Artikel 34.1)
Die Hansestädte Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes bleiben als Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen.
1) Vergleiche hierzu das Gesetz, betreffend die Sicherung der Zollvereinsgrenze in den vom Zollgebiete ausgeschlossenen Hamburgischen Gebietstheilen vom 1. Juli 1869 (Bundesgesetzbl. S. 370 ff., und bayr. Gesetzbl. S. 1369 ff.)