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Reichsverfassungsurkunde

vom 16. April 1871 und die wichtigsten Administrativgesetze des deutschen Reichs mit einer systematischen Darstellung der Grundzüge des deutschen Verfassungsrechts.
Herausgegeben und erläutert von Emil Riedel im Verlag C.H. Beck, Nördlingen 1871.

Dritte Abtheilung. Anhang zum III. Abschnitt. Entschließung des bayr. Staats-Ministeriums des Innern vom 4. Mai 1871 Nr. 3974, den Vollzug des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. Nov. 1867 Betr.
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Anhang zum III. Abschnitte

Entschließung des bayr. Staats-Ministeriums des Innern vom 4. Mai 1871 Nr. 3974, den Vollzug des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. Nov. 1867 Betr.

Zum Vollzuge des am 13. Mai d. Js. auch in Bayern in Wirksamkeit tretenden (nord-)deutschen Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 ergeht folgende Entschließung:

1) Das Freizügigkeitsgesetz behandelt im Wesentlichen dieselbe Materie, welche in Art. 43 bis 50 des bayrischen Gesetzzes über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt vom 16. April 1868 geregelt ist, und tritt daher mit Ausnahme der in §§ 3 und 10 vorbehaltenen Bestimmungen, soweit es sich um das Aufenthaltsrecht eines Angehörigen des bayrischen Staates oder eines anderen deutschen Bundesstaates handelt, an die Stelle der betreffenden Vorschriften des erwähnten bayrischen Gesetzes. Hinsichtlich des Aufenthaltsrechtes von Ausländern, als welche jedoch selbstverständlich Bundesangehörige nicht mehr anzusehen sind, finden die bisherigen Bestimmungen auch fernerhin unverändert Anwendung.

2) Die Zuständigkeitsverhältnissse der bayrischen Behörden werden lediglich durch § 3 Abs. II des Freizügigkeitsgesetzes berührt, indem hienach die daselbst zugelassene Landesverweisung nicht-bayrischer Bundesangehöriger nur von den Landespolizeibehörden verfügt werden darf. Demgemäß sind in derartigen Fällen für die Folge die Kreisregier- ungen , K. d. Innern, in I. Instanz zuständig, wogegen der Vollzug derartiger Aufenthaltsverbote wie bisher durch die Distriktspolizeibehörden zu bethätigen ist.

In allen übrigen Ausweissungsfällen bleibt es bei den bestehenden Normen in Bezug auf das Verfahren, die Zuständigkeit und das Beschwerderecht und zwar auch dann, wenn eine Ausweisung nur auf Grund des Freizügigkeitsgesetzes zu verfügen ist.

3) Der in § 1 Ziff. 1 des Freizügigkeitsgesetzes gebrauchte Ausdruck „Unterkommen" hat nicht die Bedeutung eines auf längere Dauer ,gesicherten Subsistenzverhältnisses, sondern dient lediglich zur Ergänzung des voranstehenden Ausdrucks „eigene Wohnung “; es ist daher zur Begründung des Aufenthaltsrechtes im Sinne des § 1 Ziff. 1 als genügend zu erachten, wenn Jemand im Stande ist, sich einen als eigene Wohnung nicht zu qualifizirenden Aufenthaltsraum z. B. eine Schlafstelle zu verschaffen.

4) Nach § 3 Abs. I des Freizügigkeitsgesetzes besteht kein Zweifel, daß die Ausweisung von bayrischen Staatsangehörigen und sonstigen Bundesangehörigen auch für die Folge auf Grund des Art. 45 Ziff. 5 und 6 des bayrischen Gesetzes über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt vom 16. April 1868 zulässig ist.

Dasselbe ist der Fall mit den gegen Personen, welche unter Polizeiaufsicht gestellt sind, zu erlassenden Aufenthaltsverboten.

5) Die Ausweisung nichtheimatberechtigter Bundesangehöriger auf Grund der §§ 4 und 5 des Freizügigkeitsgesetzzes hat in denjenigen Gemeinden, deren Verwaltungen nicht mit distriktspolizeilichen Befugnissen bekleidet sind, nur auf Antrag der betreffenden Gemeindeverwaltung durch die derselben vorgesetzte Distriktspolizeibehörde zu erfolgen; in München werden derartige Ausweisungen auf Antrag des Magistrats durch die k. Polizeidirektion verfügt. Begründeten Anträgen der Gemeinden ist jederzeit stattzugeben, beim Vollzuge der Ausweisungen aber die Vorschrift in § 6 Abs. II des Freizügigkeitsgesetzes zu beachten.

6) Etwaige Kosten, welche den Gemeinden beziehungsweise Armenpflegen auf Grund der Bestimmung in § 7 Abs. Il des Freizügigkeitsgesetzes erwachsen, sind nach Art. 15 und gegebenen Falles nach Art. 16 des Gesetzes über die öffentliche Armen- und Krankenpflege vom 29. April 1869 zu behandeln.

7) Durch § 8 des Freizügigkeits-Gesetzes wird die Berechtigung der Gemeinden zur Erhebung von Heimatgebühren nicht geändert, da diese nicht wegen des Anzugs oder des Aufenthalts, sondern bloß wegen der Erwerbung der Heimat und der hiemit verbundenen Rechte erhoben werden.

8) Nachdem die Vorschriften über Anmeldung der neu Anziehenden in § 10 des Freizügigkeitsgesetzes den Landesgesetzen vorbehalten sind, so hat es bei dem Art. 44 des bayrischen Gesetzes über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt vom 16. April 1868 und den hiezu erlassenen Vorschriften bis auf Weiteres sein Bewenden.

Vorstehende Entschließung ist durch das Kreisamtsblatt zu veröffentlichen.

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