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Reichsverfassungsurkunde

vom 16. April 1871 und die wichtigsten Administrativgesetze des deutschen Reichs mit einer systematischen Darstellung der Grundzüge des deutschen Verfassungsrechts.
Herausgegeben und erläutert von Emil Riedel im Verlag C.H. Beck, Nördlingen 1871.

Erste Abtheilung. Grundzüge des Verfassungsrechts des deutschen Reichs.
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Erste Abtheilung

Grundzüge des Verfassungsrechts des deutschen Reichs.

§ 1.

Gründung des neuen deutschen Reichs.

Der „deutsche Bund“, welchen die aus dem alten deutschen Reiche mit voller Souveränität hervorgegangenen deutschen Staaten im Jahre 1815 gründeten, wurde, nachdem er im Jahre 1848 bereits aufgelöst aber im Jahre 1851 wieder reaktiviert worden war, durch die bekannten Ereignisse des Jahres 1866 und speziell durch den Sieg der preußischen Waffen über Österreich zerstört. Österreich schied nicht bloß aus dem Bunde aus, sondern verzichtete in den Nikolsburger Friedenspräliminarien und dem darauf folgenden Prager Frieden ausdrücklich auf jede Einmischung in die staatlichen Verhältnisse Deutschlands;1) Hannover, Kurhessen, Nassau, Schleswig-Holstein, Hessen-Homburg und Frankfurt a./M. wurden dem preußischen Staate2) einverleibt, Bayern, Württemberg, Baden und Südhessen blieben einstweilen für sich, und die übrigen deutschen Staaten schlossen auf Veranlassung Preußens den norddeutschen Bund, dessen Verhältnisse durch die im Jahre 1867 unter Mitwirkung einer constituirenden Versammlung von Volksvertretern zu Stande gekommene Verfassung geregelt wurden.

Die Trennung der süddeutschen Staaten von den norddeutschen war übrigens keine vollständige; das Bewußtsein der Zusammengehörigkeit und die Gemeinsamkeit der materiellen Interessen führten unmittelbar nach der Auflösung des früheren deutschen Bundes zum Abschlusse von Schutz- und Trutzbündnissen3) und zur Erneuerung des Zollvereins. Durch die ersteren verbanden sich die deutschen Fürsten nicht bloß zur gemeinschaftlichen Abwehr der von Außen drohenden Gefahren, sondern übertrugen auch für den Kriegsfall den Oberbefehl über die sämtlichen deutschen Streitkräfte an die Krone Preußen; in dem Zollvereinsvertrag vom 8. Juli 1867 aber haben die Einzelregierungen einen Theil ihrer Regierungsrechte in Bezug auf das Zoll- und Handelswesen und die indirekten Steuern an den Zollbundesrath, und die Einzellandtage ihr Mitwirkungsrecht bei der Gesetzgebung über jene Materien an ein vom Volke direkt bestelltes Organ - das deutsche Zollparlament - wenn auch nur durch internationale Verträge und auf bestimmte Zeitdauer - abgetreten.

Der hierdurch geschaffene Zustand konnte kein definitiver sein, denn den Schutz- und Trutzbündnissen mangelten die nötigen Garantien in Bezug auf das Wollen und Können der Erfüllung, über dem Zollvereine aber schwebte fortwährend das Damoklesschwert der Kündigung. Nichts war daher natürlicher, als das Streben nach einer festeren Gestaltung der Dinge und die Gelegenheit hierzu ergab sich früher, als man erwartete; sie wurde herbeigeführt durch denjenigen Staat, welcher seit Jahrhunderten Zwietracht unter den deutschen Stämmen gesät und das alte deutsche Reich in Trümmer geschlagen hatte, durch Frankreich.

Der zwar mangelhaft aber lange vorbereitete Angriff, welchen Frankreich im Juli 1870 zunächst gegen Norddeutschland respektive Preußen versuchte, fand die sämtlichen deutschen Fürsten und Stämme in treuer Waffenbrüderschaft vereint und dieses Zusammenstehen brachte mit einen glorreichen Erfolgen den Wert der geeinigten deutschen Kraft nicht bloß gegen Außen zur vollen Geltung, sondern auch im Innern zur entsprechenden Erkenntnis und hierdurch den Gedanken der Gründung des deutschen Reiches zur Reife.

In richtiger Würdigung der Lage ergriff Bayern, nachdem es durch sofortige Bereitstellung seines tapferen Heeres zuerst Frankreichs Pläne durchkreuzt hatte, die Initiative4) zur Anbahnung eines Verfassungsbündnisses und die übrigen süddeutschen Staaten folgten. Es wurden deshalb im September 1870 zwischen den bayerischen Ministern und dem Präsidenten des norddeutschen Bundeskanzleramts Delbrück in München Vorbesprechungen und sodann während der Monate Oktober und November in Versailles eingehendere Verhandlungen gepflogen, deren Resultat, was Bayern betrifft, in dem mit dem norddeutschen Bunde abgeschlossenen Vertrage d.d. Versailles den 23. November 1870 niedergelegt ist und hauptsächlich darin bestand, daß vom 1. Januar 1871 an ein aus sämtlichen deutschen Staaten - mit Ausnahme Osterreichs - gebildeter deutscher Bund unter Annahme der nur wenig geänderten norddeutschen Bundesverfassung ins Leben treten solle.

Die Verträge zwischen dem norddeutschen Bunde einerseits und Baden und Hessen andererseits sind zu Versailles am 15. November 1870 unterzeichnet worden; die Unterzeichnung des württembergischen Vertrages fand erst am 25. November 1870 in Berlin statt.

Da der Abschluß des bayerischen Vertrages ohne Mitwirkung Württembergs, Badens und Hessens erfolgt war und Bayern seinerseits sich nicht am Vertragsabschlusse dieser Staaten betheiligt hatte, so traten die Bevollmächtigten des norddeutschen Bundes und der vier süddeutschen Staaten am 8. Dezember 1870 nochmals in Berlin zusammen, um die allseitige Zustimmung zu den erwähnten Vereinbarungen zu erklären, womit die Gründung des deutschen Reichs so weit bereift war, daß es nur noch der Zustimmung der gesetzgebenden Körper des nord-deutschen Bundes und der süddeutschen Staaten bedurfte. Diese Zustimmung wurde vom norddeutschen Reichstage am 9. Dezember 1870 ertheilt und zwar bezüglich des bayerischen Vertrags mit 195 gegen 32 Stimmen. Nachdem inzwischen Seine Majestät der König von Bayern angeregt hatte, daß das Bundesoberhaupt fortan den Titel „deutscher Kaiser“ führen solle, beschloß der Reichstag auf Antrag des Bundesrath am 10. Dezember 1870 einen jener Anregung entsprechenden Zusatz sowie die Annahme der Bezeichnung deutsches Reich für den neubegründeten Bund. - Die Landtage von Württemberg, Baden und Hessen stimmten den Verträgen sämmtlich noch im Laufe des Dezembers 1870 bei, die bayerische Reichsrathskammer am 30. Dezember 1870 und die bayerische Abgeordnetenkammer am 21. Januar 1871. Mit der durch königliche Deklaration vom 30. Januar 1871 am 1. Februar d. Js. im Bayerischen Gesetzblatte erfolgten Verkündigung des am 28. Februar zu Berlin ratificirten bayrischen Bündnißvertrages war die Gründung des deutschen Reiches in einer auch für das bayerische Volk und somit für alle deutschen Staaten rechtsverbindlichen Weise vollzogen.

Schon am 18. Januar 1871 hatte der König von Preußen in einer feierlichen Proklamation an das deutsche Volk die Annahme der deutschen Kaiserwürde verkündete. Am 23. Januar 1871 erschienen die ersten für das neue Reich bindenden kaiserlichen Verordnungen in Bezug auf die Reichstags-Wahlen und die Einberufung des Bundesraths und Reichstags. Der erstere trat am 20. Februar 1871 ohne irgendwelche Förmlichkeiten zusammen, der Reichstag aber wurde am 21. März 1871, 1 1/2 Uhr im weißen Saale des königlichen Schlosses zu Berlin nach vorausgegangenem Gottesdienste durch den Kaiser persönlich in Anwesenheit der meisten deutschen Fürsten höchst feierlich eröffnet. - Die Wiedererstehung des deutschen Reichs wird mit Hinblick auf den Inhalt der Verträge vom 1. Januar 18713) zu datiren sein, obwohl der Eintritt Bayerns, wie oben bemerkt, erst am 1. Februar 1871 in formell und allgemein rechtsverbindlicher Weise vollzogen wurde.

1) Der Artikel 4 des Friedensvertrags von Prag zwischen Preußen und Österreich vom 23. August 1866 lautet:
„Seine Majestät der Kaiser von Österreich erkennt die Auflösung des bisherigen deutschen Bundes an und gibt seine Zustimmung zu einer neuen Gestaltung Deutschlands ohne Betheiligung des österreichischen Kaiserstaats. Ebenso verspricht Seine Majestät das engere Bundesverhältniß anzuerkennen, welches seine Majestät der König von Preußen nördlich von der Linie des Mains begründen wird und erklärt sich damit einverstanden, daß die südlich von dieser Linie gelegenen deutschen Staaten in einen Verein zusammentreten, dessen nationale Verbindung mit dem norddeutschen Bunde der näheren Verständigung zwischen beiden vorbehalten bleibt, und der eine internationale unabhängige Existenz haben wird.“
Vergleiche den „Europäischen Geschichtskalender“ von Schultheß pro 1866 S. 278 ff., Nördlingen bei Beck, ein Werk, in welchem alle wichtigeren Aktenstücke der zeitgenössischen europäischen Politik gesammelt sind.

2) Lauenburg wurde bereits im Jahre 1865 mit Preußen verbunden. Preußen vergrößerte sich um circa 1300 Quadratmeilen mit mehr als 4,800,000 Menschen; siehe Thudichum Verfasssungsr. S. 9.

3) Diese Schutz- und Trutzbündnisse sind in ihrem Wortlaute identisch, und für Württemberg vom 13. August, für Baden vom 17. August und für Bayern vom 22. August 1866 datiert. Die Veröffentlichung erfolgte zunächst von Bayern und zwar am 19. März 1867. Vgl. den europäischen Geschichtskalender von Schultheiß Jahrgang 1866, S. 459.

4) Vergleiche hierüber die Rede des Präsidenten des Bundeskanzleramts Delbrück vom 5. Dezember 1870 (Stenogr. Ber. d. nordd. Reichstags S. 67 ff.), dann die Reden des bayerischen Staatsministers von Luz vom 14. Dezember 1870 und 21. Januar 1871, Verhandlungen der bayerischen Kammer der Abgeordneten Pro 1870/71, Stenogr. Berichte Band IV S. 20 ff. und S. 361 ff.

5) Vergleiche zu dieser Frage die Verhandlungen des Reichstags 1871 Sten. Ber. S. 787 ff.

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