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Reichsverfassungsurkunde

vom 16. April 1871 und die wichtigsten Administrativgesetze des deutschen Reichs mit einer systematischen Darstellung der Grundzüge des deutschen Verfassungsrechts.
Herausgegeben und erläutert von Emil Riedel im Verlag C.H. Beck, Nördlingen 1871.

Zweite Abtheilung. Verfassung des deutschen Reiches. IX. Marine und Schifffahrt.
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Artikel 53.

Die Kriegsmarine des Reichs ist eine einheitliche unter dem Oberbefehl des Kaisers. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt dem Kaiser ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine ernennt, und für welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind.

Der Kieler Hafen und der Jadehafen sind Reichskriegshäfen. Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zusammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Reichskasse bestritten.1)

Die gesammte seemännische Bevölkerung2) des Reichs, einschließlich des Maschinenpersonals und der Schiffshandwerker, ist vom Dienste im Landheere befreit, dagegen zum Dienste in der Kaiserlichen3) Marine verpflichtet.

Die Vertheilung des Ersatzbedarfes findet nach Maßgabe der vorhandenen seemännisschen Bevölkerung statt4). und die hiernach von jedem Staate gestellte Quote kommt auf die Gestellung zum Landheere in Abrechnung.

1) Da die Kriegsmarine eine Reichsanstalt ist und in verschiedenen Beziehungen sowohl im Kriege als im Frieden, namentlich als Schutzwehr des deutschen Handels, dem ganzen Reiche zu Gute kommt, so ist klar, daß auch die süddeutschen Staaten zu den Kosten der Marine beitragen.

2) Die Verpflichtung zum Dienste in der Marine ist im Gesetze, die Verpflichtung zum Kriegsdienste betr. vom 9. November 1867 und den auf Grund des § 19 dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen, in specie der Militärersatzinstruktion vom 26. März 1868 näher geregelt.

Nach § 3 jenes Gesetzes wird die Marine in die Flotte und die Seewehr eingetheilt. Die Flotte ist, wie das stehende Heer (nach § 8 und 13 des Ges.) beständig zum Kriege bereit; die Seewehr ist zur Unterstützung der Flolte bestimmt. Die Dienstzeit in der Flotte ist im Wesentlichen die nemliche wie im stehenden Heere, nemlich 7 Jahre; die Verpflichtung zum Dienste in der Seewehr ist von fünfjähriger Dauer (s. § 6 u. 7 des Ges.). Nach § 13 Ziff. 3 des Kriegsdienstgesetzes kann die Dienstzeit in der aktiven Marine für Seeleute von Beruf und für das Maschinenpersonal in Berücksichtigung ihrer technischen Vorbildung und nach Maaßgabe ihrer Ausbildung für den Dienst auf der Kriegsflotte bis auf eine einjährige aktive Dienstzeit verkürzt werden. Zum Dienste in der Marine werden auch Freiwillige zugelassen.

3) Über den Ausdruck „Kaiserliche Marine“ statt dessen von einer Seite im Reichstage der Ausdruck „Reichsmarine“ beantragt wurde, bemerkte der bayr. Bundesrathsbevollmächtigte Staatsminister v. Lutz : „Eine sachliche Änderung war mit der Wahl des Wortes „kaiserliche Marine“ nicht beabsichtigt. Wenn gleichwohl an Stelle des früheren Ausdrucks nicht der Ausdruck ,„Reichsmarine" gewählt ist, sondern eine Fassung beliebt wurde, welche mehr persönliche Beziehungen zum Reichsoberhaupte andeutet, so hat dieß seinen Grund in den seemännischen Traditionen, welche ich des Näheren auseinanderzusetzen wohl nicht genügende Veranlassung habe.“ (Sten. Ber. 1871 S. 157).

4) Zur Gestellung des nicht aus der seemännischen Bevölkerung zu entnehmenden Ersatzes der Marine sind die Bezirke des 1., 2., 9. und 10. Armeekorps, eventuell jedoch alle Ergänzungsbezirke des Bundes (mit Ausnahme der bayrischen und württembergischen) bestimmt (§ 17 Ziff. 8 der Militär-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868). Die Ersatzangelegenheiten werden in den betreffenden Ersatzbezirken von den permanenten Mitgliedern der Departements-Ersatz-Kommission unter dem Namen Marine- Ersatzkommission geleitet (§ 15 Ziff. 3 1. c.). Bei Leitung der Ersatzangelegenheiten in der Ministerialinstanz wirkt das Marineministerium mit, welches dem Kriegsministerium alljährlich die Ersatz-Bedarfs-Nachweisung für die Bundes-Kriegsmarine angibt, und die Commandirung der Marineofficiere zu dem Marine-Ersatzgeschäft veranlaßt (§8 15 Ziff. 1 § 16 Ziff. 4 und § 114 Ziff. 4 der Militärersatzinstruktion vom 26. März 1868).

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