Bismarcks Erben Logo

Reichsverfassungsurkunde

vom 16. April 1871 und die wichtigsten Administrativgesetze des deutschen Reichs mit einer systematischen Darstellung der Grundzüge des deutschen Verfassungsrechts.
Herausgegeben und erläutert von Emil Riedel im Verlag C.H. Beck, Nördlingen 1871.

Erste Abtheilung. Grundzüge des Verfassungsrechts des deutschen Reichs.
← zurückblättern | Seite 7-21 | weiterblättern →

§ 3.

Rechtliche Stellung der Bundesglieder; Sonderrechte.

I. Die einzelnen Bundesstaaten haben zwar einen nicht unbeträchtlichen Theil ihrer Souveränitätsrechte an das Reich abgetreten, aber sie besitzen gleichwohl noch diejenigen wesentlichen Eigenschaften, welche den Charakter eines Staatswesens kennzeichnen1) und sie verdanken insbesondere weder ihre Fortexistenz noch die ihnen sonstverbliebenen Rechte dem Reiche. Von diesem Gedanken ausgehend bezeichnet auch die neue Reichsverfassung das deutsche Reich als einen Bund, und die in demselben vereinigten Staaten als Bundesglieder; es besteht daher kein Zweifel, daß die Individualität der Einzelstaaten durch die Verfassung anerkannt und gewährleistet ist und daß die – wenn auch im Wege der Reichsgesetzgebung beschlossene Aufhebung dieser Individualität, falls sie wider Willen der Betheiligten erfolgte, einen Verfassungsbruch involviren würde.

Gerade hierin liegt ein wesentlicher Unterschied des Bundesstaates vom Einheitsstaate, denn mit dem Inslebentreten des letzteren würden die Einzelstaaten, auch wenn sie diesen Namen beibehielten - ihres staatlichen Charakters entkleidet, und der Hauptstaat würde jedenfalls fortan als Quelle aller einzelstaatlichen Rechte anzusehen und demgemäß auch in der Lage sein, dieselben ohne formellen Rechtsbruch zu beseitigen.

II. Kraft ihres individuellen Rechts sind die einzelnen Staaten gewissermaßen Mitbesitzer der Souveränität des Reichs und nehmen als solche durch ihre Regierungen an den Geschäften des Bundesrathes Theil, und zwar in der Weise, daß Preußen 17, Bayern 6, Sachsen und Württemberg je 4, Baden und Hessen je 3, Mecklenburg-Schwerin und Braunschweig je 2 Stimmen führt, während die übrigen Staaten je 1 Stimme besitzen. Diese im Wesentlichen2) dem Art. 6 der deutschen Bundesakte von 1815 nachgebildete Stimmenvertheilung ist das Produkt einer angemessenen Berücksichtigung der realen Machtverhältnisse der einzelnen Staaten, und steht daher mit der Idee der Rechtsgleichheit der einzelnen Staaten kaum im Widerspruche.

Die Individualität der Bundesglieder manifestirt sich ferner mit Beziehung auf das Bundesrecht in dem Landesindigenate, in der Einrichtung, daß die Reichsgesetze regelmäßig durch die Landesbehörden zu vollziehen sind, in dem den Einzelstaaten verbliebenen Gesandtschaftsrechte, in dem Rechte der Einzelregierungen (Art. 9 der Verfassung) ihre Anschauungen, auch wenn sie von denjenigen des Bundesraths abweichen, im Reichstage zu vertreten, sowie endlich in der Bestimmung (§ 5 des Wahlgesetzes für den Reichstag vom 31. Mai 1869), daß die Wahlen innerhalb der Grenzen eines jeden Bundesstaats sich zu bewegen haben und selbst in denjenigen Staaten, deren Bevölkerung 100,000 Seelen nicht erreicht, Ein Abgeordneter zu wählen ist.

III. Die Bundesstaaten haben sammt und sonders gleichmäßigen Anspruch auf den Schutz des Reiches.

IV. Jeder. Bundesstaat ist verpflichtet, die Verfassung genau zu beobachten, und den competenzmäßigen Anordnungen der Organe der Reichsgewalt Folge zu leisten (Art. 19 der Verf.). Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Reichs sind nach Art. 58 der Verf. von allen Bundesstaaten und ihrer Angehörigen gleichmäßig zu tragen, so daß weder Bevorzugungen noch Prägravationen einzelner Staaten oder Klassen grundsätzlich zulässig sind.

Insoweit die Reichsausgaben nicht durch die regelmäßigen Einnahmen (Aktivreste, Zölle, Verbrauchssteuern, Erträgnisse des Post und Telegraphenwesens) gedeckt werden, sind sie, solange Reichssteuern nicht eingeführt sind, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nachMaßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen (Art. 70 der Verf.).

V. Abgesehen davon, daß die Reichsgesetze sich regelmäßig über den ganzen Umfang des Reiches erstrecken, bildet dasselbe nicht nur gegen Außen, und in Ansehung der Reichsregierungsgeschäfte im engeren Sinne, sondern auch in verschiedenen Verwaltungszweigen ein einheitliches Gebiet, und zwar derart, daß die Geschäfte entweder ausschließend von Organen, welche unmittelbar der Centralgewalt des Reiches unterstellt sind, oder wenigstens unter der direkten Leitung oder Controle solcher Organe besorgt werden. Dieß ist zunächst verfassungsmäßig der Fall bezüglich des Zoll- und Handelswesens und der gemeinsamen Verbrauchssteuern3) (Art. 33 ff. d. Verf.), hinsichtlich des Post- und Telegraphenwesens4) (Art. 48 ff.), in Bezug auf die Marine und Schifffahrt (Art. 53 ff.), rücksichtlich des Consulatwesens (Art. 56 der Verf.), des Reichs-Kriegswesens5) (Art. 57 ff.), und der Reichsfinanzen (Art. 69 ff. der Verf.).

Außerdem wurden im Wege der Einzelgesetzgebung verschiedene Centralorgane geschaffen und zwar insbesondere zur Durchführung der deutschen Maß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 die Normaleichungskommission zu Berlin, zur Sicherung der einheitlichen Rechtssprechung in Handelssachen, das Bundesoberhandelsgericht in Leipzig (Gesetz vom 12. Juni 1869), zur Entscheidung von Streitigkeiten über den Vollzug des Unterstützungswohnsitzgesetzes vom 6. Juni 18706) das Bundesamt für Heimatswesen in Berlin; dem Reichskanzler ist ferner in § 12 des Gesetzes, Maßregeln gegen die Rinderpest betr. vom 7. April 1870 das Recht der unmittelbaren Ueberwachung des Gesetzvollzugs, sowie der Absendung von Bundeskommissären, welche den Vollzug erforderlichen Falls selbst in die Hand zu nehmen und die Landesbehörden mit Anweisungen zu versehen haben, eingeräumt.

Auf sonstige Weise ist der Grundsatz, daß das Reich als Ein Gebiet zu betrachten sei, zur Anerkennung gebracht

a) durch das gemeinsame Indigenat (Art. 3 der Verfassung. und Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870), indem hiernach jeder Deutsche in jedem Bundesstaate in der Regel als Inländer zu betrachten ist;

b) im Gesetze über Freizügigkeit vom 1. November 1867, welches allen Deutschen das Aufenthaltsrecht in jedem Bundesstaate gewährt;

c) in der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869, durch welche die gewerbliche Freizügigkeit (mit Einschluß der ärztlichen) im ganzen Reiche7) eingeführt ist;

d) im Gesetze über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870, auf Grund dessen jeder Deutsche in jeder Gemeinde irgend eines Bundesstaats (mit Ausnahme Bayerns) nach zweijährigem Aufenthalte ipso jure den Unterstützungswohnsitz (Heimat) unentgeltlich erwirbt;

e) durch die auf Bayern jedoch nur theilweise Anwendung findenden Bestimmungen über das Eisenbahnwesen, wonach die deutschen Eisenbahnen wie Ein Netz verwaltet und gleichheitlich ausgerüstet werden sollen etc. (Art. 41-47 der Verf.);

f) durch den Grundsatz, daß die Kontingente sämmtlicher Bundesstaaten ein einheitliches Heer bilden, demzufolge in § 17 des Gesetzes die Verpflichtung zum Kriegsdienste betr. vom 9. Mai 1867 jedem Deutschen gestattet wird, seiner Militärpflicht nicht bloß in seinem Heimatstaate, sondern in jedem Bundesstaate, in dem er sich befindet, zu genügen, wobei überdieß die Erfüllung der Vorbedingungen zum Eintritte in den Dienst eines einjährigen Freiwilligen, ohne Rücksicht darauf, wo sie erfolgte, in jedem Bundesstaate als genügend anerkannt wird.

In allen den vorstehend erwähnten Beziehungen tritt die Individualität der Einzelstaaten in den Hintergrund.

VI. Zu Gunsten des preußischen Staates sind, was die allgemeinen Verhältnisse der Bundesglieder zum Reiche betrifft, in der Verfassung keine Ausnahmen gemacht; derselbe ist insbesondere in der nemlichen Weise, wie jeder andere Staat, dem Reiche untergeordnet und in seinen individuellen Rechten beschränkt. Nachdem jedoch dem Könige von Preußen verfassungsmäßig für immer und ohne jede Concurrenz eines anderen Bundesstaates nicht bloß das Präsidium des Bundes mit den im folgenden Paragraphen 5 Ziff. I u. I dargelegten umfassenden Rechten, sondern auch der Oberbefehl über das Reichsheer (Art. 11 u. Art. 63 der Verf.) zusteht, so ist dem preußischen Staate ein ganz hervorragender und entscheidender Einfluß auf die Reichsangelegenheiten gesichert, welcher durch das natürliche Gewicht seiner politischen Stellung und wohl auch durch die Zahl der in Preußen zu wählenden Reichstagsabgeordneten noch wesentlich erhöht wird.

VII. Für Bayern bestehen auf Grund des Versailler Vertrags und des Schlußprotokolls hiezu folgende besondere Bestimmungen, die theils in die neu redigirte Verfassung selbst und theils in das Gesetz vom 16. April 1871, durch welches dieselbe publicirt wurde8), aufgenommen sind:

A. Hinsichtlich der Gesetzgebung:
1) Das Recht der Handhabung der Aufsicht Seitens des Bundes über die Heimats- und Niederlassungsverhältnisse und dessen Recht der Gesetzgebung über diesen Gegenstand erstreckt sich nicht auf das Königreich Bayern (Art. 4 der Verf. u. Ziff. 111 § 1 des Versailler Vertrags [1871]). In Folge dessen können Reichsgesetze über Aufhebung der polizeilichen Ehebeschränkungen, sowie über den Unterstützungswohnsitz in Bayern ohne verfassungsmäßige Zustimmung der bayerischen Gesetzgebungsfaktoren nicht eingeführt werden (Schlußprotokoll Ziff. I)

Eine größere Tragweite wohnt diesem Vorbehalte nicht inne; derselbe steht sohin namentlich der Gemeinsamkeit des Indigenats, der Freizügigkeit und der Gewerbefreiheit nicht im Wege. Irrig ist die Annahme, daß die bayerische Heimat- und Armengesetzgebung gänzlich unverändert bleibt ; sie tritt vielmehr in allen denjenigen Beziehungen, in welchen sie mit einzelnen vertragsmäßig nicht ausgeschlossenen Materien der Reichsgesetzgebung, z. B. mit dem Freizügigkeits- oder Staatsangehörigkeitsgesetze in Widerspruch steht, von selbst außer Wirksamkeit. Man beabsichtigte augenscheinlich überhaupt mit jenem Vorbehalte keine principielle Sonderstellung, sondern wollte lediglich das erst jüngst ins Leben getretene geschlossene Gesetzgebungswerk bezüglich der socialen Verhältnisse vor einem allzuraschen, der naturgemäßen Entwickelung voraneilenden äußeren Eingriffe schützen und namentlich das Gemeindeleben in seinen wichtigsten Beziehungen vor nachtheiligen Gesetzesschwankungen bewahren.

Was insbesondere die Materie der Heimat, beziehungsweise des Unterstützungswohnsitzes betrifft, so gipfelt der ganze Unterschied darin, daß in Bayern die Frage, unter welchen Voraussetzungen Jemand Armenunterstützung von einer Gemeinde beanspruchen könne anders geregelt ist als im Geltungsgebiet des norddeutschen Unterstützungswohnsitzgesetzes. Die verschiedenartige Lösung dieser Frage kann aber, sobald nur daran festgehalten wird, daß jeder Deutsche allenthalben und ohne lästige Bedingungen sich aufhalten darf wo er will, und im Bedürfnißfalle die nöthige Unterstützung erhält, der Reichseinheit keinen Abbruch thun9) und hätte - wie auch in dem ursprünglich dem Reichstage vorgelegten Entwurfe eines Unterstützungswohnsitzes geschehen - füglich der Landesgesetzgebung überlassen bleiben können.

Da in Bayern nicht bloß die Gesetze über die Freizügigkeit und die Bundes- und Staatsangehörigkeit eingeführt, sondern auch der sogenannte Gothaer Vertrag, welcher das zwecklose Herumschieben der Heimatlosen verhindert, sowie die Uebereinkunft bezüglich der Unterstützung hilfsbedürftiger gegenseitiger Unterthanen ausdrücklich aufrecht erhalten wurden, so ist ein entsprechendes Band zwischen Bayern und dem übrigen Deutschland - wenn auch in anderer Form zweifellos gesichert, und es werden sich kaum praktische Inconvenienzen aus dem in Rede stehenden bayerischen Vorbehalte ergeben10).

Abgesehen hier von ist die Frage, auf welche Art die öffentliche Armenunterstützungspflicht am zweckmäßigsten zu regeln sei, zur Zeit weder in der Theorie noch in der Praxis definitiv festgestellt und dürfte daher in nicht zu ferner Zeit im deutschen Reichstage wiederholt auftauchen, zumal das Unterstützungswohnsitzgesetz auch in Norddeutschland vom Standpunkte der Gemeindeinteressen manchen ernsten Bedenken begegnet. Kommt hiebei etwas wirklich Probehaltiges zu Stande, dann werden sich hoffentlich auch die bayerischen Gesetzgebungsfaktoren einer besseren Einsicht nicht verschließen und auf einen Vorbehalt verzichten, der wenigstens im Momente von vielen Unbefangenen für Bayern als werthvoll, für das Reich aber als unschädlich erachtet wird. Jedenfalls kann getrost behauptet werden, daß der fragliche Vorbehalt weder einer illiberalen noch einer undeutschen Strömung, sondern lediglich sachlichen Erwägungen seine Entstehung verdankt, und daß insbesondere die den übrigen Bundesstaaten Angehörigen, welche sich in Bayern aufhalten, in keiner Beziehung schlechter gestellt sind, als die bayerischen Staatsangehörigen.

Mancher lebhafte Vorwurf11) gegen Bayern wurde wohl durch eine irrige Auffassung des in den Vorbehalt mit hineingezogenen Ausdruckes 'Niederlassungsverhältnisse' hervorgerufen. Besieht man sich jedoch die Bestimmungen der Art. 3 und Art. 4 Ziff. 1 der Verfassung näher, so wird man finden, daß mit jenem Ausdrucke, welcher überdieß mit dem Worte „Heimat“ in die engste Verbindung gebracht ist, nur diejenigen Beziehungen getroffen werden wollten, welche sich in Folge der Niederlassung zwischen der Gemeinde und dem Einzelnen hinsichtlich des Heimaterwerbs und der hiermit zusammenhängenden Ehebeschränkungen dann des Gemeindebürgerrechts im engeren Sinne ergeben, daß aber das Recht auf freie Niederlassung und die hiermit zusammenhängenden Rechte in Bezug auf Indigenat und Erwerbsfreiheit keinesfalls unter den kritischen Ausdruck „Heimats- und Niederlassungsverhältnisse “ subsumirt werden können, da ja alle diese Dinge in Art. 3 der Verf. und durch den in Art. 4 Ziff. 1 zuerst erwähnten Begriff „Freizügigkeit " erledigt sind. Offenbar wurde der Ausdruck „Niederlassungsverhältnisse“ nur deßhalb in die bayrischen Vorbehalte herübergenommen, weil er einerseits nach der Redaktion der Bundesverfassung zu Einem Worte mit dem Ausdruck „Heimat“ vereinigt war und weil man andererseits früher gerade hieraus die Kompetenz des Bundes zur Aufhebung der polizeilichen Ehebeschränkungen12) abgeleitet hatte (vergl. Stenogr. Berichte des Nordd. Reichstags 1868 Bd. 2 S. 69).

Aus dem Vorstehenden ergibt sich auch, wie ungerechtfertigt die von anderer Seite aufgestellte Ansicht ist, welche dahin geht, daß sich Bayern auch die civil rechtliche Seite der Ehegesetzgebung habe vorbehalten wollen. Eine derartige Absicht lag den Contrahenten gewiß völlig ferne und kann auch aus dem Wortlaute der betreffenden Vereinbarungen nicht gefolgert werden, denn diese beziehen sich ausschließend auf Art. 4 Ziff. 1 der Verfassung, hier aber ist nur von öffentlich rechtlichen Verhältnissen die Rede und es findet sich insbesondere keine Spur von der civilrechtlichen Seite der Ehegesetzgebung darin. Die letztere bildet zur Zeit überhaupt keinen Gegenstand der Reichsgesetzgebung; sie kann aber zweifellos durch eine einfache Verfassungsänderung in den Kreis derselben gezogen werden.

2) Die vom Reiche etwa erlassenen Gesetze über das Immobiliar-Versicherungswesen erlangen in Bayern nur mit Zustimmung der bayrischen Regierung Geltung (Schlußprotokoll Ziff. IV), eine Zustimmung der übrigen bayrischen Gesetzgebungsfaktoren ist sohin nicht erforderlich.

3) Die Besteuerung des inländischen Branntweins und Biers bleibt der bayrischen Landesgesetzgebung vorbehalten.

4) Dem Reiche steht in Betreff des Eisenbahnwesens Bayern gegenüber nur insoferne ein Gesetzgebungsrecht zu, als Eisenbahnen im Interesse der Vertheidigung Deutschlands oder des gemeinsamen Verkehrs nothwendig, oder einheitliche Normen für die Construktion und Ausrüstung der für die Landesvertheidigung wichtigen Eisenbahnen aufzustellen sind (Art. 46 der Verf. und Ziff. I11 § 3 des Hauptvertrags).

5) Bayern behält, soweit es sich um den innern Verkehr im Königreiche handelt, sein Anordnungsrecht bezüglich des Posttaxwesens, der Portofreiheiten und der Gebühren für die telegraphische Correspondenz (Art. 52 der Verf. und Ziff. II § 4 des Hauptvertrags).

B: Hinsichtlich der Geschäftsführung im Bundesrathe.

6) In dem Bundesrathsausschusse für das Landheer und die Festungen hat Bayern einen ständigen Sitz, während die übrigen Mitglieder desselben mit Ausnahme des württembergischen Vertreters vom Kaiser ernannt werden (Art. 8 Abs. II der Verf.).

7) Aus den Bundesrathsbevollmächtigten Bayerns, Sachsens und Württembergs und zwei vom Bundesrathe alljährlich zu wählenden Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten wird ein Ausschuß für die auswärtigen Angelegenheiten gebildet, in welchem Bayern den Vorsitz führt (Art. 8 Abs. III der Verf.).

8) Bei Verhinderung Preußens hat der Vertreter der bayerischen Regierung den Vorsitz im Bundesrathe zu führen (Ziff. IX des Schlußprot.).

C. Hinsichtlich des Gesandtschaftswesens.13)

9) An auswärtigen Höfen, an welchen neben den Reichsgesandtschaften auch bayerische Gesandten sind, werden die letzteren vom Kaiser bevollmächtigt werden, in Verhinderungsfällen die Reichsgesandten zu vertreten (Schlußprot. Ziff. VIT) ; Bayern wird deßhalb und weil an Orten, wo bayerische Gesandtschaften bestehen, den Reichsgesandten die Vertretung der bayerischen Angelegenheiten nicht obliegt, vom Reiche entschädigt (Ziff. VIII des Schlußprot.).

D. Hinsichtlich des Verkehrswesens.

10) Die in Art. 42-45 und 46 Abs. I der Verfassung den übrigen Bundesstaaten auferlegten Verpflichtungen in Ansehung des Eisenbahnwesens gelten für Bayern nicht; gemäß Art. 47 der Verf. sind jedoch auch die bayerischen Eisenbahnverwaltungen verbunden, den Anforderungen der Reichsbehörden in Betreff der Benutzung der Eisenbahnen zum Zwecke der Vertheidigung Deutschlands unweigerlich Folge zu leisten und das Militär, sowie alles Kriegsmaterial zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern.

11) Bayern behält die freie und selbständige Verwaltung seines Post- und Telegraphenwesens, sowie das Recht, den eigenen unmittelbaren Verkehr mit seinen dem Reiche angehörenden Nachbarstaaten im Vertragswege zu regeln (Art. 52 der Verf. und. Ziff. IT § 4 des Hauptvertr.).

E. Hinsichtlich des Reichskriegswesens.

12) a) Das bayerische Heer bildet einen in sich geschlossenen Bestandtheil des deutschen Reichsheeres mit selbständiger Verwaltung unter der Militärhoheit Seiner Majestät des Königs von Bayern, im Kriege — und zwar mit Beginn der Mobilisierung - unter dem Befehle des Kaisers, auf dessen Veranlassung auch die Mobilisirung des bayrischen Heeres durch den König von Bayern anzuordnen ist. - (Ziff. II1 § 5 IV des Hauptvertrags und Schlußbestimmung zu Art. 68 der Verfassung.)

b) Bayern trägt die Kosten und Lasten seines Kriegswesens, sowie den Unterhalt der auf seinem Gebiete belegenen festen Plätze und sonstigen Fortifikationen ausschließend und allein, es ist jedoch verpflichtet verhältnißmäßig dieselbe Summe wie die übrigen deutschen Staaten für sein Kriegswesen aufzuwenden. Dieser Geldbetrag wird im Reichsbudget in einer Gesammtssumme ausgeworfen (Ziff. 111 § 5 des Hauptvertrags), während die Aufstellung der Specialetats Bayern zusteht.

c) Die Gesetzgebung in Betreff des Militärwesens mit Einschluß der Bestimmungen über die Erklärung des Kriegszustandes14) steht dem Reiche zu und sind in ersterer Beziehung nur die Vollzugsverordnungen und dergl., sowie überhaupt das reglementäre Gebiet der freien Verständigung zwischen dem Bundesfeldherrn und dem Könige von Bayern vorbehalten. Desgleichen hat der Bundesfeldherr das Recht und die Pflicht, sich durch Inspektionen von der Kriegstüchtigkeit u. dergl. des bayrischen Heeres Ueberzeugung zu verschaffen; auch wird Bayern in Bezug auf Organisation, Formation, Ausbildung und Gebühren, dann hinsichtlich der Mobilmachung sowie bezüglich der Bewaffnung, Ausrüstung und Gradabzeichen volle Uebereinstimmung mit dem Bundesheere bewirken (Ziff. II § 5 I u. III des Hauptvertrags). Die Betheiligung bayrischer Officiere an den für höhere militärwissenschaftliche oder technische Ausbildung bestehenden Anstalten des Reichs ist spezieller Vereinbarung vorbehalten (Ziff. XIV § 4 des Schlußprot.).

d) Im Kriege sind die bayrischen Truppen verpflichtet, den Befehlen des Bundesfeldherrn unbedingt Folge zu leisten und wird diese Verpflichtung in den Fahneneid aufgenommen (Ziff. III § 5 Nr. IV des Hauptvertr.).

e) Die Anlage neuer Befestigungen auf bayrischem Gebiete im Interesse der gesammtdeutschen Vertheidigung wird in Bayern im Wege jeweiliger specieller Vereinbarungen zugestanden. Solche neu angelegte Befestigungen treten bezüglich ihres immobilen Materials in das Eigenthum Bayerns, müssen aber von diesem auch in vertheidigungsfähigem Zustande erhalten werden; das mobile Material wird gemeinsames Eigenthum des Reichs (Ziff. II § 5 Nr. V des Hauptvertrags und Ziff. XIV § 1 u. 2 des Schlußprot.).

V. Hinsichtlich des Reichshaushaltes.

13) Bayern hat an den Einnahmen des Reichs aus der Branntwein- und Biersteuer keinen Antheil, bezieht aber dagegen im Hinblick auf den oben sub Ziff. 3 angeführten Vorbehalt auch die Erträgnisse seines Malzaufschlages für sich allein (Art. 35 u. Art. 38 der Verf.).

14) Dasselbe Verhältniß waltet ob mit den Erträgnissen der Post- und Telegraphenverwaltung; auch hier nimmt Bayern weder an den Erträgnissen noch an den Lasten prinzipiell Theil; nachdem jedoch das Gesetzgebungsrecht sowie die Vertretung nach Außen in Bezug auf das Post- und Telegraphentwesen dem Reiche zusteht, so hat Bayern einen verhältnißmäßigen Beitrag zu den bezüglichen Centralkosten zu leisten, welcher im Reichsbudget festzustellen ist.

15) Bayern bezieht, wie oben in Ziff. 9 erwähnt, vom Reiche einen Zuschuß für seine Gesandtschaften.

16) Da Bayern die Kosten seiner gesammten Armeeverwaltung mit Einschluß der Befestigungen selbst bestreiten muß (vergl. oben Ziff. 12), so ist klar, daß es zu den Ausgaben für das übrige Reichskriegswesen nichts beizutragen und, soweit gemeinsame Reichseinnahmen für das letztere verwendet werden, einen verhältnißmäßigen Antheil herauszubekommen hat. Die Küstenbefestigungen haben offenbar die Natur sonstiger Fortifikationen und es wurde deßhalb vom Bundesrathe anerkannt, daß Bayern zur Verzinsung der vom norddeutschen Bunde für Küstenbefestigungen bis zum 1. Januar 1872 aufgenommenen Anleihen nichts beizusteuern habe15). Der von Bayern für sein Militärwesen zu machende Gesammtaufwand ist, wie bereits oben bemerkt, im Reichsbudget festzustellen ; Ersparnisse, welche unter voller Erfüllung der Bundespflichten möglich werden, fallen selbstverständlich in die bayerische Staatskasse, wenn dieß auch nicht, wie bei Würtemberg ausdrücklich vereinbart worden.

17)In Ziff. XUI1 des bayerischen Schlußprotokolls wurde ausdrücklich anerkannt, daß das norddeutsche Gesetz vom 21. Juli 1870, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf für die Militär- und Marineverwaltung überhaupt nicht, und das Gesetz vom 31. Mai 1870, betreffend die St. Gotthardsbahn, jedenfalls nicht ohne Veränderung seines Inhalts zum Reichsgesetze erhoben werden könne.

Außer den vorstehenden Sonderbestimmungen wurden in dem Versailler Vertrage und dem dazu gehörenden Schlußprotokolle einige weitere Vereinbarungen getroffen, welche entweder wie die auf die Feststellung der Wahlkreise, auf die Theilnahme bayerischer Bevollmächtigter an den Berathungen über den deutschen Civilprozeß, auf die Einführung norddeutscher Gesetzge und auf das Militärwesen bezüglichen nur vorübergehender Natur sind, oder den Zweck allgemeiner Constatirungen haben (vergl. in letzterer Hinsicht Ziff. II, VI, X, XI u. XII des Schlußprotokolls). – Ein striktes System liegt den bayrischen Vorbehalten nicht zu Grunde, im Allgemeinen scheint jedoch die bayrische Regierung von der Tendenz ausgegangen zu sein, sich die Freiheit der Verwaltung möglichst zu sichern, im Gebiete der Gesetzgebung aber nur diejenigen Ausnahmen zu machen, welche mit Rücksicht auf spezielle Verhältnisse (wie z. B. bezüglich der Heimat) oder ganz hervorragende Landesinteressen (wie z. B. bezüglich des Eisenbahnwesens)16) für geboten erachtet wurden.

VIII. Für Württemberg bestehen auf Grund der Verfassung und resp. des württembergischen Vertrags vom 25. November 1870 und der württembergischen Militärconvention vom 21-25. November 1870 (abgedruckt im Anhange der zweiten Abtheilung dieser Schrift) gleichfalls verschiedene Ausnahmsbestimmungen:

1) Württemberg genießt ebenso wie Bayern einen ständigen Sitz im Bundesrathsausschusse für auswärtige Angelegenheiten, sowie den Anspruch auf regelmäßige Vertretung im Aussschusse für das Landheer und die Festungen (§ 15 der Militärconvention) ;

2) desgleichen hat Württemberg in Bezug auf die Besteuerung des Branntweins und Biers, sowie hinsichtlich des Bezugs der hieraus fließenden Einnahmen (cf. oben Ziff. VII Nr. 3 u. 13), dann

3) bezüglich des Post- und Telegraphenwesens (cf. oben Ziff. VII I Nr. 4 und 14) ganz die nemliche Ausnahmsstelluug wie Bayern; und endlich sind

4) ähnlich, wenn auch nicht so weit gehend wie für Bayern, Vorbehalte bezüglich des württembergischen Militärwesens gemacht. Hiernach bilden insbesondere die württembergischen Truppen ein in sich geschlossenes Armeecorps, welches im Frieden in Württemberg dislocirt wird; die Ernennung der Offiziere, des Höchstcommandirenden jedoch mit Zustimmung des Bundesfeldherrn steht dem Könige von Württemberg zu ; die württembergische Militärverwaltung ist nach Maßgabe des Bundesbudgets eine gesonderte; Ersparnisse bleiben zur Verfügung Württembergs.

IX. Baden hat im Vertrage vom 15. November 1870 zu seinen Gunsten die oben bei Bayern sub Ziff. VII Nr. 3, 13 u. 17 angeführten Vorbehalte gemacht und außerdem noch verschiedene Uebergangsbestimmungen getroffen; s. den im Anhange der zweiten Abtheilung dieser Schrift abgedruckten Vertrag.

X. Aehnlich verhält es sich mit Hessen. In dem so eben erwähnten Badisch-Hesssischen Vertrage wird ausdrücklich erklärt, daß die Verträge, durch welche das Verhältniß des Post- und Telegraphenwesens in Hessen zum norddeutschen Bunde geregelt ist, durch die Bundesverfassung nicht aufgehoben sind. Desgleichen wird die hessische Militärconvention als fortbestehend zu erachten sein.

XI. Sachsen genießt einen ständigen Sitz in dem Ausschusse für auswärtige Angelegenheiten und außerdem in Folge seiner Militärconvention einzelne Begünstigungen in Bezug auf seine Militärverwaltung.

XII. Den Hansestädten Bremen und Hamburg ist in Art. 34 der Verfassung das Recht eingeräumt, als Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze zu bleiben, bis sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen17).

XIII. Da sich die Reichsgewalt auf die der souveränen Verfügung der Einzelstaaten überlassenen Materien nicht erstreckt, so ist in den Art. 7 u. Art. 28 der Verfassung bestimmt, daß über eine Angelegenheit, welche nicht dem ganzen Reiche gemeinschaftlich ist, im Bundesrathe beziehungsweise Reichstage nur die Stimmen der Bevollmächtigten resp. Reichstagsabgeordneten derjenigen Staaten gezählt werden, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.

Aus der Natur der vertragsmäßig garantirten Sonderrechte ergibt sich ferner von selbst, daß - wie bereits oben § 2 Ziff. IX bemerkt, - zu deren Aufhebung oder Abänderung die Zustimmung der Berechtigten erforderlich ist.

1) Vergleiche hiezu unten § 10; ferner die Äußerung des Fürsten von Bismarck im Reichstage 1871, Sten. Ber. S. 95: „die Souveränität, die Landeshoheit und die Territorialhoheit ist bei den einzelnen Staaten verblieben“.

2) Bayern hatte früher nur vier Stimmen und gewann daher zwei Stimmen.

3) Eine Ausnahme findet bezüglich der Bier- und Branntweinsteuern zu Gunsten Bayerns, Württembergs und Badens statt.

4) Ausgenommen sind Bayern und Würtemberg.

5) Eine Ausnahme besteht bei Bayern und theilweise auch bei Würtemberg.

6) Auf Bayern erstreckt sich dieses Gesetz nicht.

7) Zur Zeit mit Ausnahme Bayerns, Würtembergs und Badens.

8) Vergleiche hierzu die zweite Abtheilung dieser Schrift.

9) Innerhalb Bayerns bestanden von jeher verschiedene Systeme des Heimaterwerbs, da die sociale Entwicklung in den einzelnen Landestheilen verschieden ist; mit Rücksicht hierauf hat man namentlich erst im Jahre 1868 der Rheinpfalz eine besondere Stellung eingeräumt; Bayern hat sohin vom Bunde nichts anderes verlangt, als was es seinen eigenen Provinzen freiwillig gewährte, nemlich eine ensprechende Berücksichtigung der specifisch lokalen Verhältnisse.

10) Bundesangehörige, welche sich in Bayern aufhalten und dort die Aufnahme nachsuchen, sind in gewisser Beziehung besser gestellt als im ganzen übrigen Deutschland. Nach dem norddeutschen Unterstützungswohnsitzgesetze kann nemlich ein fester, vor Ausweisung schützender Wohnsitz immer erst nach zwei Jahren erworben werden; in Bayern ist es nicht nur möglich, die Heimat sofort nach dem Anzuge zu erlangen, sondern es erhält jeder Staatsangehörige, der keine Heimat erwirbt, unentgeltlich eine sogen. provisorische Heimat, auf Grund deren er vor Ausweisung aus der betreffenden Gemeinde geschützt ist und überdieß im Bedürfnißfalle vom Staate öffentliche Armenunterstützung empfängt. - Dieses Verhältniß wurde in den Reden und Abhandlungen über die bayerischen Vorbehalte ganz unberücksichtigt gelassen.

11) Wenn Dr. Auerbach in seiner Schrift „das neue deutsche Reich und seine Verfassung“ S. 78 sagt: „das Freizügigkeitsrecht des Bundes findet auf Bayern keine Anwendung“, so ist das gewiß unrichtig. Die Erlangung eines Anspruchs auf Armenunterstützung in der Aufenthaltsgemeinde bildet kein wesentliches Attribut des Freizügigkeitsrechtes und es wird daher sowohl in der Reichsverfassung als im Freizügigkeitsgesetze zwischen Freizügigkeitsrecht und Heimat (Unterstützungswohnsitz) unterschieden. Wäre die Anschauung Auerbachs richtig, so bestünde weder in Großbritanien noch in Amerika ein gemeinsames Freizügigkeitsrecht, denn in Amerika zieht der Aufenthalt keineswegs den Anspruch auf Armenunterstützung nach sich, und in Großbritanien wurden erst in den letzten Decennien verschiedene Heimatgesete für England, Irland und Schottland emanirt.

Unbegründet ist ferner das Urtheil Auerbachs über die bayrische Gemeindesordnung; dieselbe ist im großen Ganzen liberaler als irgend eine andere deutsche Gemeindegesetzgebung und nur in der Materie des Bürgerrechts- und Heimaterwerbs gingen die Kammern im Gemeindeinteresse etwas gar zu ängstlich zu Werke, indem sie die liberaleren und einfacheren Vorschläge des Regierungsentwurfs nicht adoptirten.

12) Die in Bayern zur Zeit in den älteren Landestheilen bestehenden Ehebeschränkungen sind sehr unbedeutend und nur wegen der Ordnung der Heimatsverhältnisse von einigem Werthe; principiell besteht auch in Bayern Verehelichungsfreiheit.

13) Man war vielfach der irrigen Ansicht, daß sich Bayern das Gesandtschaftsrecht besonders vorbehalten habe; dieß ist nicht der Fall, denn das Gesandtschaftsrecht steht allen Bundesstaaten zu, und nur der Wirkungskreis der Gesandten der Einzelstaaten ist verfassungsmäßig beschränkt. - Auch an andere süddeutsche Staaten, sowie an Sachsen, Hesssen, Mecklenburg-Schwerin und Braunschweig werden vom deutschen Bunde Zuschüssse zu deren Gesandtschaften geleistet; vergl. hiezu die stenographischen Berichte des Reichstags 1871 S. 777 ff.

14) Zur Zeit bestehen bis auf Weiteres noch die bezüglichen bayrischen Bestimmungen.

15) Vergl. Stenogr. Berichte des Reichstags von 1871 S. 777.

16) Bayern hat unter allen deutschen Staaten die größte Staatseisenbahnverwaltung.

17) Als eine besondere Begünstigung dürfte auch angeführt werden, daß durch Bundesges. v. 11. Juni 1870 (Gessetzbl. S. 416) für den Wegfall der Elbzölle dem Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin eine Million und dem Herzogthum Anhalt fünfundachtzig Tausend Thaler als Abfindung gewährt wurden, während die übrigen Staaten ihre Flußzölle aus eigenen Mitteln ablösten.

zum Seitenanfang

← zurückblättern | Seite 7-21 | weiterblättern →


zur Inhaltsübersicht | zur Startseite | zu Bismarcks Erben