Bismarcks Erben Logo

Reichsverfassungsurkunde

vom 16. April 1871 und die wichtigsten Administrativgesetze des deutschen Reichs mit einer systematischen Darstellung der Grundzüge des deutschen Verfassungsrechts.
Herausgegeben und erläutert von Emil Riedel im Verlag C.H. Beck, Nördlingen 1871.

Zweite Abtheilung. Verfassung des deutschen Reiches. XI. Reichs-Kriegswesen.
← Artikel 59 | Seite 142 | Artikel 61 →

Artikel 60.1)

Die Friedens-Präsenzstärke des deutschen Heeres wird bis zum 31. Dezember 18712) auf Ein Prozent der Bevölkerung von 1867 normirt, und wird pro rata derselben von den einzelnen Bundesstaaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die Friedens-Präsenzstärke des Heeres im Wege der Reichsgesetzgebung festgestellt.

1) Art. 60 hat für Bayern gleichfalls gesetzliche Geltung; es wird demnach auch die Friedenspräsenzstärke des bayrischen Heeres durch Reichsgesetz bestimmt.

2) Da die Verfassung einen fixen Endtermin (31. Dezbr. 1871) bestimmt, bis zu welchem die dermalige Friedenspräsenzstärke gelten soll, und es sich demzufolge bei Eintritt dieses Termins nicht darum handelt, eine bestehende Einrichtung durch Gesetz zu beseitigen, so kann auch das dem Kaiser nach Art. 5 der Verf. zukommende Veto hier nicht Platz greifen. (Vergleiche hierzu die Aeußerung des bayr. Staatsministers v. Lutz in der Sitzung der bayrischen Kammer vom 21. Januar 1871, Landtag 1870/71, , Sten. Ber. IV S. 371, ferner die Ausführungen des Abgeordneten Dr. Barth ibid. S. 116 ff., dann des Abgeordneten Freiherrn von Stauffenberg ibid. S. 210 ff.); zu beachten ist jedoch, daß nach dem — auf Bayern keine Anwendung findenden - Art. 62 Abs. II der Verfassung die im Art.6 interimistisch festgestellte Friedenspräsenzstärke bei der Berechnung der von den einzelnen Staaten zu leistenden Beiträge auch dann zu Grunde zu legen ist, wenn kein Reichsgesetz über die Friedenspräsenzstärke zu Stande kommt. Für Bayern würden im letzteren Falle die Militärausgaben durch Landesgesetz festzustellen sein (cf. Art. 62 Note 1, a und Note 2).

zum Seitenanfang

← Artikel 59 | Seite 142 | Artikel 61 →


zur Inhaltsübersicht | zur Startseite | zu Bismarcks Erben