Schlußbestimmung zum XII. Abschnitt.
Auf die Ausgaben für das Bayrische Heer finden die Artikel 69 und 71 nur nach Maßgabe der in der Schlußbesstimmung zum XI. Abschnitt erwähnten Bestimmungen des Vertrages vom 23. November 1870 und der Artikel 72 nur insoweit Anwendung, als dem Bundesrathe und dem Reichstage die Überweisung der für das Bayrische Heer erforderlichen Summe an Bayern nachzuweisen ist.1)
1) Vergleiche hiezu Art. 69 Note 1 und Art. 72 Note 1; ferner Nr. III § 7 des bayr. Vertrags.