Bismarcks Erben Logo

Reichsverfassungsurkunde

vom 16. April 1871 und die wichtigsten Administrativgesetze des deutschen Reichs mit einer systematischen Darstellung der Grundzüge des deutschen Verfassungsrechts.
Herausgegeben und erläutert von Emil Riedel im Verlag C.H. Beck, Nördlingen 1871.

Zweite Abtheilung. Verfassung des deutschen Reiches. V. Reichstag.
← Artikel 31 | Seite 117-118 | Artikel 33 →

Artikel 32.1)

Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung oder Entschädigung2) beziehen.

1) Der Art. 32 war bereits im konstituirenden Reichstage Gegenstand lebhafter Angriffe; vergleiche hierzu Hirsemenzel 1. c. S. 101. Seitdem wurden wiederholte Anträge auf Gewährung von Diäten gestellt, zum letzten Male im deutschen Reichstage (siehe Stenogr. Ber. 1871 S. 291-299 und 301—315); hierbei stimmten von 323 Abstimmenden 185 für die Gewährung von Diäten. - Fürst von Bismarck entwickelte bei dieser Gelegenheit ausführlich die für die Diätenlosigkeit sprechenden Gründe und stellte die Ablehnung des Antrags von Seite des Bundesraths in Aussicht (Sten. Ber. 1871 S. 297.).

Ferner wurde im Reichstage 1871 der Antrag gestellt, für die Berathung ungewöhnlich großer Gesetzentwürfe besondere, nach Vertagung des Reichstags in Wirksamkeit bleibende Kommissionen zu bestellen, deren Mitglieder Diäten beziehen sollen; cf. Sten. Ber. 1871 S. 638 ff., 962 ff., Anlagen zu den Sten. Ber. Nr. 80 (S. 187) und Nr. 150 (Komissionsbericht).

2) Den Reichstagsabgeordneten ist nicht untersagt, von irgend einem Privaten eine Entschädigung anzunehmen.

zum Seitenanfang

← Artikel 31 | Seite 117-118 | Artikel 33 →


zur Inhaltsübersicht | zur Startseite | zu Bismarcks Erben