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Reichsverfassungsurkunde

vom 16. April 1871 und die wichtigsten Administrativgesetze des deutschen Reichs mit einer systematischen Darstellung der Grundzüge des deutschen Verfassungsrechts.
Herausgegeben und erläutert von Emil Riedel im Verlag C.H. Beck, Nördlingen 1871.




Das Original-Vorwort des Verfassers findet sich im Anschluß vom

Vorwort zur Portierung ins weltweite Netz

Ein wichtiges Buch, das von Maschinen nicht gelesen und somit nicht auch nicht gefunden werden kann, im Netz zugänglich machen, so lautete die Aufgabenstellung im Preußischen Institut, die nun als gelöst betrachtet werden kann. Emil Riedel hat seine "Reichsverfassungsurkunde" systematisch aufgebaut und dem interessierten Leser sei daher wärmstens empfohlen, es ebenso systematisch, beginnend mit §1 der ersten Abtheilung, zu lesen um Bismarcks großartiges Staatskonstrukt vollends zu durchdringen.

Apropos Abtheilung. Wir haben uns dazu entschlossen, das Werk keiner modernen Rechtschreibkorrektur zu unterziehen. Wir sind überzeugt, daß (ja, mit sz) das Verständniß (nanu?) darunter nicht leiden wird. Bundesrath schreibt man im Reichs-Staatsrecht nemlich ebenso mit th wie Hochverrath im Reichsstrafrecht. In Vergessenheit geratene Wörter wie "dislocieren" wird ein interessierter Leser gewiss recherchieren oder aus dem Gesammtzusammenhang (mit Doppel-doppel-m) erklären können. Trotz intensivster Arbeit wird es nicht gelungen sein, alle Fehler auszumerzen. Wer beim Studieren gravierende Fehler entdeckt, darf sie gerne melden, siehe "Kontakt aufnehmen" im übernächsten Absatz.

Das Buch wurde 1:1 portiert, jedoch unter Weglassung des Sachregisters (folgt eventuell noch, Verlinkung ist sehr aufwendig). Nur ganz vereinzelt wurden wichtige Ergänzungen eingefügt, so zum Beispiel Hinweise auf die Ersetzung des Bundes- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 1. Juni 1870 durch das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913. Diese sind in [ eckigen Klammern ] gesetzt und damit leicht zu erkennen (siehe Beispiel Fußnote *] im BuStaG auf Seite 253)

Apropos Ergänzungen: Nun, da das Werk in digitaler Form vorliegt, kann darauf aufgebaut werden. Riedels Buch hat den Rechtsstand Juli 1871. Eine Redaktion des Buches auf den letzten gültigen Rechtsstands 27. Oktober 1918, 24 Uhr wäre mehr als wünschenswert, insbesondere hinsichtlich des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913. Diese redaktionierte Fassung könnte durchaus als klassisches Buch verlegt und gedruckt werden. Seitens Bismarcks Erben wird das vorläufig nicht erfolgen - zuviel wichtige Arbeiten, zu wenig Resourcen. Wer sich berufen fühlt, darf gerne Kontakt aufnehmen.

Wir wünschen uns, daß die Arbeit nicht umsonst gewesen ist und daß viele Deutsche durch unsere Arbeit wieder ein Verständnis für ihr Vaterland entwickeln: Der mangels institutionalisierter Organe handlungsunfähige föderative Bundesstaat, der ewige Bund der Deutschen namens Deutsches Reich. Mögen diese Weltnetzseiten ihren Teil dazu beitragen, daß der Gesamtstaat wieder handlungsfähig wird.

Vorwort des Initiators

Zwischen Erscheinungsdatum der Erstauflage des vorliegenden Werkes und dieser digitalen Neuauflage liegen 148 Jahre, in denen die Mehrheit der Deutschen nicht nur verlernt hat, die Schriften ihrer Urgroßväter zu lesen und deren deutsche Sprache zu verstehen, sondern auch vergessen hat, wie der deutsche Gesamtstaat entstanden und aufgebaut ist. 100 Jahre Dauerputschzustand und mehr als 70 Jahre alliierter Umerziehung haben dafür gesorgt, dass das kostbare Erbe Otto von Bismarcks vollkommen in Vergessenheit geraten ist: Das Deutsche Reich schläft deshalb einen Dornröschenschlaf. In der Hoffnung, den Deutschen der Gegenwart das Verständnis für die eigene Geschichte und das Bewußtsein für die Entstehung und Organisation des großartigen Rechtssubjektes Deutsches Reich zurück zu bringen, wurde die „Übersetzung“ dieses wichtigen Buches aus der Frakturschrift angegangen. Möge diese digitale Neuauflage dazu beitragen, in der deutschen Nation das Bewußtsein für Souveränität und Freiheit wieder zu erwecken um dadurch letztlich allen Völkern der Welt nach mehr als einhundert schändlichen Jahren des Kriegszustandes den Frieden zu bringen.
Fremdverwaltetes Bundesgebiet, Ende Mai 2019
Ein Bundesangehöriger (Preuße im Herzen und Deutscher in der Seele).

Vorwort des Verfassers

Die vorliegende Schrift hat zunächst den Zweck, allen denjenigen, welchen umfassendere literarische Hilfsmittel nicht zu Gebote stehen, also der Mehrzahl der Vollzugs- und Gemeinde-Behörden, Studierenden und Bürger als Leitfaden zur Orientierung im Verfassungsrechte und den wichtigsten, auch in Süddeutschland geltenden Administrativgesetzen des deutschen Reiches zu dienen. Demgemäß schickte ich in der I. Abtheilung eine systematische Darstellung der Grundzüge des in Folge der verschiedenen Vertragsbestimmungen immerhin etwas verschlungenen deutschen Verfassungsrechtes voraus; an diese reiht sich in der II. Abtheilung der Text der neuredigierten Verfassungsurkunde mit Erläuterungen und einem die Verträge enthaltenden Anhange, und hierauf folgt in der III. Abtheilung eine Übersicht über die Einführung norddeutscher Gesetze in Bayern und der eingehend erläuterte Text der Reichsgesetze über das Paßwesen, die Freizügigkeit, die Bundes- und Staatsangehörigkeit und die Gleichberechtigung der Konfessionen nebst den einschlägigen Vollzugsvorschriften.

Denjenigen, welche tiefer in die Materie eindringen wollen, suchte ich durch häufige Allegation der Quellen und Literatur zu dienen, für den Politiker wird die Anführung der bedeutenderen Präzedenzfälle mit Einschluss der wichtigeren - wenn auch unberücksichtigt gebliebenen - Anträge aus den Reichstagsverhandlungen, insbesondere auch aus den Verhandlungen des ersten deutschen Reichstages von Interesse sein. Es bedarf kaum der Erwähnung, daß ich mich aller politischen Erörterungen enthielt; mein Haupt-Streben war darauf gerichtet, die Resultate meiner Studien möglichst objektiv, kurz und faßlich darzulegen, sodann durch Hinweisung auf die einzelnen Reichsgesetze zu zeigen, wie die leitenden Gedanken der Reichsverfassung durch die spätere Gesetzgebung zu einem lebensvollen Ganzen gestaltet wurden, und endlich den Einfluß des Bundesrechts auf das Landesrecht prägnant hervorzuheben und dadurch die Gesetzesanwendung nach beiden Richtungen hin zu erleichtern.

In letzterer Beziehung habe ich natürlich die Verhältnisse Bayerns, unter Einschaltung der bayrischen Vollzugsvorschriften, besonders berücksichtigt, die ganze Anlage des Buches und namentlich dessen erste und zweite Abtheilung sowie die Mehrzahl der den einzelnen Gesetzen beigefügten Erläuterungen ist jedoch für einen weiteren Kreis berechnet, denn wenn auch das deutsche Verfassungsrecht erst jüngst durch Dr. L. von Rönne eine vortreffliche Darstellung gefunden hat, so dürfte das Bedürfnis der Praxis und Laien doch nicht vollständig gedeckt sein und zwar schon deshalb nicht, weil jene Schrift weder den Gesetzestext enthält, noch die neuesten Reichsgesetze und die Verhandlungen des ersten deutschen Reichstages in den Kreis ihrer Erörterungen ziehen konnte.

Zum Schlusse glaube ich auf die in der Herausgabe befindliche Schrift über die Einführung norddeutscher Justizgesetze in Bayern von Appellrath Dr. Staudinger hinweisen zu sollen, welche die vorliegende Arbeit für die bayrische Praxis gewissermaßen ergänzt.

München, Anfang Juli 1871.

Riedel.

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