Bismarcks Erben Logo

Reichsverfassungsurkunde

vom 16. April 1871 und die wichtigsten Administrativgesetze des deutschen Reichs mit einer systematischen Darstellung der Grundzüge des deutschen Verfassungsrechts.
Herausgegeben und erläutert von Emil Riedel im Verlag C.H. Beck, Nördlingen 1871.

Zweite Abtheilung. Verfassung des deutschen Reiches. XI. Reichs-Kriegswesen.
← Artikel 58 | Seite 141-142 | Artikel 60 →

Artikel 59.1)

Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre, dem stehenden Heere - und zwar die ersten drei Jahre bei den Fahnen, die letzten vier Jahre in der Reserve - und die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr an. In denjenigen Bundesstaaten, in denen bisher eine längere als zwölfjährige Gesammtdienstzeit gesetzlich war, findet die allmälige Herabsetzung der Verpflichtung nur in dem Maaße statt, als dies die Rücksicht auf die Kriegsbereitschaft des Reichsheeres zuläßt.

In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich diejenigen Bestimmungen maßgebend sein, welche für die Auswanderung der Landwehrmänner gelten.2)

1) Der Art. 59 findet auf Bayern unverändert Anwendung und werden hierdurch die zur Zeit in Bayern bestehenden Bestimmungen über Beginn und Dauer der Militärdienstzeit verändert.

2) Vergleiche hierzu § 15 des Gesetzes vom 9. Novbr. über die Verpflichtung zum Kriegsdienste, dann § 15 Ziff. 8 des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom Juni 1870, endlich § 360 Ziff. 3 des deutschen Strafgesetzbuches.

zum Seitenanfang

← Artikel 58 | Seite 141-142 | Artikel 60 →


zur Inhaltsübersicht | zur Startseite | zu Bismarcks Erben