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Reichsverfassungsurkunde

vom 16. April 1871 und die wichtigsten Administrativgesetze des deutschen Reichs mit einer systematischen Darstellung der Grundzüge des deutschen Verfassungsrechts.
Herausgegeben und erläutert von Emil Riedel im Verlag C.H. Beck, Nördlingen 1871.

Dritte Abtheilung. Anhang C zum V. Abschnitt. Entschließung des bayrischen Finanzministeriums vom 10. Mai 1871 Nr. 5331, den Vollzug des (nord-)deutschen Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes und Staatsangehörigkeit vom 1. Iuni 1870 Betr.
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Anhang zum V. Abschnitte

C.

Entschließung des bayrischen Finanzministeriums vom 10. Mai 1871 Nr. 5331, den Vollzug des (nord-)deutschen Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes und Staatsangehörigkeit vom 1. Iuni 1870 Betr.

Das k. Staatsministerium des Innern hat zum Vollzuge des vom 13. Mai l. Js. angefangen auch in Bayern geltenden (nord-)deutschen Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 an sämmtliche Kreisregierungen, K. d. J., unterm 10. d. Mts. Entschließung erlassen, welche demnächst in den Kreisamtsblättern veröffentlicht werden wird.

Die genannte Entschließung enthält auf Grund des § 24 des erwähnten Gesetzes vom 1. Juni 1870 unter Ziff. 4 g, 5 d und 7 ein Bezug auf das Tax- und Stempelwesen nachstehende Bestimmungen:

I. unter Ziff. 4 g.
Sowohl die Sachinstruktion, als die Ertheilung der Aufnahmsurkunden erfolgt tax- und stempelfrei.

II. unter Ziff. 5 d.
Die Verhandlungen über die Ertheilung der Naturalisation, sowie die Naturalisationsurkunde unterliegen der Tax- und Stempelpflicht.

III. unter Ziff. 7 e.
Nach § 24 des Gesetzes erfolgt die Ertheilung der Entlassungsurkunde kostenfrei, d. h. tax- und stempelfrei, wenn der Gesuchsteller sofort nachweist, daß er in einem andern Bundesstaate die Staatsangehörigkeit erworben hat.

In den übrigen Fällen darf für die Ertheilung der Entlassungsurkunden (mit Einschluß der Instruktionsverhandlungen) nicht mehr als Ein Thaler d. i. Ein Gulden fünf und vierzig Kreuzer erhoben werden.

Indem die k. Regierungs-Finanz-Kammern diesseits des Rheins hierauf zur geeigneten Wahrnehmung aufmerksam gemacht werden, ergeht zugleich behufs gleichmäßiger Anwendung der Tax- und Stempelnormen, sowie zur Vermeidung, daß die gesetzliche Maximalgebühr für Verhandlungen bei Entlassungen aus dem Staatsangehörigkeitsverbande überschritten wird, folgende Anordnung:

Die Entlassungsurkunden der königl. Regierungen, Kammern des Innern, unterliegen, soweit sie nicht nach obigem Ziffer III Absatz 1 gebührenfrei auszustellen sind,
der Taxe zu . . . . . … 36 kr.
der Schreibgebühr zu. . 6 kr,
dem Stempel zu . . . ….15 ½ kr.,

dann die Berichte der Distriktsverwaltungsbehörden, mit welchen die Instruktionsverhandlungen vorgelegt werden, unter der gleichen Voraussetzung
der Taxe zu . . . . . 36 kr.
der Schreibgebühr zu …...6 kr,
dem Stempel zu. . . . 3 ½ kr,
wogegen alle weiteren Verhandlungen , Protokolle, Korrespondenzen u.s.w. tax und stempelfrei zu belassen sind.

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