Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870.*]
(Bundesgesetzbl. 1870 Seite 355 ff. und Beilage zum bayr. Gesetzbl. 1870/71 Seite 89 ff.).
Wir, Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen, etc. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt:§ 1.
Die Bundesangehörigkeit wird durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate erworben1) und erlischt mit deren Verlust2).
Angehörige des Großherzogthums Hesssen besitzen die Bundesangehörigkeit nur dann, wenn sie in dem zum Bunde gehörigen Theilen des Großherzogthums heimatsberechtigt sind.3)
1) Der Paragraph 1 wiederholt den in der Reichsverfassung Artikel 3 bereits enthaltenen Grundssatz, daß die Bundesangehörigkeit durch die Staatsangehörigkeit vermittelt wird ; hienach kann das eine Rechtsverhältniß ohne das andere nicht bestehen, beide decken sich jedoch nicht vollständig; vergleiche hierüber, sowie über die mit der Bundesangehörigkeit verbundenen Rechte und Pflichten oben die zweite Abtheilung Art. 3 der Reichsverf., Note 2 S. 85 ff.
2) Der Verlust der Bundesangehörigkeit tritt ipso jure mit dem Verluste der Einzelstaatsangehörigkeit ein und zwar auch dann, wenn die betreffende Person nicht gleichzeitig ein ausländisches Indigenat erwirbt.
Besitzt ein Bundesangehöriger das Indigenat in mehreren Bundesstaaten, so geht selbstverständlich die Bundesangehörigkeit nur verloren, wenn sämmtliche einen Titel derselben bildenden Indigenatsverhältnisse aufhören.
3) Der Absatz II des § 1 wurde durch § 9 und 12 des Gesetzes, die Einführung norddeutscher Bundesgesetze in Bayern betr. vom 22. April 1871 in Folge der Ausdehnung des Bundesgebietes auf die süddeutschen Staaten aufgehoben.
§ 2.
Die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate wird fortan nur1) begründet:
1) durch Abstammung (§ 3),
2) durch Legitimation (§ 4),
3) durch Verheirathung (§ 5),
4) für einen Norddeutschen durch Aufnahme und
5) für einen Ausländer durch Naturalisation (§§ 6 ff.)
Die Adoption hat für sich allein diese Wirkung nicht.2)
1) Andere, als die in § 2 aufgezählten Modalitäten der Begründung der Staatsangehörigkeit sind fortan in keinem Bundesstaate mehr zulässig. In den § 2 Ziff. 1-3 angeführten Fällen wird die Staatsangehörigkeit durch Vermittelung der Familiengemeinschaft, in den sub Ziff. 4 und 5 erwähnten Fällen dagegen unmittelbar durch einen Akt der Staatsgewalt begründet; die Erwerbung der Bundesangehörigkeit durch Anstellung (§ 9) ist in § 2 nicht besonders erwähnt, da die letztere der Aufnahme resp. Naturalisation ganz gleich zu achten ist. - Ueber den Stand der früheren bayr. Indigenatsgesetzgebung siehe meinen Kommentar zum bayr. Heimatgesetze 4. Aufl. S. 98 ff.
2) Nach Art. 1 des bayr. Heimatgesetzes vom 16. April 1868 werden die volladoptirten d. h. die durch adoptio plena angenommenen Kinder den ehelichen in Bezug auf Heimathverhältnisse gleichgeachtet, hiebei ist jedoch vorausgesetzt, daß das Adoptivkind bereits das bayrische Indigenat besitzt; ist das letztere nicht der Fall, so kann die Adoption eben so wenig eine Wirkung „auf die Heimat,. als auf die Staatsangehörigkeit äußern; vergl. hiezu meinen Kommentar zum bayr. Heimatgesetze S. 102 Note 13; selbstverständlich gilt dieß nicht bloß in Bezug auf Ausländer, sondern auch in Bezug auf Angehörige anderer Bundesstaaten, da die Heimat in einer bayrischen Gemeinde nur von Angehörigen des bayrischenen Staates besessen werden kann.
§ 3.
Durch die Geburt, auch wenn diese im Auslande1) erfolgt, erwerben eheliche Kinder eines Norddeutschen die Staatsangehörigkeit des Vaters, uneheliche Kinder einer Norddeutschen die Staatsangehörigkeit der Mutter.2)
1) Der Geburtsort, mag derselbe im Auslande oder in einem anderen deutschen Staate sich befinden, ist für die Beurtheilung der Staatsangehörigkeit gleichgiltig.
2) Erwirbt die Mutter später eine andere Staatsangehörigkeit, so behalten die unehelichen Kinder das durch Geburt erlangte Indigenat, insoferne nicht der in § 13 Ziff. 4 des Gesetzes vorgesehene Fall eintritt; dieselbe Vorschrift ist auch in Art. 9 Abs. IV des bayr. Heimatgesetzes enthalten.
§ 4.
Ist der Vater eines unehelichen Kindes ein Norddeutscher und besitzt die Mutter nicht die Staatsangehörigkeit des Vaters, so erwirbt das Kind durch eine den gesetzlichen Bestimmungen gemäß erfolgte Legitimation1) die Staatsangehörigkeit des Vaters.
1)a. Die bloße Anerkennung der Vaterschaft genügt nicht zur Begründung der Staatsangehörigkeit.
b. Das Gesetz hat hier nicht bloß, wie das bayr. Heimatgesetz in Art. 9 Abs. IV, die Legitimation durch nachfolgende Ehe im Auge, sondern es ist jede gesetzlich giltige Legitimation geeignet, die Staatsangehörigkeit des Vaters auf das uneheliche Kind zu übertragen. Die Frage, ob eine Legitimation mit rechtlicher Wirkung erfolgt sei, ist, wie die Motive (S. 157) ausdrücklich hervorheben, nach den Landesgesetzen zu beurtheilen.
§ 5.
Die Verheirathung1) mit einem Norddeutschen begründet für die Ehefrau2) die Staatsangehörigkeit des Mannes.
1)Die Verheirathung muß nach den Gesetzen des betreffenden Staates in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht giltig sein; das bayr. Indigenat wird demgemäß im Falle der Verheirathung eines in den älteren bayr. Landestheilen heimatberechtigten Mannes mit einer Nichtbayerin von der letzteren nur dann erworben, wenn das im bayr. Gesetze über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt vom 16. April 1868 Art. 33 vorgeschriebene distriktspolizeiliche Verehelichungszeugniß erholt worden ist. Für Angehörige der Pfalz ist ein derartiges Zeugniß nicht erforderlich; desgleichen sind die polizeilichen Beschränkungen der Eheschließung durch das Reichsgesetz vom 4. Mai 1868 in allen übrigen Theilen Deutschlands beseitigt.
2)Auf die Kinder aus einer früheren Ehe der Frau erstreckt sich die Wirkung der Verheirathung nicht; ebensowenig auf uneheliche Kinder, welche die Frau in die Ehe bringt, so ferne nicht mit der Verheirathung der Letzteren eine Legitimation der Kinder eintritt.
§ 6.
Die Aufnahme, sowie Naturalisation1) (§ 2 Nr. 4 u. 5) erfolgt durch eine von der höheren Verwaltungsbehörde2) ausgefertigte Urkunde.
1) Die Indigenatsverleihung an Bundesangehörige wird Aufnahme, diejenige an Ausländer Naturalisation genannt, um den zwischen beiden Akten bestehenden Unterschied auch in der Benennung hervortreten zu lassen. Den Ausdruck „Einwanderung“ gebraucht das Gesetz nicht; von einer solchen könnte füglich nur bei Ausländern noch die Rede sein.
2) Die Motive bemerken hiezu: „Die Verleihung soll fortan nur durch eine von der oberen Verwaltungsbehörde ausgefertigte Urkunde erfolgen. Es erscheint wünschenswerth, auch in dieser Beziehung für das ganze Bundesgebiet ein gleichmäßiges Verfahren einzuführen, soweit solches mit Rücksicht auf die verschiedenartig gestaltete Behörden-Organisation in den einzelnen Bundesstaaten ausführbar ist. Die oberen Verwaltungsbehörden dürften für die unmittelbare Wahrnehmung der in Frage kommenden Staatsinteressen, sowie für eine angemessene Abwägung der dabei betheiligten Kommunal- und Einzelinteressen die am meisten geeigneten Organe sein.“
a. Indem das Reichsgesetze hienach die Indigenatsverleihung ausschließend in die Hände von Organen der Staatsgewalt legt, geht es von einem den Prinzipien der bisherigen bayrischen Gesetzgebung entgegengesetzten Systeme aus und es sind eben deßhalb der Art. 9 des bayr. Heimatgesetzes und die Art. 14 resp. 12 der bayr. Gemeindeordnungen, soweit solche das bayr. Indigenat durch Vermittlung der Heimat resp. Des Bürgerrechts entstehen lassen, außer Kraft getreten. In Folge dessen hat ein Nichtbayer, welcher die Heimat oder das Bürgerrecht in einer bayr. Gemeinde erlangen will, vorher stets. das bayr, Indigenat zu erwerben.
b. Die Ausfertigung der Aufnahms- und resp. Naturalissationsurkunden erfolgt in Bayern wie in Preußen durch die Kreisregierungen Kammern des Innern, die Instruktion der Gesuche aber ist von den Distriktsverwaltungsbehörden, in unmittelbaren Städten von den Magistraten zu pflegen; die Betheiligten haben sich daher zunächst an diese Behörden zu wenden.
§ 7.
Die Aufnahme-Urkunde wird1) jedem Angehörigen eines anderen Bundesstaates ertheilt, welcher um dieselbe nachsucht2) und nachweist, daß er in dem Bundesstaate, in welchem er die Aufnahme nachsucht, sich niedergelassen3) habe, sofern kein Grund vorliegt, welcher nach den §§ 2 bis 5 des Ges. über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 (Bundesgesetzbl. S. 55) die Abweisung eines Neuanziehenden oder die Versagung der Fortsetzung des Aufenthalts rechtfertigt.4)
1) a. Die Aufnahme muß Angehörigen eines anderen Bundesstaates, welche den Voraussetzungen des § 7 genügt haben, ertheilt werden, da es, wie die Motive sagen, „der Tendenz der Verfassung zuwiderlaufen würde, bei der einheitlichen Regelung des Indigenatswesens die Angehörigen der anderen Bundesstaaten in Bezug auf die Erwerbung der Staatsangehörigkeit auf dem Fuße der Ausländer zu behandeln.“
Da der § 7 die Gründe, aus denen die Aufnahme im einzelnen Falle verweigert werden kann, erschöpft hat, so sind die Einzelstaaten nicht befugt, dieselbe an lästigere Bedingungen, z. B. an die Bezahlung von Gebühren, oder die Erwerbung der Heimat, oder den Nachweis der vorherigen Entlassung aus dem Verbande des bisherigen Heimatstaates zu knüpfen.
Aus dem Umstande, daß die Aufnahme ohne Rücksicht auf den Heimaterwerb stattzufinden hat, ergiebt sich für Bayern *) die Nöthigung einer Revision seiner Heimatgesetzgebung , denn nach der letzteren kann zur Zeit Niemand gezwungen werden, eine Heimat zu erwerben, und es würden demnach alle Neuaufgenommenen, welche dieß nicht freiwillig thun, heimatlos bleiben und im Verarmungsfalle der Staatskasse zur Last fallen.
*) In den Bl. für administrative Praxis 1871 S. 140 ist bemerkt, daß ein die. bayerische Heimatgesetzgebung berücksichtigender Vorbehalt in dem Einführungsgesetze zu machen gewesen wäre; das Wünschenswerthe eines solchen Vorbehaltes ist nicht zu verkennen, aber ebensowenig, daß ein derartiger Vorbehalt nicht bloß dem Systeme des Reichsgesetzes widersprochen, sondern auch eine Rechtsungleichheit geschaffen hätte.
b. Ueber das in Bayern bei der Aufnahme zu beachtende Verfahren siehe die im Anhange dieses Abschnittes abgedruckte Ministerialentschließung vom 9. Mai 1871 Ziff. 4.
2) Abgesehen von den in § 9 des Gesetzes erwähnten Fällen besteht keine Nöthigung für die Bundesangehörigen sich in den Verband eines anderen Bundesstaates aufnehmen zu lassen. Hienach kann es im Geltungsgebiete des norddeutschen Unterstützungswohnsitzgesetzes vom 6. Juni 1870 vorkommen, daß Jemand in der Gemeinde eines Bundesstaates, dem er nicht angehört, den Unterstützungswohnsitz erwirbt, und in Folge dessen aus diesem Staate in seinen eigenen Heimatstaat nicht mehr verwiesen werden kann.
3) a. Der Ausdruck „Niederlassung“ bedeutet im Hinblick auf § 1 Ziff. 1 des Freizügigkeitsgesetzes vom 1. Mai 1867 nichts anders, als den Bessitz einer eigenen Wohnung oder eines Unterkommens in der betreffenden Gemeinde in Verbindung mit der erklärten Absicht seinen dauernden Aufenthalt daselbst zu nehmen (vergl. hiezu die stenogr. Ber. 1870 S. 260); dagegen ist der Besitz eines eigenen Haushaltes oder Geschäftes zur Substanzirung des Ausdruckes „Niederlassung“ im Sinne des § 7 nicht erforderlich. Es können demgemäß auch Gewerbsgehilfen, Dienstboten etc., welche in der Gemeinde ein Unterkommen gefunden haben, die Aufnahme beanspruchen.
b. Da die Thatsache der Niederlassung eine Voraussetzung der Aufnahme bildet, so können die Einzelregierungen, auch wenn sie wollen, auswärts wohnenden Angehörigen anderer Bundesstaaten die Aufnahme nicht ertheilen, was nach der bisherigen bayrischen Gesetzgebung möglich war.
4) Die Motive bemerken hiezu (S. 158): „Letztere Bedingung war aus dem Grunde hinzuzufügen, weil es einen inneren Widerspruch enthalten würde, die blos thatsächliche Niederlassung von lästigeren Bedingungen abhängig sein zu lassen, wie die förmliche Aufnahme in den Unterthanenverband. Die Voraussetzungen, unter welchen ein Bundesangehöriger Anspruch auf die Naturalisation in einem anderen Bundesstaate hat, sind demnach --abgesehen von dem Nachweise der Bundesangehörigkeit und im Falle der Unselbstsständigkeit des väterlichen etc. Consenses (§ 2 des Freizügigkeitsgesetzes) folgende:
1) der Nachsuchende muß sich am Orte der Niederlassung eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen zu verschaffen im Stande sein (§ 1 Pos. 1 des Freizügigkeitsges.);
2) er darf keinen polizeilichen Aufenthaltsbeschränkungen unterliegen und nicht innerhalb der letzten 12 Monate wegen wiederholten Betteln s oder wegen wiederholter Landstreicherei bestraft worden sein (§ 3 des Freizügigkeitsgesetzes);
3) er muß hinreichende Kräfte besitzen, um sich und seinen nicht arbeitsfähigen Angehörigen den nothdürftigen Lebensunterhalt zu verschaffen oder solchen entweder aus eigenem Vermögen bestreiten können oder von einem dazu verpflichteten Verwandten erhalten (§ 4 des Freizügigkeitsgesetzes);
4) es dürfen die Voraussetzungen nicht vorliegen, unter welchen dem Nachsuchenden die Fortsetzung des Aufenthalts nach § 5 des Freizügigkeitsgesetzes versagt werden kann. Dies ist nämlich dann der Fall, wenn sich nach dem Anzuge die Nothwendigkeit einer öffentlichen Unterstützung offenbart, bevor der neu Anziehende an dem Aufenthaltsorte einen Unterstützungswohnsitz (Heimatsrecht) erworben hat und die Gemeinde nachweist, daß die Untersstützung aus anderen Gründen, als wegen einer nur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nothwendig geworden ist.“
§ 8.
Die Naturalisations-Urkunde darf1) Ausländern nur dann ertheilt werden, wenn sie
1) nach den Gesetzen ihrer bisherigen Heimat dispositionsfähig sind, es sei denn, daß der Mangel der Dispositionsfähigkeit2) durch die Zustimmung des Vaters, des Vormundes oder Kurators des Aufzunehmenden ergänzt wird;
2) einen unbescholtenen Lebenswandel geführt haben;
3) an dem Orte, wo sie sich niederlassen wollen, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finden;3)
4) an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und ihre Angehörigen zu ernähren im Stande sind.4)
Vor Ertheilung der Naturalisations-Urkunde hat die höhere Verwaltungsbehörde die Gemeinde, beziehungsweise den Armenverband desjenigen Orts, wo der Aufzunehmende sich niederlassen will, in Beziehung auf die Erfordernisse unter Nr. 2, 3 und 4 mit ihrer Erklärung zu hören.5)
[Von Angehörigen der Königreiche Bayern und Württemberg und des Großherzogthums Baden soll, im Falle der Reziprozität, bevor sie naturalisirt werden, der Nachweis, daß sie die Militärpflicht gegen ihr bisheriges Vaterland erfüllt haben oder davon befreit worden sind, gefordert werden.6)]
1) Der § 8 giebt den Ausländern kein Recht, die Naturalisation zu verlangen, sondern setzt lediglich die Bedingungen fest, welche jeder Ausländer zu erfüllen hat, bevor ihm die Naturalisations-Urkunde ertheilt werden darf. Diese Bedingungen bezwecken nach den Motiven, einerseits den Staat und andererseits die Gemeinde vor Ueberfluthung mit unselbstständigen, bescholtenen oder erwerbsunfähigen Menschen zu schützen.
Auch nach Erfüllung der in § 8 vorgezeichneten Bedingungen bleibt es den Einzelstaaten überlassen, die Naturalisation zu verweigern; dieselben können daher ihrerseits weitere Bedingungen für die Indigenatsverleihung sowohl im einzelnen Fall, als generell aufstellen, was z. B. Mit Rücksicht auf den Umstand, daß die bayr. Heimatgesetzgebung zur Zeit noch keinen Zwang zum Heimaterwerbe zuläßt, in der bayr. Ministerialentschließung vom 9. Mai 1871 Ziff. 5 a geschehen ist.
Die bisher in Bayern bestehende Vorschrift, wonach die Indigenatsverleihung von der Beibringung der Entlassung aus dem früheren Unterthanenverbande oder wenigstens von der ausdrücklichen Verzichtleistung auf denselben abhängig war, ist aufgehoben.
2) Eines Nachweises der Dispositionsfähigkeit bedarf es nur in Zweifelsfällen.
3) Vergleiche hiezu oben die Bemerkungen zu § 1 des Freizügigkeitsgesetzes Note 5 a.
4) Der Nachweis eines bestimmten Vermögens ist nicht vorgeschrieben; die Untersuchung hat sich daher zunächst darauf zu beschränken, ob der Bewerber hinreichende Kräfte besitzt und dieselben mit Rücksicht auf die lokalen Verhältnisse auch am Niederlassungsorte zu verwerthen im Stande ist; bestehen in der einen oder anderen Hinsicht Zweifel, so wird auch das Vermögen in Betracht zu kommen haben.
5) Die Gemeinde, beziehungsweise der Armenverband hat ein Recht, mit ihrer Erklärung gehört zu werden, und es versteht sich daher von selbst, daß begründete Einwände Berücksichtigung finden; ein Veto kommt jedoch der Gemeinde in keinem Falle zu.
6) Der letzte Absatz des § 8 ist mit Rücksicht auf die Neugestaltung Deutschlands durch das Gesetz vom 22. April 1871, die Einführung nordd. Gesetze in Bayern betr., aufgehoben worden.
§ 9.1)
Eine von der Regierung oder von einer Central- oder höheren Verwaltungsbehörde2)) eines Bundesstaates vollzogene oder bestätigte Bestallung3) für einen in den unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienst oder in den Kirchen-, Schul- oder Kommunaldienst aufgenommenen Ausländer oder Angehörigen eines anderen Bundesstaates vertritt die Stelle4) der Naturalisations-Urkunde, beziehungsweise Aufnahme-Urkunde, sofern nicht ein entgegenstehender Vorbehalt in der Bestallung5) ausgedrückt wird. Ist die Anstellung eines Ausländers im Bundesdienst erfolgt, so erwirbt der Angestellte die Staatsangehörigkeit in demjenigen Bundesstaate, in welchem er seinen dienstlichen Wohnsitz hat.6)
1) a. Während bisher in Bayern die Anstellung im öffentlichen Dienste regelmäßig durch die vorgängige Erwerbung des bayr. Indigenats bedingt war, zieht nunmehr die Anstellung den Erwerb des Indigenats und zwar ipso jure nach sich; die Bestimmungen in § 4 Tit. IV der bayr. Verfassungsurkunde und in § 7 der I. Verfassungsbeilage sind demnach modifizirt, und es findet namentlich das bisher bei Berufungen von Universitätsprofessoren und dergl. übliche Verfahren der besonderen Indigenatsverleihung nicht mehr statt.
b. In § 9 ist zwischen Bundesangehörigen und Ausländern kein Unterschied gemacht.
2) Nur die von der Landesregierung selbst oder einer höheren Verwaltungsbehörde, in Bayern von den Kreisregierungen oder einer denselben mindestens coordinirten Stelle, vollzogenen Bestallungen und Bestätigungen haben die in § 9 bezeichnete Wirkung.
3) Der Ausdruck „Besstallung“ bedeutet offenbar die präsumtiv dauernde Berufung zu einem Staats-, Kirchen-, Schul- oder Gemeindeamte; die vorübergehende, zeitlich begrenzte oder bloß widerrufliche Verwendung im öffentlichen Dienste ist keine Bestallung. In Bayern werden nur diejenigen öffentlichen Anstellungen das Indigenat nach sich ziehen, mit denen sofort oder nach Ablauf einer bestimmten Zeit das Dienstesdefinitivum in der Weise verbunden ist, daß das Amt nur durch Richterspruch entzogen werden kann; hat eine Anstellung diesen Charakter, so bewirkt sie die Staatsangehörigkeit sofort vom Tage der Aushändigung des Bestallungsrescriptes an, wenn auch das Dienstesdefinitivum erst später eintritt.
4) Ein besonderes Aufnahme- oder Naturalisationsverfahren findet nicht statt, sondern die Anstellungsurkunde gilt einfach als Aufnahme- oder Naturalisationsurkunde.
5) Durch diesen Vorbehalt sind die Landesregierungen in der Lage, diejenigen Anstellungen entweder speziell oder generell näher zu bezeichnen, mit denen die Erwerbung der Staatsangehörigkeit verbunden sein soll.
6) Wird ein Bundesangehöriger im Reichsdienste angestellt, so verbleibt ihm seine bisherige Staatsangehörigkeit, soferne nicht zugleich eine Verlegung des dienstlichen Wohnsitzes in einen anderen Bundesstaat erfolgt.
§ 10.
Die Naturalisations-Urkunde, beziehungsweise Aufnahme-Urkunde, begründet mit dem Zeitpunkte der Aushändigung alle mit der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte und Pflichten.1)
1) a. Zu diesen Rechten und Pflichten gehören auch alle diejenigen, welche Ausfluß der Bundesangehörigkeit sind; siehe oben die zweite Abtheilung Art. 3 der Reichsverfassung Note 2 S. 85 ff.
b. Die in § 10 erwähnte Wirkung tritt auch dann ein, wenn die betreffende Person ein anderes Indigenat beibehält; in Folge dessen können sich namentlich in Bezug auf die Pflichten Kollisionen ergeben, allein diese zu verhüten ist Sache des Betheiligten.
§ 11.
Die Verleihung der Staatsangehörigkeit erstreckt sich, insofern nicht dabei eine Ausnahme gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau und die noch unter väterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Kinder.1)
1) Auf großjährige Kinder, welche noch unter väterlicher Gewalt stehen, erstreckt sich die Indigenatsverleihung nicht, jedoch steht nichts entgegen, dieselbe in der nemlichen Urkunde auf diese Kinder auszudehnen, nur bedarf es hiezu einer ausdrücklichen Konstatirung. Bezüglich der Beurtheilung des Volljährigkeitsalters werden die Gesetze desjenigen Staates, in welchem die betreffende Familie zur Zeit der Erwerbung der neuen Staatsangehörigkeit domicilirte, maaßgebend sein.
§ 12.
Der Wohnsitz innerhalb eines Bundesstaates begründet für sich allein die Staatsangehörigkeit nicht.
§ 13.1)
Die Staatsangehörigkeit geht fortan nur verloren:
1) durch Entlassung auf Antrag (§§ 14 ff.);
2) durch Ausspruch der Behörde (§§ 20 und 22);
3) durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande (§ 21);
4) bei unehelichen Kindern durch eine den gesetzlichen Bestimmungen gemäß erfolgte Legitimation, wenn der Vater einem anderen Staate angehört als die Mutter ;
5) bei einer Norddeutschen durch Verheirathung mit dem Angehörigen eines anderen Bundesstaates oder mit einem Ausländer.
1) Der Paragraph 13 zählt die Gründe, aus denen die Staatsangehörigkeit verloren geht, erschöpfend auf; da hierunter die Erwerbung einer fremden Staatsangehörigkeit nicht erwähnt ist, so besteht kein Zweifel, daß die Bestimmung in § 6 der I. bayrischen Verfassungsbeilage, wonach die Erwerbung oder Beibehaltung eines fremden Indigenats ohne besondere königliche Bewilligung den Verlust des bayrischen Indigenats nach sich zieht, außer Kraft getreten ist.
§ 14.
Die Entlassung wird durch eine von der höheren Verwaltungsbehörde1) des Heimatsstaates ausgefertigte Entlassungs-Urkunde ertheilt.
1) In Bayern werden die Entlassungsurkunden durch die Kreisregierungen, Kammern des Innern ertheilt; vergl. hiezu die Ministerialentschließung vom 9. Mai 1871 Ziff. 2 und 7.
§ 15.
Die Entlassung wird jedem Staatsangehörigen ertheilt, welcher nachweist, daß er in einem anderen Bundesstaate die Staatsangehörigkeit erworben hat.1)
In Ermangelung dieses Nachweises darf sie nicht ertheilt werden2)
1) Wehrpflichtigen,3) welche sich in dem Alter vom vollendeten siebenzehnten bis zum vollendeten fünf und zwanzigsten Lebensjahre befinden, bevor sie ein Zeugniß der Kreis-Ersatkommission4) darüber beigebracht haben, daß sie die Entlassung nicht blos in der Absicht nachsuchen, um sich der Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der Flotte zu entziehen;
2) Militärpersonen,5) welche zum stehenden Heere oder zur Flotte gehören, Offizieren des Beurlaubtenstandes6) und Beamten,7) bevor sie aus dem Dienste entlassen sind;
3) den zur Reserve des stehenden Heeres und zur Landwehr, sowie den zur Reserve der Flotte und zur Seewehr gehörigen und nicht als Offiziere angestellten Personen, nachdem sie zum aktiven Dienste einberufen worden sind.8)
1) Der Absaß I des § 15 handelt ausschließend von denjenigen Fällen, in denen ein Staatsangehöriger nachweist, daß er in einem anderen Bundesstaate die Staatsangehörigkeit erworben hat; liegt ein solcher Nachweis vor, so hat kein weiteres Verfahren stattzufinden, sondern die Entlassung ist dem Gesuchsteller einfach zu ertheilen und zwar auch dann, wenn er militärpflichtig ist,*) da das deutsche Heer ein einheitliches Ganzes bildet und durch § 17 des Gesetzes die Verpflichtung zum Kriegsdienste betreffend vom 9. November 1867 jedem Bundesangehörigen das Recht eingeräumt ist, seiner Militärpflicht in demjenigen Staate zu genügen, in welchem er zur Zeit des Eintritts in das militärpflichtige Alter seinen Wohnsitz hat, oder in welchen er vor erfolgter endgiltiger Entscheidung über seine aktive Dienstpflicht verzieht.
*) Vergl. hiezu die im Anhange dieses Abschnitts abgedruckte bayrische Ministerialentschließung vom 5. Juni 1871
2) Die Bestimmungen in Abs. II Ziff. 1-3 kommen nur dann zur Anwendung, wenn der Nachweis der Aufnahme in einen anderen Bundesstaat nicht beigebracht ist. In diesen Fällen kommt es natürlich nicht darauf an, ob die Entlassung zum Zwecke des Ueberziehens in einen anderen Bundesstaat **) oder zur Auswanderung ins Ausland nachgesucht wird, sondern die Entlassung ist den sub Ziff. 1 und 2 bezeichneten Personen, wenn sie den daselbst vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht genügt haben, dann den zum aktiven Dienste einberufenen Angehörigen der Reserve und der Land- oder Seewehr einfach zu verweigern.
**) Das Ueberziehen in einen anderen Bundesstaat kann höchstens bei der Würdigung der Frage, ob die Absicht einer Umgehung der Militärpflicht vorliegt, in Betracht kommen, allein auch hiebei ist zu berücksichtigen, daß der Empfang der Entlassungsurkunde den Betreffenden jedenfalls in die Lage setzt, statt in einen anderen Bundesstaat ins Ausland zu gehen.
3) In Folge der Bestimmung in § 15 Ziff. 1 ist die Vorschrift in Art. 73 Abs. I des bayrischen Wehrverfassungsgesetzes von 1868 außer Kraft getreten. Vergl. hiezu § 140 des deutschen Strafgesetzbuches.
4) Vergleiche hiezu § 52 der Militärersatzinstruktion für den norddeutschen Bund vom 26. März 1868 und die im Anhange dieses Abschnitts abgedruckte bayrische Ministerialentschließung vom 5. Juni 1871.
5) Die Bestimmung in Ziff. 2 tritt an die Stelle des Art. 73 Abs. II des bayrischen Wehrverfassungsgesetzes von 1868.
6) Unter Offizieren des Beurlaubtenstandes sind die „Reserve- und Landwehroffiziere" verstanden; diese sind zunächst von der Charge zu entlassen und werden sodann nach Ziff. 3 zu behandeln sein.
7) Unter dem Ausdrucke „Beamte" werden alle im öffentlichen Dienste dauernd angestellten Personen zu verstehen sein.
8) Vergleiche hiezu § 360 Ziff. 3 des deutschen Strafgesetzbuches, welche lautet: „Wer als beurlaubter Reservist oder Wehrmann der Landes- oder Seewehr, auswandert, wird mit Geldstrafe bis zu 50 Thalern oder Haft bestraft.“
§ 16.1)
[Norddeutschen, welche nach dem Königreich Bayern, dem Königreich Württemberg oder dem Großherzogthum Baden oder nach den nicht zum Bunde gehörigen Theilen des Großherzogthums Hesssen auswandern wollen, ist im Falle der Reziprozität die Entlassung zu verweigern, so lange sie nicht nachgewiesen haben, daß der betreffende Staat sie aufzunehmen bereit ist.]
1) Dieser Artikel ist durch das Gesetz vom 22. April 1871, die Einführung norddeutscher Gesetze in Bayern betr. aufgehoben, da nunmehr auch die Kontingente der süddeutschen Staaten Bestandtheile des deutschen Heeres bilden.
§ 17.1)
Aus anderen2) als aus den in den §§ 15 und 16 bezeichneten Gründen darf in Friedenszeiten die Entlassung nicht verweigert werden. Für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr bleibt dem Bundespräsidium der Erlaß besonderer Anordnung vorbehalten.3)
1) Durch § 17 ist der Grundsatz der Auswanderungsfreiheit sanktionirt; dieser kann jedoch nur in Friedenszeiten unbedingt gelten und es sind daher für den Kriegsfall dem Bundespräsidium entsprechende Rechte eingeräumt.
2) Die Motive bemerken hiezu (S. 159): „Die Partikularvorschriften, nach welchen die Entlassung aus dem Staatsverbande mit Rücksicht auf bestehende Privat- und andere Verpflichtungen verweigert oder verzögert werden darf, kommen durch diesen Paragraphen in Wegfall, während selbstverständlich die Anwendung prozeßrechtlicher Vorschriften nicht ausgeschlossen werden soll.“
Hienach verliert die Vorschriftt in § 14 Tit. IV der bayrischen Verfasssungsurkunde, wonach vor der Entlassung die Erwerbung eines anderen Indigenats sowie die Erfüllung der gegen den Heimatstaat bestehenden Verbindlichkeiten nachzuweisen war, desgleichen die bayrische Normativentschliesung vom 2. Febr. 1868 ihre Wirksamkeit, und es hat insbesondere in keinem Falle mehr eine öffentliche Bekanntmachung oder Ausschreibung des Auswanderungsvorhabens einer Person oder eine Verweigerung der Entlassung wegen angemeldeter Privatforderungen stattzufinden.
3) Die Bestimmungen in §§ 17-20 des Bundes- und Staatsangehörigkeitsgesetzes, welches gemäß § 27 erst am 1. Jan. 1871 in Wirksamkeit treten sollte, wurden mit Rücksicht auf diesen Vorbehalt durch Gesetz vom 21. Juli 1870 bereits vom letzteren Tage an in Kraft gesetzt (Bundesgesetzbl. 1870 S. 498).
§ 18.
Die Entlassungs-Urkunde bewirkt mit dem Zeitpunkte der Aushändigung den Verlust der Staatsangehörigkeit.
Die Entlassung wird unwirksam,1) wenn der Entlassene nicht binnen sechs Monaten vom Tage der Aushändigung der Entlassungs- Urkunde an seinen Wohnsitz außerhalb des Bundesgebietes2) verlegt oder die Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaate erwirbt.
1) Der Vorbehalt in §8 18 Abs. II wurde nach den Motiven gemacht, weil Fälle vorgekommen sind, in welchen die Entlassung aus dem Unterthanenverbande ohne die Absicht wirklicher Auswanderung lediglich zu dem Zwecke nachgesucht wurde, um sich lästigen Verpflichtungen gegen das bisherige Vaterland, namentlich der Erfüllung der Militärpflicht zu entziehen.
2) Es genügt nicht, daß der Betreffende die Staatsangehörigkeit im Auslande erwirkt oder eine Reise unternimmt, sondern er muß seinen Wohnsitz außerhalb Deutschlands verlegen d. h. thatsächlich auswandern. Ebensowenig wird eine Rückverlegung des Wohnsitzes innerhalb der kritischen 6 Monate statthaft sein.
§ 19.
Die Entlassung erstreckt sich, insofern nicht dabei eine Ausnahme gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau und die noch unter väterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Kinder.1)
1) a. Sind die minderjährigen Kinder militärpflichtig, so werden bei der Instruktion des Gesuches die Vorschriften des § 15 zu beachten sein.
b. Auf großjährige Kinder erstreckt sich die Entlassung überhauptnicht, auch wenn sie noch unter väterlicher Gewalt stehen.
§ 20.1)
Norddeutsche, welche sich im Auslande aufhalten, können ihrer Staatsangehörigkeit durch einen Beschluß der Centralbehörde ihres Heimatsstaates verlustig erklärt werden, wenn sie im Falle eines Krieges oder einer Kriegsgefahr einer durch das Bundespräsidium für das ganze Bundesgebiet anzuordnenden ausdrücklichen Aufforderung zur Rückkehr binnen der darin bestimmten Frist keine Folge leisten.
1) Das Gesetz kennt zwei Arten sogenannter Avokatorien. Die eine in § 20 behandelte, nur im Falle eines Krieges oder einer Kriegsgefahr zulässige Art ist genereller Natur und kann lediglich vom Bundespräsidium ausgehen; die andere in § 22 erwähnte Art ist speziell gegen die ohne Erlaubniß ihrer Regierung in fremde Staatsdienste getretenen Deutschen gerichtet und der Zuständigkeit der betreffenden Landesregierung überwiesen.
Die auf denselben Gegenstand bezüglichen Bestimmungen in § 11 der I. bayrischen Verfassungsbeilage sind mit den §§ 20, 22 und 23 des vorliegenden Gesetzes unvereinbar und daher außer Kraft getreten.
§ 21.
1)Norddeutsche, welche das Bundesgebiet verlassen und sich zehn Jahre lang ununterbrochen im Auslande aufhalten, verlieren2) dadurch ihre Staatsangehörigkeit. Die vorbezeichnete Frist wird von dem Zeitpunkte des Austritts aus dem Bundesgebiete oder, wenn der Austretende sich im Besitz eines Reisepapieres oder Heimatsscheines befindet, von dem Zeitpunkte des Ablaufs2) dieser Papiere an gerechnet. Sie wird unterbrochen durch die Eintragung in die Matrikel eines Bundeskonsulats. Ihr Lauf beginnt von Neuem mit dem auf die Löschung in der Matrikel folgenden Tage.3)
Der hiernach eingetretene Verlust der Staatsangehörigkeit erstreckt sich zugleich auf die Ehefrau und die unter väterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Kinder, soweit sie sich bei dem Ehemanne, beziehungsweise Vater befinden.4)
Für Norddeutsche, welche sich in einem Staate des Auslandes mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen aufhalten und in demselben zugleich die Staatsangehörigkeit erwerben, kann durch Staatsvertrag5) die zehnjährige Frist bis auf eine fünfjährige vermindert werden, ohne Unterschied, ob die Betheiligten sich im Besitze eines Reisepapieres oder Heimatsscheines befinden oder nicht.
Norddeutschen, welche ihre Staatsangehörigkeit durch zehnjahrigen Aufenthalt im Auslande verloren und keine andere Staatsangehörigkeit erworben haben, kann die Staatsangehörigkeit in dem früheren Heimatsstaate wieder verliehen werden, auch ohne daß sie sich dort niederlassen.6)
Norddeutsche, welche ihre Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande verloren haben und demnächst in das Gebiet des norddeutschen Bundes zurückkehren, erwerben die Staatsangehörigkeit in demjenigen Bundesstaate, in welchem sie sich niedergelassen haben, durch eine von der höheren Verwaltungsbehörde ausgefertigte Aufnahme-Urkunde, welche auf Nachsuchen ihnen ertheilt werden muß.7)
1) Eine derartige Bestimmung existirte bisher in Bayern nicht; selbstverständlich geht mit dem Verluste des Indigenats auch die Heimat in der bayrischen Gemeinde verloren.
2) Die Giltigkeitsdauer der Heimatscheine und Reisepapiere wird von den Landesregierungen bestimmt und ist zur Zeit in Bayern auf 5 Jahre festgesetzt.
3) Vergl. hiezu § 12 des Gesetzes vom 8. November 1867, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate sowie die Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln (Bundesgesetzblatt S. 137 ff., Beilage zum bayr. Gesetzb. 1870/71, S. 45 ff.).
4) Es kann kein Zweifel obwalten, daß
a. diejenigen Familienangehörigen, welche in Deutschland zurückbleiben, vom Verluste der Staatsangehörigkeit nicht betroffen werden, und
b. daß diejenigen Familienangehörigen, welche sich bei dem Familienhaupte befinden, mit demselben die Staatsangehörigkeit verlieren; ungelöst ist dagegen
c. die Frage, was mit der Staatsangehörigkeit derjenigen Familienangehörigen geschieht, welche sich zwar außer Deutschland aufhalten, aber nicht mit dem Familienvater ausgewandert sind und auch zur kritischen Zeit nicht bei demselben verweilen.
5) Vergleiche hiezu den zwischen dem norddeutschen Bunde und den vereinigten Staaten von Nordamerika abgeschlossenen Staatsvertrag über die Staatsangehörigkeit derjenigen Personen, welche aus dem einen Gebiete in das andere einwandern vom 22. Febr. 1868, Bundesgesetzbl. S. 228—231, dann den zwischen Bayern und Nordamerika abgeschlossenen Vertrag gleichen Betreffs vom 26. Mai 1868 und das hiezu gehörige Schlußprotokoll vom gleichen Tage (abgedruckt in meinem Kommentare zum Heimatgesetze von 1868, 4. Auflage S. 293 ff.).
6) Der Abs. IV des § 21 enthält eine Ausnahme von der in § 8 statuirten Regel, wonach die Naturalisationsurkunde nur denjenigen ertheilt werden darf, welche sich in dem betreffenden Staate niederlassen.
Nach dem Wortlaute des § 21 besteht kein Zweifel, daß diese Ausnahme nur solchen zu Gute kommt, welche das Indigenat aus keinem anderen Grunde als in Folge langjähriger Abwesenheit verloren und überdieß kein anderes Indigenat erworben haben; in allen anderen Fällen ist die Niederlassung im Bundesgebiete nothwendig.
7) Der im letzten Absatze des § 21 den Rückkehrenden eingeräumte Anspruch auf Wiederaufnahme steht gleichfalls nur solchen Personen zu, welche die Staatsangehörigkeit in Folge langjährigen Aufenthaltes im Auslande verloren haben, jedoch ist hier der Umstand, daß sie ein fremdes Indigenat besitzen, ohne Belang.
§ 22.1)
Tritt ein Norddeutscher ohne Erlaubniß seiner Regierung in fremde2) Staatsdienste,3) so kann die Centralbehörde seines Heimatsstaates denselben durch Beschluß seiner Staatsangehörigkeit verlustig erklären, wenn er einer ausdrücklichen Aufforderung4) zum Austritt binnen der darin bestimmten Frist keine Folge leistet.
1) Vergleiche hiezu oben die Note 1 zu § 20.
2) Es ist hier selbstverständlich nur von Diensten bei ausländischen Staaten die Rede.
3) Unter dem Ausdruck „Staatsdienst“ werden auch Militärdienste zu begreifen sein.
4) Es steht im Belieben der betreffenden Regierung, die Aufforderung zum Austritte zu erlassen, jedoch muß diese eine spezielle sein und eine bestimmte Frist enthalten.
§ 23.
Wenn ein Norddeutscher mit Erlaubniß seiner Regierung1) bei einer fremden Macht dient, so verbleibt ihm seine Staatsangehörigkeit.
1) Die mit Erlaubniß ihrer Regierung in fremde Dienste Getretenen können von derselben nicht mehr zum Austritte genöthigt werden, dagegen werden auch solche Personen einer vom Bundespräsidium auf Grund des § 20 erlassenen Aufforderung zur Rückkehr Folge leisten müssen.
§ 24.
Die Ertheilung von Aufnahme-Urkunden1) und in den Fällen des § 15 Abs. 1 von Entlassungs-Urkunden erfolgt kostenfrei.
Für die Ertheilung von Entlassungs-Urkunden in anderen als den im § 15 Abs. 1 bezeichneten Fällen darf an Stempelabgaben und Ausfertigungsgebühren zusammen nicht mehr als höchstens Ein Thaler erhoben werden.2)
1) Hierunter fallen auch die gemäß § 22 Abs. V zu ertheilenden Aufnahme-Urkunden. In Bezug auf die Taxen und Stempel für Naturalisationsurkunden besteht keine reichsgesetzliche Beschränkung.
2) Vergleiche hiezu die im Anhange dieses Abschnitts abgedruckte Entschließung des bayrischen Finanzministeriums vom 10. Mai 1871.
§ 25.
Für die beim Erlasse dieses Gesetzes im Auslande sich aufhaltenden Angehörigen derjenigen Bundesstaaten, nach deren Gesetzen die Staatsangehörigkeit durch einen zehnjährigen oder längeren Aufenthalt im Auslande verloren ging, wird der Lauf dieser Frist durch dieses Gesetz nicht unterbrochen.
Für die Angehörigen der übrigen Bundesstaaten beginnt der Lauf der im § 21 bestimmten Frist mit dem Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes.1)
1) Sohin für Bayern mit dem 13. Mai 1871.
§ 26.1)
Alle diesem Gesetze zuwiderlaufenden Vorschriften werden aufgehoben.
1) Vergleiche hiezu bezüglich Bayerns oben die Vorbemerkung Ziff. IV 1-7.
§ 27.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 18711) in Kraft.
1) Vergleiche hiezu oben die Bemerkung zu § 17 Note 3. - In Bayern ist das Gesetz am 13. Mai 1871 *) in Wirksamkeit getreten und zwar auf Grund des Gesetzes vom 22. April 1871, die Einführung norddeutscher Bundesgesetze in Bayern betreffend, durch welches, wie bereits erwähnt, der Abs. II des § 1, dann der Abs. III des § 8 und der § 16 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für das ganze Reich außer Kraft gesetzt wurden.
*) Dieser Geltungstermin ergiebt sich aus der Bestimmung in Art. 2 der Reichsverfassung, da das Reichsgesetzblatt, in welchem das Gesetz vom 22. April 1871 publicirt wurde, am 29. April 1871 in Berlin zur Ausgabe gelangte.
*] [ Zwar wurde dieses Gesetz durch das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 abgelöst, jedoch dient sein Studium dem tieferen Verständnis der Regelung der Bundes- und Staatsangehörigkeit im föderativen Bundesstaat Deutsches Reich. ]