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Reichsverfassungsurkunde

vom 16. April 1871 und die wichtigsten Administrativgesetze des deutschen Reichs mit einer systematischen Darstellung der Grundzüge des deutschen Verfassungsrechts.
Herausgegeben und erläutert von Emil Riedel im Verlag C.H. Beck, Nördlingen 1871.

Zweite Abtheilung. Verfassung des deutschen Reiches. XI. Reichs-Kriegswesen.
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Artikel 57.1)

Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen.

1) Dieser Artikel findet auch auf Bayern Anwendung. Zwar ist das Gesetz, die Verpflichtung zum Kriegsdienste betreffend, vom 9. November 1867 zur Zeit in Bayern noch nicht eingeführt, allein es kann mit wenigen die Militärhoheit und das Verordnungsrecht betreffenden Modifikationen jeden Augenblick daselbst in Wirksamkeit gesetzt werden (vergleiche die Rede des Präsidenten des Bundeskanzleramtes vom 5. Dez. 1870 Sten. Ber. S. 69). Das bayrische Wehrverfassungsgesetz vom Jahre 1868 beruht übrigens, abgesehen von den Bestimmungen über die Dienstzeit, auf den nemlichen Grundsätzen wie das ebenerwähnte norddeutsche Bundesgesetz. Für Württemberg besteht hinsichtlich dieses Artikels keine Ausnahme.



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