Artikel 30.1)
Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Aeußerungen gerichtlich disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.
1) Vergl. hiezu Thudichum, Verfassungsrecht des norddeutschen Bundes S. 205 ff., wo folgende Reichstagsverhandlungen allegirt sind: Sten. Ber. des konstituirenden Reichstags 1867 S. 468, ferner Sten. Ver. von 1868 S. 27, 77-89, 137; von 1869 S. 89 bis 99, 129 – 134.