Bismarcks Erben Logo

Reichsverfassungsurkunde

vom 16. April 1871 und die wichtigsten Administrativgesetze des deutschen Reichs mit einer systematischen Darstellung der Grundzüge des deutschen Verfassungsrechts.
Herausgegeben und erläutert von Emil Riedel im Verlag C.H. Beck, Nördlingen 1871.

Dritte Abtheilung. II. Abschnitt. Gesetz über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867.
← zurückblättern | Seite 198-206 | weiterblättern →

Gesetz über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867.

(Bundesgesetzbl. 1867 S. 33 und Beilage zum bayrischen Gesetzbl. von 1870/71, S. 6.)

Wir, Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen, etc. verordnen im Namen des norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt:

§ 1.1)

Bundesangehörige bedürfen zum Ausgange aus dem Bundesgebiete, zur Rückkehr in dasselbe, sowie zum Aufenthalte und zu Reisen innerhalb desselben keines1) Reisepapiers.2)

Doch sollen3) ihnen auf ihren Antrag Pässe oder sonstige Reisepapiere4) ertheilt werden, wenn ihrer Befugniß zur Reise gesetzliche Hindernisse5) nicht entgegenstehen.

§ 2.6)

Auch von Ausländern soll weder beim Eintritt, noch beim Austritt über die Grenze des Bundesgebietes, noch während ihres Aufenthalts oder ihrer Reisen innerhalb desselben ein Reisepapier gefordert werden.7)

§ 3.8)

Bundesangehörige wie Ausländer bleiben jedoch verpflichtet, sich auf amtliches Erfordern über ihre Person genügend auszuweisen.9) lesen!

§4.

Pässe10) oder sonstige Reisepapiere,11) sowie andere Legimations-Urkunden,12) welche von der zuständigen Behörde eines Bundesstaates ausgestellt sind, haben, wenn sie nicht eine ausdrückliche Beschränkung in dieser Beziehung enthalten13) Giltigkeit für das ganze Bundesgebiet.

§ 5.

Eine Verpflichtung zur Vorlegung der Reisepapiere behufs der Visirung14) findet nicht statt.

§ 6.

Zur Ertheilung von Pässen an Bundesangehörige zum Eintritt in das Bundesgebiet sind befugt:
1) die Bundesgesandten und Bundeskonsuln;15)
2) die Gesandten jedes Bundesstaates,16) jedoch für Angehörige anderer Bundesstaaten nur insoweit, als die letzteren in ihrem Bezirke nicht vertreten sind;
3) so lange solche noch vorhanden sind (Art. 56 der Bundesverfassung), die Konsuln jedes Bundesstaates, soweit ihnen nach den in demselben geltenden Bestimmungen diese Befugniß zusteht.

Zur Ertheilung von Auslandspässen17) und sonstigen Reisepapieren sind diejenigen Behörden befugt, welche nach den in den einzelnen Bundesstaaten geltenden Bestimmungen diese Befugniß haben, oder welchen dieselbe von Bundeswegen oder von den Regierungen der einzelnen Bundesstaaten18) fernerhin beigelegt wird.

§7.

Zu Pässen und sonstigen Reissepapieren sind übereinstimmende Formulare19) einzuführen und zu benutzen.

§ 8.

Für Pässe und sonstige Reisepapiere darf an Stempelabgaben und Ausfertigungsgebühren20) zusammen nicht mehr als höchstens Ein Thaler erhoben werden.21)

Die Gesandten und Konsuln sind befugt, Pässse stempel- und kostenfrei auszustellen. In welchen Fällen dies außerdem statthaft ist, bleibt der Bestimmung der einzelnen Regierungen vorbehalten.

§9.

Wenn die Sicherheit des Bundes oder eines einzelnen Bundesstaates, oder die öffentliche Ordnung durch Krieg, innere Unruhen oder sonstige Ereignisse22) bedroht erscheint, kann die Paßpflichtigkeit überhaupt oder für einen bestimmten Bezirk, oder zu Reisen aus und nach bestimmten Staaten des Auslandes, durch Anordnung des Bundespräsidiums vorübergehend eingeführt werden.23)

§10.

Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1868 in Wirksamkeit.24)

Alle Vorschriften, welche demselben entgegenstehen, treten außer Kraft.

Dies berührt jedoch nicht die Bestimmungen über Zwangs- pässe und Reiserouten,25) sowie über die Kontrolle neu anziehender Personen und der Fremden an ihrem Aufenthaltsorte.26) Zu letzterem Zwecke dürfen indessen Aufenthaltskarten27) weder eingeführt, noch, wo sie bestehen, beibehalten werden.

1) a. Durch die Vorschrift im ersten Absatze ist der Paßzwang für das ganze Bundesgebiet beseitigt und den Einzelstaaten die Möglichkeit entzogen, denselben wieder einzuführen. „Es darf (wie die Motive sich ausdrücken) die freie Bewegung des unverdächtigen Reisenden nicht durch Maßregeln gehemmt und gestört werden, welche keinen anderen Zweck haben, als den Verdächtigen auf die Spur zu kommen, deren Anzahl gegen die stets wachsende Zahl der Reisenden überhaupt doch immer nur verschwindend klein ist."
b. Die Reisefreiheit ist hiermit allen Bundesangehörigen ohne Unterschied des Standes und ohne Rücksicht darauf ob sie in oder außerhalb ihres engeren Heimatstaates reisen, dann ob sie vom Auslande zunächst in den letzteren oder in einen anderen Bundesstaat zurückkehren, als ein von polizeilicher Willkür unabhängiges Recht gesichert.
Im Vergleiche mit der oben in den Vorbemerkungen sub Ziff. III c erwähnten Paßkonvention bekundet das Paßgesetz durch die Vorschrift in Art. 1 Abs. I einen doppelten Fortschritt, indem einerseits die Paßfreiheit auch auf die arbeitende Klasse, welche nach jener Konvention paßpflichtig war, ausgedehnt ist, und die Polizeibehörden andererseits nicht mehr berechtigt sind, noch von Jemanden eine Legitimation über seine Unterhaltsmittel zu verlangen (Sten. Ber. des nordd. Reichstags v. 1867 S. 177).

2) Die Motive des Gesetzentwurfs (Anlagen zu den Sten. Ber. S. 24) bemerken hiezu:
„Aus dem Zwecke des Gesetzes ergibt sich, daß durch dasselbe die in verschiedenen Staaten bestehenden Vorschriften nicht berührt werden, welche für gewisse Klassen des Erwerbs den regelmäßigen Besitz solcher Papiere nothwendig machen, die zwar allerdings auch als Legitimations-Dokumente dienen, damit aber einen anderen mit dem Paßwesen nicht im Zusammenhange stehenden Zweck verbinden, wie namentlich den des Zeugnisses über bisherige Dienstverhältnisse. Hierher gehören insbesondere die Dienstbücher oder Dienstkarten, ferner die Seefahrtsbücher der Matrosen, die Bücher der Dienstmannschaft auf Flußschiffen u. s. w., welche zu beseitigen nicht in der Absicht des vorliegenden Gesetzes ist.“

Aufrecht erhalten bleibt ferner die Verpflichtung zur Führung der sowohl in der norddeutschen Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869, als in den bezüglichen bayrischen Verordnungen (vergleiche oben die Vorbemerkung Ziff. III e) vorgeschriebenen Legitimationsscheine für Personen, welche sich mit öffentlichen Schaustellungen und dergl. oder sonst einem Er- oder Gewerbe im Umherziehen befassen, oder Hausirhandel treiben.

Als fortbestehend ist ferner zu erachten die in Art. 26 des Zollvereinsvertrages festgestellte Verbindlichkeit zur Führung der daselbst bezeichneten Gewerbe-Legitimationskarten.

Desgleichen bleibt es den Sicherheitsbehörden unbenommen, zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung in concreten Fällen, in denen größere Menschenansammlungen an bestimmten Orten stattfinden, wie z. B. bei Eisenbahnbauten, dann aus sanitätspolizeilichen Rücksichten bei Epidemien und dergl. den Besitz einer Controlkarte u. dergl. vorzuschreiben.

Die Führung von Wanderbüchern und die Vorlage derselben zur Visirung kann dagegen keinesfalls mehr angeordnet werden, auch wenn die Ausstellung solcher Wanderbücher auf Antrag und im speziellen Interesse der Betheiligten noch stattfindet; vergleiche Ziff. III der bayr. Vollzugsentschl. vom 9. Mai 1871; — dann die Entschließung des preußischen Ministeriums des Innern vom 30. Dezember 1867.

3) a. Durch die Bestimmung in Abs. II ist den Bundesangehörigen ein Rechtsanspruch auf die Ertheilung einer Reiselegitimation eingeräumt ; selbstverständlich haben sie jedoch ihren deßfallsigen Antrag an die für sie zuständige Behörde zu richten; in Preußen sind zur Ausstellung gewöhnlicher Pässe die Provincialregierungen, die Landräthe und die von den Regierungen dazu ermächtigten städtischen Behörden zuständig; über die Zuständigkeit in Bayern siehe die Ziff. VII der bayr. Ministerialentschließung vom 9. Mai 1871 und § 13 und 14 der Verordnung vom 9. Dezember 1865 ; in Württemberg die Verordnung vom 17. November 1867 §4.
Auch die Bestimmung in Abs. II enthält einen nicht unwesentlichen Fortschritt gegenüber der Paßconvention vom 7. Februar 1865, indem in letzterer das fakultative Ermessen der Polizeibehörden, ob sie den Nachsuchenden Pässe ertheilen wollen, vorbehalten war.

b. Die bayrischen Behörden sind durch die Ministerialentschließung vom 23. Dezember 1865 Ziff. II angewiesen, den betreffenden Personen nicht bloß die Legitimationspapiere, sondern überdieß bei Reisen ins Ausland alle in Bezug auf die Paßverhältnisse des betreffenden Staates gewünschten Aufschlüsse zu ertheilen.

4) Hierher gehören namentlich die Paßkarten; der auch in Preußen nicht mehr bestehende Unterschied zwischen besonderen Legitimationspapieren für das Inland und Pässen wurde für Bayern durch die Ministerialentschließung vom 9. Mai 1871 beseitigt.

Die Polizeibehörden haben daher nur mehr zweierlei Arten von Reisepapieren auszustellen, nemlich die Pässe und die Paßkarten. Außer diesen gibt es nur noch die von dem Ministerium des Aeußern, dann den Gesandten und Konsuln ausgestellten Pässe.

5) Die Bestimmung der gesetzlichen Hindernisse ist der Landesgesetzgebung vorbehalten. Solche Hindernisse. bestehen z. B. für Personen, welche sich unter Polizeiaufsicht oder in gerichtlicher Untersuchung befinden. Ferner kann die Militärpflicht ein gesetzliches Reisehinderniß bilden; vergleiche hierzu die Militär-Ersahinstruktion für den norddeutschen Bund vom 26. März 1868 § 44 Ziff. 2 und Ziff. 7, an welch’ letzterer Stelle bestimmt ist, daß „jungen Leuten im wehrpflichtigen Alter, welche ihrer Militärverpflichtung noch nicht genügt haben, über den Zeitpunkt ihrer Gestellungspflichtigkeit hinaus nur mit Genehmigung des Civilvorsitzenden der Kreis-Ersatz-Kommission ihres Domizils Reiselegitimationen ertheilt werden dürfen.“

Ein weiteres gesetzliches Hinderniß kann sich für Personen, welche unselbständig sind, durch den Einspruch der Eltern oder Vormünder ergeben.

Beamte und öffentliche Diener sowie Militärpersonen endlich sind durch ihr Dienstverhältniß an der unbeschränkten Ausübung der Reisefreiheit gehindert; vergl. Ziff. II der Ministerialentschließung vom 9. Mai 1871 und § 7 der Verordnung vom 9. Dezember 1865.

6) Vergl. hiezu den § 9 des Gesetzes.

7) Durch die Vorschrift in § 2 wird das Recht der Landesregierungen, einem Ausländer den Uebertritt in ihr Staatsgebiet oder den ferneren Aufenthalt in demselben zu versagen, nicht berührt.

8) Hiezu bemerken die Motive des Gesetzentwurfs:
„Durch die bundesgesetzlich ausgesprochene Aufhebung des Paßzwangs soll die Wirksamkeit der Polizei bei der Verfolgung wirklich gefährlicher Individuen nicht beeinträchtigt werden. Der Entwurf bezweckt den gewöhnlichen Reiseverkehr vor den Unbequemlichkeiten und Belästigungen des Paßzwanges zu befreien. Damit soll aber die Berechtigung der Behörden und Beamten nicht ausgeschlossen sein, wenn sie aus anderen Gründen, als bloß deßhalb weil Jemand seinen Wohnort verlassen hat, Veranlassung finden, über die Person eines Unbekannten genügenden Ausweis zu fordern.“

Aus den Reichstagsverhandlungen (Sten. Ber. S. 181 ff.) ergiebt sich sodann, daß man den Polizeibehörden keineswegs das unbedingte Recht, Jedermann beliebig und ohne besondere Veranlassung um seine Legitimation zu fragen, durch § 3 einräumen, sondern nur constatiren wollte, daß die einzelsstaatlichen Bestimmungen aufrecht bleiben, wonach jene Behörden befugt sind, einen Ausweis zu verlangen, wenn besondere Umstände die Legitimirung einer Person nothwendig machen, also namentlich dann, wenn eine Person über einer Gesetzesverletzung betroffen wird, oder wenn mit Rücksicht auf ihre Persönlichkeit und sonstige Verhältnisse der Verdacht vorliegt, daß sie ein Gesetz verletzt hat oder damit umgeht, ein solches zu verletzen. Hiemit stimmt auch die in der bayr. Ministerialentschließung vom 23. Dez. 1865 Ziff. XIII ertheilte Direktive überein.

9) Wie dieser Ausweis zu erfolgen habe, ist im Gesetze nicht vorgeschrieben; er kann daher auch durch Zeugen, dann durch einen Vorweis der Ortspolizeibehörde, durch Briefschaften und andere unverfängliche Dokumente geliefert werden.

In Bezug auf die gegen renitente Personen zu ergreifenden Maßregeln sind die einzelstaatlichen Bestimmungen maßgebend; cf. bayr. Verordnung vom 9. Dezbr. 1867 § 17.

10) Vergleiche hiezu unten § 7 Note 1.

11) Vergleiche hiezu oben § 1 Note 4.

12) Hierunter sind namentlich die oben in § 1 Note 2 erwähnten Legitimationspapiere, die Dienstbotenbücher, Hausirscheine etc. verstanden.

13 Die Landesregierungen sind hienach befugt, die Giltigkeit der Pässe auf ein bestimmtes Gebiet beschränken zu lassen; desgleichen sind die Landesregierungen zuständig zu bestimmen, auf welche Zeitdauer und für welche Personenzahl Pässe ausgestellt werden dürfen; vergl. hiezu die bayr. Verordnung vom 9. Dezbr. 1865 § 11 und 12.

14) Die Verpflichtung der Vorlage der Dienstbotenbücher zum Zwecke; der Bestätigung der Dienstzeugnisse wird durch die Vorschrift in § 5 ebensowenig berührt, als die Verbindlichkeit der Inhaber besonderer Legitimationspapiere (§ 1 Note 2) zu deren Vorzeigung.

15 Die Bundesgesandten und Bundeskonsuln können in ihrer Eigenschaft als Reichsorgane allen Bundesangehörigen ohne Rücksicht auf deren Beziehungen zu einem Einzelstaate Pässe ertheilen.

16 Vergleiche hierzu die bayr. Verordnung vom 9. Dezbr. 1865 §15.

17 Im Reichstage (Sten. Ber. S. 185) wurde ausdrücklich konstatirt, daß die Gesandten und Konsuln befugt sind, an Bundesangehörige auch Pässe zu Reisen von einem ausländischen Staat in einen anderen ausländischen Staat zu ertheilen.

18) Den Einzelstaaten ist demnach überlassen, soweit nicht das Reich von seiner Befugniß Gebrauch gemacht hat, die Zuständigkeit der Paßbehörden zu regeln. Hierzu gehört außer der Bezeichnung der Behörden auch die in den § 13 und 14 der bayr. Verord. vom 9. Dezemb. 1865 enthaltene Bestimmung, auf welche Personen sich die Kompetenz erstreckt.

Es wird den Principien des Paßgesetzes wie den Vorschriften über dasBundesindigenat entsprechen, alle Bundesangehörigen, über deren Identität und Bundesangehörigkeit kein Zweifel obwaltet, auch in Bezug auf die Ausstellung von Pässen wie Inländer zu behandeln; hierauf deutet auch die Bemerkung in den Motiven zu § 6 des Gesetzentwurfs (Anlagen zu den Sten. Ber. S. 24) hin, wo lediglich hervorgehoben ist, daß die Bestimmung des § 7 des Vertrags von 1865, wonach von den Behörden eines Vereinsstaates auch Nicht-Angehörigen desselben eine Reiselegitimation ausgestellt werden kann, durch den Entwurf nicht berührt werde, wogegen der in jenem § 7 enthaltenen Beschränkungen keine Erwähnung geschieht.

19) Durch Bundesrathsbeschluß ist für die gewöhnlichen Pässe das in der preußischen Ministerial-Entschließung vom 30. Dez. 1867 und in der bayrischen Ministerial-Entschließung vom 9. Mai 1871 näher bezeichneten Formular als das gemeinsame adoptirt worden; bezüglich der Paßkarten, dann der Ministerial- und Kabinetspässe wurde es bei den bestehenden Vorschriften einstweilen belassen.

20) Bezüglich der Gebühren in Bayern siehe die nachfolgend abgedruckte Ministerialentschließung vom 9. Mai 1871 Ziff. VIII; eine Aenderung ist hier nur insoferne eingetreten, als fortan auch für Reisepässe, welche nur zu Reisen im Inlande verlangt werden, 24 kr. zu entrichten sind, da die Ausstellung der früher zugelassenen besonderen Legitimationsurkunden für das Inland, wofür nur 4 kr. zu entrichten waren, nicht mehr stattfindet; Unbemittelte haben dagegen nur die Anschaffungskosten und den Stempel des Paßformulars mit zusammen 6 kr. zu bezahlen. Ueber die in anderen deutschen Staaten zur Erhebung gelangenden Gebühren findet sich in Hirth's Annalen Bd.I S. 906 ff. eine umfassende Uebersicht.

21) Für unbemittelte bayrische Staatsangehörige, welche sich im Auslande aufhalten, darf die Ausstellung und Verlängerung von Pässen tax- und stempelfrei erfolgen.

22) Als solche Ereignissse wurden in den Reichstagsverhandlungen namentlich Epidemieen, dann Unruhen im Nachbarstaate bezeichnet.

23) Die Befugniß des Bundespräsidiums beschränkt sich auf die vorübergehende Einführung des Paßzwanges; das Recht der Landesregierungen die von der Paßpolizei unabhängigen Maaßregeln zum Schutze des Staatsgebietes zu treffen, in specie die Absperrung der Grenze bei Epidemien, Epizootien und dergl. zu verfügen, oder Ausländern den Eintritt in das Staatsgebiet nur unter gewissen Vorausseßungen zu gestatten, desgleichen Ausländer aus dem Lande zu verweisen, ist durch das Paßgesetz nicht berührt.

24) Einer besonderen Aufhebung der hiernach außer Kraft tretenden einzelstaatlichen Vorschriften durch Landesgesetz oder Landesverordnung bedarf es nicht.

25) Vergleiche hierzu den Art. 80 des bayr. Polizeistrafges.

26) Vergleiche hierzu oben die Vorbemerkungen Ziff. III lit. e, ferner den Art. 44 des bayr. Gesetzes über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt vom 16. April 1868, sodann den § 10 des deutschen Freizügigkeitsges. vom 1. Novemb. 1867.

27) Das Institut der Aufenthaltskarten (Art. 81 des bayr. Polizeistrafges.) ist durch das in der vorstehenden Note allegirte bayr. Aufenthaltsgesetz beseitigt worden. Nicht zu verwechseln hiemit sind die sogenannten Dienstkarten, dann die für die Betheiligung an einem speciellen Bahnbau vorgeschriebenen Kontrollkarten der Eisenbahnarbeiter.

zum Seitenanfang

← zurückblättern | Seite 198-206 | weiterblättern →


zur Inhaltsübersicht | zur Startseite | zu Bismarcks Erben