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Reichsverfassungsurkunde

vom 16. April 1871 und die wichtigsten Administrativgesetze des deutschen Reichs mit einer systematischen Darstellung der Grundzüge des deutschen Verfassungsrechts.
Herausgegeben und erläutert von Emil Riedel im Verlag C.H. Beck, Nördlingen 1871.

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Dritte Abtheilung.

I. Abschitt.

Übersicht über die Einführung reichsgesetzlicher Bestimmungen in Bayern.1)

I.

A. Nach Art. 40 der Reichsverfassung haben Geltung:
a. die durch die Verfassung nicht abgeänderten Bestimmungen des Zollvereinsvertrags vom 8. Juli 1867 und das auf Grund desselben erlassene bayrische Gesetz vom 16. November 1867, die Erhebung einer Abgabe von Salz betr.,
b. das Zollvereinsgesetz vom 18. Mai 1868 wegen Abänderung einzelner Bestimmungen der Zollordnung und der Zollstrafgesetz- gebung,
c. das Zollvereinsgesetz vom 25. Mai 1868 über den Vereinszolltarif
d. das Zollvereinsgesetz vom 26. Mai 1868 wegen Besteuerung des Tabaks
e. das Zollvereinsgesetz vom 26. Juni 1869 wegen Besteuerung des Zuckers.
f. das Zollvereinsgesetz vom 1. Juli 1869 wegen Sicherung der Zollvereinsgrenze in den vom Zollgebiet ausgeschlossenen hamburgischen Gebietstheilen,
g. das Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869,
h. das Zollvereinsgesetz vom 2. Mai 1870 wegen Abänderung der Verordnung über die Besteuerung des im Inlande erzeugten Rübenzuckers,
i. das Zollvereinsgesetz vom 17. Mai 1870 wegen Abänderung des Vereinszolltarifs vom 1. Juli 1865, und der auf Grund desselben erlassene Vereinszolltarif.

B. Unmittelbar durch den Vertrag vom 23. November 1870 wurde eingeführt:
das Wahlgesetz für den Reichstag des (nord-)deutschen Bundes vom 31. Mai 1869 und das hierzu gehörende Wahlreglement vom 28. Mai 1870, wozu am 27. Febr. 1871 ein Nachtrag erschienen ist (Bundesgesetzbl. S. 35 ff.).

C. Durch das Gesetz vom 22. April 1871, betreffend die Einführung norddeutscher Bundesgesetze in Bayern
wurden eingeführt:

I. Vom Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes und sohin, da das betreffende Bundesgesetzblatt am 29. April 1871 ausgegeben wurde, im Hinblick auf Artikel 2 der Reichsverfassung vom 13. Mai 1871 an:
1. das Gesetz über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867,2)
2. das Gesetz, betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugniß zur Führung der Bundesflagge vom 25. Oktober 1867,3)
3. das Gesetz über die Freizügigkeit v. 1. November 1867,4)
4. das Gesetz, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate, sowie die Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln vom 8. Novbr. 1867,5)
5. das Gesetz, betreffend die Aufhebung der Schuldhaft vom 29. Mai 1868,6)
6. das Gesetz, betreffend die Bewilligung von lebenslänglichen Pensionen und Unterstützungen an Offiziere und obere Militärbeamte der vormaligen Schleswig-Holsteinischen Armee, sowie an deren Wittwen und Waisen vom 14. Juni 1868,
7. das Gesetz, betreffend die Schließung und Beschränkung der öffentlichen Spielbanken vom 1. Juli 1868,7)
8. das Gesetz, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten vom 2. Juni 1869,
9. das Gesetz, betreffend die Einführung der allgemeinen deutschen Wechselordnung, der Nürnberger Wechselnovellen und des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches als Bundesgesetze vom 5. Juni 1869,8)
10. das Gesetz, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits- und Dienstlohnes vom 21. Juni 1869,
11. das Gesetz, betreffend die Gleichberechtigung der Konfessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung vom 3. Juli 1869,9)
12. das Gesetz, betreffend die Bewilligung von lebenslänglichen Pensionen und Unterstützungen an Militärpersonen der Unterklassen der vormaligen Schleswig-Holsteinischen Armee, sowie an deren Wittwen und Waisen vom 3. März 1870,
13. das Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Auslande vom 4. Mai 1870.10)
14. das Gesetz über die Abgaben von der Flößerei vom 1. Juni 1870,11)
15. das Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870,12)
16. das Gesetz vom 11. Juni 1870, betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften.13)

II. Mit der Wirksamkeit vom I. Juli an:
17. das Gesetz wegen der Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870,14)
18.das Gesetz vom 10. Juni 1869, betreffend die Wechselstempelsteuer,15)
19. das Gesetz, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen vom 12. Juni 1869,16)
20. das Gesetz vom 21. Juni 1869, die Gewährung der Rechtshilfe betr.17)

III.Mit der Wirksamkeit vom 1. Januar 1872 an: 21. das Gesetz über die Ausgabe von Banknoten v. 27. März 1870.18)
22. das nunmehr mit Gesetz v. 15. Mai 1871 in einer neuen Redaktion verkündete Strafgesetzbbuch vom 31. Mai 1870 und das Einführungsgesetz zu demselben vom nämlichen Tage.19)
23. das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken vom 11. Juni 1870,20)
24. das Gesetz über die Ausgabe von Papiergeld v. 16. Juni 1870.21)

D. An neuen Reichsgesetzen sind bis jetzt (Ende Juni 1871) erschienen:
1. das Gesetz, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs v. 16. April 1871,
2. das oben erwähnte Gesetz vom 22. April 1871, betreffend die Einführung nordd. Bundesgesetze in Bayern,
3. das Gesetz, betreffend die Beschaffung weiterer Geldmittel zur Bestreitung der durch den Krieg veranlaßten außerordentlichen Ausgaben vom 26. April 1871,
4. die, jedoch Bayern nicht berührenden Gesetze vom 5. Mai 1871, betreffend die anderweitige Feststellung der Matrikularbeiträge pro 1869 und vom 19. Mai 1871, betr. die Deklaration des § 1 des Ges. vom 4. Juli 1868,
5. Gesetz, betr. die Kriegs-Denkmünze für die bewaffnete Macht des Reichs vom 24. Mai 1871,
6. Gesetz, betr. die Feststellung des Haushaltsetats des deutschen Reichs pro 1871, vom 31. Mai 1871,
7. Gesetz, betr. die Inhaberpapiere mit Prämien v. 8. Juni 187 1,22)
8. Gesetz wegen der Verbindlichkeit zum Schadensersaß für Körperverletzungen etc. beim Betriebe von Eisenbahnen u. s. w. vom 7. Juni 1871,
9. Gesetz, betr. die Vereinigung von Elsaß und Lothringen mit dem deutschen Reiche vom 9. Juni 1871,
10. Friedensvertrag zwischen dem deutschen Reiche und Frankreich vom 10. Mai 1871,
11. Gesetz, betr. den Ersatz von Kriegsschäden und Kriegsleistungen vom 14. Juni 1871,
12. Gesetz, betr. die Entschädigung der deutschen Rhederei vom 14. Juni 1871,
13. Gesetz der Beschaffung von Betriebsmitteln für die Eisenbahnen in Elsaß und Lothringen vom 14. Juni 1871,
14. Gesetz , betr. die Gewährung von Beihülfen an die von Frankreich ausgewiesenen Deutschen vom 14. Juni 1871,
15. Gesetz vom gleichen Tage, betr. den Erweiterungsbau für das Dienstgebäude des Reichskanzleramtes.

II.

Nicht eingeführt sind z. Z. in Bayern:

A. Mit Rücksicht auf besondere Vertragsbestimmungen:
1. das Gesetz über die Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Eheschließung vom 4. Mai 1868,
2. das Gesetz vom 31. Mai 1870, betreffend die Skt. Gotthardsbahn,
3. das Gesetz vom 21. Juli 1870, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militär- und Marineverwaltung,23)
4.das Gesetz vom 6. Juni 1870, betreffend den Unterstützungswohnsitz,24)
5. Gesetz vom 4. Mai 1868, betreffend die Erhebung einer Abgabe von der Branntweinbereitung in den Hohenzollern’schen Landen. 6. Gesetz vom 4. Juli 1868 wegen Besteuerung des Braumalzes in verschiedenen zum norddeutschen Bunde gehörenden Staaten,25)
7. Gesetz vom 8. Juli 1868, betr. die Besteuerung des Branntweins in verschiedenen zum norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen,
8. Gesetz vom 8. Juli 1868, betr. die subsidiarische Haftung des Brauerei-Unternehmens für Zuwiderhandlungen gegen die Braumalzsteuergesetze durch Verwalter, Gewerbsgehilfen und Hausgenossen.
9. Gesetz vom 8. Juli 1868, betr. die subsidiarische Haftung des Brennereiunternehmens für Zuwiderhandlungen gegen die Branntweinsteuergesetze durch Verwalter, Gewerbsgehilfen und Hausgenossen.26)

B. Mit Vorbehalt späterer Einführung,
und zwar bezüglich einzelner Gesetze nach erfolgter Revision:
1. das Gesetz über die Verpflichtung zum Kriegsdienste vom 9. November 1867 und die gemäß Art. 61 zu Bundesgesetzen erklärten preußischen Militärgesetze,
2. das Gesetz, betreffend die vertragsmäßigen Zinsen vom 14. Novbr. 1867,27)
3. das Gesetz, betr. die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes vom 25. Juli 1868, auch in Baden und Württemberg zur Zeit nicht eingeführt,
4. das Gesetz, betr. die privatrechtliche Stellung der Erwerbs und Wirthschaftsgenossenschaften vom 4. Juli 1868,28)
5. die Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868,29)
6. das zur Zeit auch in Württemberg nicht eingeführte Gesetz, betreffend die Maßregeln gegen die Rinderpest vom 7. April 1869,30)
7. die auch in Württemberg zur Zeit nicht eingeführten Gesetze über das Postwesen31) des nordd. Bundes vom 2. November 1867, über das Posttaxwesen vom 4. November 1867, über die Einführung von Telegraphen-Freimarken vom 16. Mai 1869, und über die Portofreiheiten im Gebiete des nordd. Bundes vom 5. Juni 1869.
8. die zur Zeit auch in Württemberg und Baden nicht eingeführte Gewerbeordnung für den nordd. Bund v. 31. Mai 1870,32)

C. In keinem der Verträge mit den süddeutschen Staaten sind erwähnt:
1. die Haushaltsgesetze des nordd. Bundes,
2. die Gesetze vom 4. Juli 1868 und 11. März 1870, betr. die Kontrolle des Bundeshaushalts pro 1867-1870,
3. die verschiedenen oben in Art. 73 Note 1 a (S. 159) aufgeführten Anleihegesetze mit Ausnahme des Ges. v. 21. Juli 1870,
4. das Gesetz vom 19. Juni 1868 über die Verwaltung der Bundessschulden,
5. das Gesetz vom 11. Juni 1868 bezüglich der Uebernahme einer Garantie für ein Anlehen zur Herstellung der Fahrbarkeit des Sulinaarmes der Donaumündung und das Gesetz über die Aufhebung der Elbzölle 33) vom 11. Juni 1870.

1) Bezüglich der Einführung norddeutscher Bundesgesetze in Baden und Hessen siehe den oben in der zweiten Abtheilung abgedruckten Art. 80 des badisch-hessischen Vertrags Seite 67 ff., bezüglich der Einführung in Württemberg siehe den im Anhange der zweiten Abtheilung abgedruckten württembergischen Vertrag Seite 169.

2) Vergleiche hiezu unten die Erörterungen in Abschnitt II dieser Abteilung

3) Siehe oben in der zweiten Abtheilung die Bemerkungen zu Art. 54 und 55 Seite 138.

4) Siehe unten die Erörterungen in Abschnitt III dieser Abtheilung.

5) Vergleiche oben in der zweiten Abtheilung die Bemerkungen zu Art. 56 S. 139 ff., dann Dr. Staudinger, Appellationsger.-Rath, die Einführung nordd. Justizgesetze in Bayern, 2. Abtheilung S. 29 ff. Der § 24 des Konsulatsges. vom 8. November 1867 wurde durch § 3 und 12 des Reichsges. vom 22. April 1871 dahin abgeändert, daß die in § 24 begründete Zuständigkeit des preuß. Obertribunals vom 1. Juli 1871 an auf das Bundesoberhandelsgericht übergeht.

6) Siehe die allegirte Schrift von Dr. Staudinger S. 64 ff.

7) Dieses Gesetz hat auf die bayerische Gesetzgebung keinen Einfluß, da Spielbanken in Bayern bereits gesetzlich verboten waren.

8) Vergleiche hierzu Dr. Staudinger 1. c. S. 86 ff. Zu diesem Gesetze wurde sowohl in den Motiven des Einführungsgesetzes vom 22. April 1871 als im Reichstage constatirt, daß die Bestimmung in Art. 3 des bayr. Gesetzes vom 25. Juli 1850 über die Verfallzeit der vom Auslande eingehenden Usowechsel, ferner in Art. 5 ibidem über die Feiertage, in Art. 6 ibidem über die Wechselzahltage in Augsburg, sowie die im Art. 10 des bayr. Einführungsgesetzes vom 29. April 1869 wiederholte und verallgemeinerte Vorschrift des Art. 4 des bayr. Gesetzes vom 25. Juli 1850, nach welcher auch Gerichtsvollzieher Proteste aufzunehmen ermächtigt sind, aufrecht bleiben.

9) Vergleiche hiezu die Erörterungen im IV. Abschnitte dieser Abtheilung.

10) Nach diesem Gesetze können Ehen mit bürgerlicher Giltigkeit nur dann vor dem betreffenden diplomatischen Vertreter oder Konsul geschlossen werden, wenn demselben die allgemeine Ermächtigung hierzu durch den Reichskanzler ertheilt worden ist. - Auch müssen die landesgesetzlichen Vorbedingungen der Eheschließung, für Bayern also das Verehelichungszeugniß beigebracht sein.

11) Nach diesem Gesetze dürfen von der Flößerei auf den nur flößbaren Strecken derjenigen natürlichen Wasserstraßen, welche mehreren Bundesstaaten gemeinschaftlich sind, Abgaben nur für die Benützung besonderer, zur Erleichterung des Verkehrs bestimmter Anstalten erhoben werden. Das Bundespräsidium bestimmt für die einzelnen Flüsse Termine, an welchen die fernere Erhebung der unzulässigen Abgaben aufhört. Für die Aufhebung wird eine Entschädigung geleistet, wenn das Recht zur Erhebung der Abgabe auf einem lästigen Privatrechtstitel beruht und nicht einem Bundesstaate zusteht; der Antrag auf Entschädigung ist nach § 8 und 12 des Gesetzes vom 22. April 1871, die Einführung norddeutscher Gesetze in Bayern betreffend, bei Vermeidung der Präklusion innerhalb 6 Monaten nach dem Tage, an welchem die Erhebung der Abgabe aufgehört hat, an das Reichskanzleramt zu richten.

12) Vergleiche hierzu die Erörterungen in dem V. Abschn. dieser Abtheilg.

13) Zu diesem Gesetze wurde im Gesetze vom 22. April 1871 § 10 speziell für Bayern ein Zusatz gemacht, wonach die bis zum 13. Mai 1871 vollzogenen Eintragungen in dem von den bayerischen Bezirksgerichten geführten besonderen Register für Aktiengesellschaften, bei welchen der Gegenstand des Unternehmens nicht in Handelsgeschäften besteht, als Eintragungen im Handelsregister gelten und in Wirksamkeit bleiben. – Durch das Gesetz vom 11. Juni 1870 wird eine Anzahl von Artikeln des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs durch neue ersetzt, und zugleich bestimmt, daß zur Errichtung von Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Aktiengesellschaften keine staatliche Genehmigung mehr nothwendig ist, soweit nicht der Gegenstand des Unternehmens der staatlichen Erlaubniß bedarf, wie z. B. die Privatunternehmungen von Kreditkasssen und Bankanstalten, welche nach der bayrischen Verordnung vom 19. Wai 1871 (Regierungsblatt Seite 961 ff.) nur auf Grund einer Konzession betrieben werden dürfen.

14) Dieses Gesetz stellt den Grundsatz auf, daß der Deutsche nur in demjenigen Bundesstaate zu direkten Staatssteuern herangezogen werden darf, in welchem er seinen Wohnsitz hat; ausgenommen von diesem Grundsatze sind die Steuern vom Grundbesitze und Gewerbebetriebe, dann die Gehalte, Pensionen und Wartgelder, welche Militärpersonen oder Civilbeamte aus der Kasse eines Staates beziehen, in welchem sie nicht wohnen.

15) Vergl. hiezu die bayrische Verordnung vom 8. Mai 1871 (Reggsbl. Seite 921 ff.) und die oben S. 157 weiter angeführten Vollzugsvorschriften, ferner die Bekanntmachung des Reichskanzlers v. 23. Juni 1871 (Reichsgeseybl. S. 267).

16) Zu § 18 dieses Gesetzes wurde in § 5 des Gesetzes vom 22. April 1871 ein die Bestimmungen der bayrischen Civilprozeßordnung betreffende Zusatz gemacht.

17) Zu diesem Gesetze wurde in § 6 des Ges. vom 22. April 1871 folgender Zusatz gemacht: „Für die Anwendung derjenigen Vorschriften der bayr. Civilprozeß ordnung. welche den Gerichtsstand und die Personalhaft betreffen oder überhaupt auf der Annahme beruhen, daß die Rechtsverfolgung im Auslande die Geltendmachung eines Anspruchs erschwere, ist gleichfalls das gesammte Gebiet des deutschen Reichs als Inland zu betrachten.“

18) Nach diesem Gesetze kann fortan die Befugniß zur Ausgabe von Banknoten nur durch ein auf Antrag der betheiligten Landesregierung erlassenes Bundesgesetz erworben werden.

19) Nach § 7 des Ges. vom 22. April 1871 hat es bis auf Weiteres bei den bayrischen Gesetzen über den Kriegszustand oder das Standrecht sein Bewenden.

20) Die im bayr. Gesetze über den Schutz der Urheberrechte v. 28. Juni 1865 Art. 68 enthaltene Bestimmung über die Abgabe von Pflichtexemplaren für öffentliche Bibliotheken wurde ausdrücklich aufrecht erhalten. Desgleichen ist in den Motiven des Ges. vom 22. April 1871 ausdrücklich konstatirt, daß auch die Bestimmungen des bayr. Ges. v. 1865 über den Schutz der Werke der bildenden Kunst unberührt bleiben.

21) Nach diesem Gesetze dürfen die deutschen Bundesstaaten nur auf Grund eines auf den Antrag der betheiligten Landesregierung erlassenen Reichsgesetzes Papiergeld neu ausgeben.

22) Vergl. hierzu die Bekanntmachung des Reichskanzlers, betr. die Vorschriften zur Ausführung des Reichsges. vom 8. Juni 1871 über die Inhaberpapiere mit Prämien, vom 19. Juni 1871 (Reichsgesetzbl. S. 255 ff.).

23) Die unter Ziff. 2 und 3 erwähnten Gesetze gelten auch für die übrigen süddeutschen Staaten nicht.

24) Dieses Gesetz ist zur Zeit auch in Baden und Württemberg nicht eingeführt.

25) Die Vorschriften über die Braumalzsteuer in dem übrigen Gebiete des früheren nordd. Bundes sind in der preußischen V.O. vom 11. Mai 1867 zusammengestellt; vergl. preuß. Gesetzbl. S. 652 und die Anlagen zu den stenographischen Berichten von 1868 Nr. 151 S. 474.

26) Die unter Ziff. 5-9 angeführten Gesetze gelten auch in Württemberg und Baden nicht.

27) Die correspondirenden gesetzlichen Bestimmungen Bayerns gehen in Bezug auf die Aufhebung der Zinsbeschränkungen weiter, als das nordd. Gesetz, weshalb dessen Einführung nicht räthlich erschien.

28) In Bayern besteht ein ähnliches, was die Genossenschaften mit solidarischer Haft betrifft, mit dem norddeutschen Gesetze fast gleichlautendes Gesetz; nachdem jedoch das bayrische Gesetz vom 29. April 1869 auch Gesellschaften mit beschränkter Haftpflicht kennt, so erschien es einstweilen nicht räthlich, das nordd. Gesetz in Bayern einzuführen.

29) Die bayrische Maaß- und Gewichtsordnung beruht auf denselben Grundsätzen wie die norddeutsche; nur ist in Bayern die Einführung der Feldmaaße einstweilen vorbehalten und die Organisation der Verifikatoren unter Annahme niedrigerer Gebühren eine andere als in Norddeutschland.

30) Stimmt grundsätzlich mit den in Bayern bereits bestehenden Vorschriften überein.

31) In Bezug auf das Postwesen etc. ist ein, auch für Bayern giltiger Entwurf dem Reichstage vorgelegt.

32) Die bayr. Gewerbeordnung v. 1868 beruht auf denselben Grundprinzipien, wie die norddeutsche.

33) Durch die Betheiligung der süddeutschen Staaten an der für die Aufhebung der Elbzölle zu leistenden Entschädigung ist dieses Gesetz faktisch im ganzen Reichsgebiete in Wirksamkeit.

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