar 1865, deren Inhalt durch das Reichsgesetz über das Paßwesen größtentheils ersetzt, und was die Paßpflicht der arbeitenden Klassen betrifft, aufgehoben ist.

d. Der Artikel 78, 79 und 80 des Polizeistrafgesetzbuches. Die beiden ersterwähnten Artikel sind durch das Paßgesetz beseitigt, der Artikel 80 bleibt aufrecht.

e. Der Artikel 77 des Polizeistrafgesetzbuches, welcher von der Verpflichtung der Gewerbetreibenden etc. zur Führung besonderer Legitimationen handelt, der Artikel 26 des Zollvereinsvertrags vom 8. Juli 1867, die Ministerialbekanntmachung vom 19. April 1868, das Gewerbe derjenigen Personen, welche sich mit Vertilgung von Ungeziefer befassen betreffend, die Verordnung vom 28. April 1868, den Gewerbebetrieb im Umherziehen und den Hausirhandel betr., die Verordnung vom 25. Juni 1868, den Handel mit Landesprodukten betreffend, die Verordnung vom 25. Juni 1868, den Marktverkehr betr. und die Verordnung vom 3. Juli 1868, die Schau- und Vorstellungen betreffend; alle diese Bestimmungen können neben dem Paßgesetze fortbestehen.

f. Unberührt bleiben ferner die einschlägigen Bestimmungen in Art. 93, 97 und 98 der Gemeindeordnung für die Landestheile diesseits des Rheins, welche von der Zuständigkeit der Magistrate, der Polizeidirektion München und der in den unmittelbaren Städten besonders aufgestellten Beamten in Betreff der Fremdenpolizei handeln, ferner die für die Aushändigung von Reiselegitimationen an öffentliche Diener und Militärpersonen bestehenden besonderen Vorschriften, sowie die Strafbestimmungen über Fälschung von Reiseurkunden und Führung gefälschter Pässe (Art. 180 des bayr. Strafges. und 90 des bayr. Polizeisträfges. dann § 363 des deutschen Strafgesetzb.);

g. die Paßkonvention zwischen Bayern und Belgien vom 9. Mai 1866, welche nur in Ziff. III einige Modifikation erleiden dürfte.

1) Bezüglich der den bayrischen ganz - analogen Verhältnisse in Württemberg siehe die kurze Anleitung zur Vollziehung norddeutscher Gesetze etc. von Direktor Bitzer, Stuttgart 1870.

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