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Reichsverfassungsurkunde

vom 16. April 1871 und die wichtigsten Administrativgesetze des deutschen Reichs mit einer systematischen Darstellung der Grundzüge des deutschen Verfassungsrechts.
Herausgegeben und erläutert von Emil Riedel im Verlag C.H. Beck, Nördlingen 1871.

Erste Abtheilung. Grundzüge des Verfassungsrechts des deutschen Reichs.
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§ 11.

Quellen und Literatur.

I. 1) Die Hauptquelle des deutschen Verfassungsrechts ist die mit Gesetz vom 16. April 1871 in einer neuen Redaktion publizirte ,„Verfassung des deutschen Reichs“ nebst den in jenem Gesetze ausdrücklich vorbehaltenen Verträgen mit den süddeutschen Staaten über die Gründung des deutschen Reichs.

Das ersterwähnte Gesetz und die Verfassungsurkunde sind abgedruckt in dem Bundesgesetzblatte des deutschen Bundes pro 1871 Nr. 16 S. 63 ff.; von den Verträgen, welche auch in dem Anhange zur zweiten Abtheilung dieser Schrift abgedruckt sind, finden sich:

a) die zwischen dem norddeutschen Bunde einerseits und Baden und Hessen andererseits vereinbarte Bundesverfassung und das Vereinbarungsprotokoll dd. Versailles, den 15. November 1870 in dem Bundesgesetblatte des norddeutschen Bundes pro 1870 Nr. 51 S. 627 bis 654;

b) der Vertrag und die Vereinbarung zwischen dem norddeutschen Bunde, Baden und Hessen einerseits und Würtemberg andererseits dd. Berlin, den 25. November 1870, dann die zwischen dem norddeutschen Bunde und Würtemberg abgeschlossene Militärconvention dd. Versailles, 21.November/ Berlin 25. November 1870 in der genannten Nr. 51 des Bundesgesetblattes S. 654 -665;

c) der Vertrag zwischen dem norddeutschen Bunde einerseits und Bayern andererseits nebst dem Schlußprotokolle dd. Versailles, den 23. November 1870 in dem Bundesgesetzblatte pro 1871 Nr. 5 S. 9-26, dann im bayrischen Gesetzblatte pro 1870/71 Nr. 22 S. 149 ff., wo selbst auch das Protokoll über die gegenseitige Zustimmungserklärung der sämmtlichen süddeutschen Staaten zu den vorstehend erwähnten Vereinbarungen dd. Berlin, den 8. Dezember 1870 abgedruckt ist.

2) Eine weitere wesentliche Quelle sind die Gesetze, Verordnungen und Verträge des norddeutschen Bundes und deutschen Reiches, sowie die Erlasse des Bundespräsidiums und die Erlasse und Bekanntmachungen des Bundes-(Reichs-)Kanzlers und der übrigen Centralverwaltungsorgane, sämmtlich abgedruckt in dem Bundesgesetzblatte Jahrgang 1867-71I, dessen laufender Jahrgang zu einem äußerst mäßigen Preise durch die Post bezogen werden kann.

3) Zu erwähnen ist ferner, daß vom 4. Mai 1871 an der preußische Staatsanzeiger als Publikationsorgan für die Reichsbehörden dient und nunmehr als Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger erscheint; auf denselben kann (zum Preise von 1 Thlr. 7 1/2 Silbergr. per Vierteljahr) bei der Post abonnirt werden.

4) Wichtige Interpretationsbehelfe bieten:

a) die Drucksachen und Protokolle des Bundesraths,1) welche jedoch nicht veröffentlicht werden;

b) die zur Veröffentlichung bestimmten Reichstagsverhandlungen2), wovon bis jetzt erschienen sind:

1.) die Verhandlungen über den konstituirenden Reichstag v. 1867, 2 Bde.,
2.) Session 1867, I. Legislaturperiode 2 Bde.,
3.) Session 1868, I. Legislaturperiode 3 Bde.,
4.) Session 1869, I. Legislaturperiode 4 Bde.,
5.) Session 1870, I. Legislaturperiode 4 Bde., dann
&nbp;&bnsp;I. außerordentliche Session, 1870 1 Bd., ferner 1870
&nbp;&bnsp;II. außerordentliche Session 1 Bd., stenograph. Berichte nebst Anlagen;
6) Session 1871, I. Legislaturperiode 2 Bde.;

c) die Kammerverhandlungen der Einzelstaaten über die Bündnißverträge;

d) endlich einzelne Landesgesetze, namentlich die preußischen, soferne dieselben als unmittelbare Vorläufer der Reichsgesetze erscheinen, z. B. das preußische Strafgesetzbuch.

II. Von der Literatur ist namentlich zu nennen:

1) Die Gesetzsammlung von Höinghaus, Berlin 1871. Dr. Langmann & Co. Diese Schrift enthält eine chronologische Zusammenstellung aller im Bundesgesetzblatte des norddeutschen Bundes von 1867-1870 incl. enthaltenen Gesetze , Verordnungen, Kabinetsordres, Erlasse etc. nebst der älteren Redaktion der Reichsverfassung und ersetzt demnach die Jahrgänge 1867-70 des Bundesgesetzblattes.

2) Archiv des norddeutschen Bundes. Bd. I., herausgegeben von Dr. J. C. Glaser, dann Bd. II, III, IV und V unter dem Titel: „Archiv des norddeutschen Bundes und des Zollvereins, herausgegeben von Dr. jur. A. Koller, Berlin 1867, 1869, 1870 und 1871 bei Fr. Kostkampf, wovon der I. Bd. 10 fl. 48 kr., der II. Bd. 7 fl. 12 kr., der III. und IV. Bd. je 10 fl. 48 kr. kostet.3)

Dieses Werk giebt eine Sammlung aller Gesetze, Verträge und Aktenstücke, welche sich auf das Verhältniß des norddeutschen Bundes und des Zollvereins beziehen, zum Theile mit Erläuterungen, und enthält außerdem noch Verfassungen und Gesetze anderer Staaten.

3) Dr. G. Hirth, Staatshandbuch (Annalen) für Gesetzgebung, Verwaltung und Statistik des norddeutschen Bundes und des Zollvereins, I. und Il. Bd. 1868 und 1869, Berlin in Commissionsverlag von Stilke und van Muyden; nunmehr Annalen des deutschen Reichs für Gesetzgebung, Verwaltung und Statistik, III. Band 1870, und IV. Band (im Erscheinen begriffen 1871). Der I. und II. Band kosten je 4 Thlr. und der III. und IV. Band je 3 Thlr. (5 fl. 15 kr.) Dieses Werk enthält außer einzelnen Reichsgesetzen mit Erläuterungen eine Reihe interessanter Abhandlungen und Mittheilungen über die Verhältnisse des norddeutschen Bundes und des deutschen Reiches namentlich auch in statistischer Hinsicht. Das erste und zweite Heft des IV. Bandes der Annalen enthalten:

4) Das Verfassungsrecht des deutschen Reichs, historisch-dogmatisch dargestellt von Dr. Ludwig von Rönne, Appellationsgerichts-Vicepräsident a. D. und Mitglied des preußischen Abgeordnetenhauses.

5) E. Hirsemenzel, „die Verfassung des norddeutschen Bundes, erläutert mit Hilfe und unter vollständiger Mittheilung ihrer Entstehungsgeschichte.“ Berlin 1867 bei Hempel. (Preis 2 fl. 24 kr.);

ferner das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des norddeutschen Bundes und des deutschen Zollvereins Bd. I 1868. (Preis 3 fl. 18 kr.) Bd. II, erste Hälfte 1869 (Preis 3 fl. 18 kr.) und Bd. II, zweite Hälfte 1870 (Preis 3 fl. 18 kr.), enthaltend Verträge und einzelne Gesetze des norddeutschen Bundes mit Erläuterungen und Glossen.

6) Dr. Friedrich Thudichum, außerordentlicher Professor der Rechte in Tübingen: Verfassungsrecht des norddeutschen Bundes und des Zollvereins ; Tübingen 1870 bei Laupp. (Preis 7 fl.)
Dieses Werk enthält eine umfassende Bearbeitung und Darstellung des norddeutschen Bundesrechts und der Zollvereinsverhältnisse.

7) Dr. Ludwig von Rönne, Appellationsgerichts-Vicepräsident a. D., das Staatsrecht der preußischen Monarchie, Leipzig bei Brockhaus 1870 (z. Zt. 11 Lieferungen 13 fl. 12 kr.).
Dieses Werk enthält in seinem I. Bde. § 202 ff.4) eine Darstellung des Verfassungsrechts des norddeutschen Bundes und des Zollvereins, welche nunmehr durch die oben sub 3 erwähnte, in Hirths Annalen erscheinende Schrift desselben Verfassers in der Hauptsache ersetzt sind; außerdem aber finden sich in diesem Werke bei der Besprechung der einzelnen Materien des preußischen Staatsrechts eine Reihe von Bemerkungen über den Einfluß des Bundesrechts auf das Landesstaatsrecht.

8) Lorenz Hauser, k. Bezirksgerichtsrath, die Verfassung des deutschen Reichs in den Grundzügen und Verhältnissen zu den Einzelstaaten; insbesondere zu Bayern, Nördlingen bei C. H. Beck 1871.
Dieses Buch giebt eine gedrängte Uebersicht über die Entstehung des Reiches und über den Inhalt der Reichsgewalt und den Einfluß der Reichsverfassung auf einzelne Verhältnisse der Einzelstaaten in politischer und staatsrechtlicher Beziehung.

9) Dr. Leopold Auerbach, das neue deutsche Reich und seine Verfasssung, Berlin bei Springer 1871.
Diese Schrift enthält die Entwicklungsgeschichte der Reichsverfassung, dann mit kurzen Anmerkungen die Reichsverfassung in der älteren Redaktion.

10) Dr. Staudinger, k. b. Appellationsgerichtsrath, die Einführung norddeutscher Justizgesetze als Reichsgesetze in Bayern, Erlangen 1871 bei Palm und Enke.
Diese Schrift enthält zunächst einen Abdruck der in Bayern eingeführten norddeutschen Gesetze, und sodann eingehende Erläuterungen derselben.

11) Zu nennen ist schließlich die deutsche Gemeindezeitung, Wochenschrift für deutsches Gemeinde- und Staatsverwaltungswesen, Organ der deutschen Verwaltungs- und Städtetage, herausgegeben und redigirt von Dr. Stolpe.
In diesem mit großer Umsicht und Gewisssenhaftigkeit redigirten Blatte, welches namentlich den Gemeinden empfohlen werden kann, finden sich nicht bloß die Entwürfe und Kommissionsberichte über die wichtigsten, das Verwaltungsgebiet und die Gemeindeinteressen betreffenden Entwürfe der Reichsgesetze, sondern auch vielfache Abhandlungen über dieselben.

Auf die Gemeindezeitung kann bei allen Posstämtern um den Preis von 3 Thlr. halbjährig abonnirt werden. Im Verlage derselben sind auch kleinere sehr billige Ausgaben der norddeutschen Gesetze über Freizügigkeit etc., Unterstützungswohnsitz, Gewerbeordnung etc. erschienen.

1) Vergl. oben § 4 Ziff. IV, 4.

2) Vergl. oben § 6 Ziff. IV. Die laufenden Reichstagsverhandlungen sind verhältnißmäßig billig durch die Post zu beziehen.

3) Die Preise der einzelnen in diesem Paragraphen erwähnten Werke sind nach einer Buchhändlernote angegeben; ein etwaiger Irrthum wolle daher entschuldigt werden.

4) In § 204 ibid. finden sich weitere Angaben über die Literatur bezüglich der norddeutschen Bundesverfassung, wovon noch zu nennen ist: F. v. Martig, Betrachtungen über die Verfassung des nordd. Bundes, Leipzig 1868 und Dr. G. Meyer, Grundzüge des nordd. Bundesrechts (Leipzig 1868).

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