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Reichsverfassungsurkunde

vom 16. April 1871 und die wichtigsten Administrativgesetze des deutschen Reichs mit einer systematischen Darstellung der Grundzüge des deutschen Verfassungsrechts.
Herausgegeben und erläutert von Emil Riedel im Verlag C.H. Beck, Nördlingen 1871.

Zweite Abtheilung. Verfassung des deutschen Reiches. XII. Reichsfinanzen.
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Artikel 69.

Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs müssen für jedes Jahr veranschlagt1) und auf den Reichshaushalts-Etat gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etatsjahres nach folgenden Grundsätzen2) durch ein Gesetz festgestellt.

1) Der Art. 69 setzt offenbar die Vorlage spezialisirter Voranschläge voraus und erleidet daher nach der Schlußbestimmung zum XII. Abschnitte bezüglich der Ausgaben für das bayrische Heer eine Ausnahme, indem diese nach Ziff. III § 5 Nr. II des bayrischen Vertrags im Reichsbudget nur in Einer Summe auszuwerfen sind; vergl. Art. 62 Note 1 a.

2) Der Reichstag von 1871 I. Session hat folgende Kommissionsanträge (Anlagen zu den Stenog. Ber. 1871 Nr. 62) angenommen (Stenog. Ber. 1871 S. 424):

a. die Erwartung auszusprechen, daß künftig die Dispositionsfonds für unvorhergesehene Ausgaben (Kap. 1 Tit. 4 der Ausgaben) nicht überschritten, sondern etwaige den Etatsbetrag überschreitende unvermeidliche Ausgaben als außeretatsmäßige Ausgaben behandelt werden;

b. die Bundesregierungen aufzufordern, daß künftig bei Aufstellung der Bundes-Haushalts-Etats hinsichtlich der übertragbaren Titel derselben jedesmal erkennbar gemacht werde, wie viel von den übertragbaren Fonds in dem Vorjahre wirklich verwandt und wie viel daher von demselben für das laufende Jahr noch disponibel sei; vergleiche hierzu unten Art. 70 Note 7.

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