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Reichsverfassungsurkunde

vom 16. April 1871 und die wichtigsten Administrativgesetze des deutschen Reichs mit einer systematischen Darstellung der Grundzüge des deutschen Verfassungsrechts.
Herausgegeben und erläutert von Emil Riedel im Verlag C.H. Beck, Nördlingen 1871.

Zweite Abtheilung. Verfassung des deutschen Reiches. V. Reichstag.
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Artikel 22.

Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich.1)

Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.2)

1) a. Die Öffentlichkeit kann nach § 33 der Geschäftsordnung des Reichstags pro 1871 unter Umständen ausgeschlossen werden. Eine Abweichung von der Verfassung ist hierin nicht wohl zu finden, da der Art. 22 Abs. I lediglich eine allgemeine Regel enthält.

b. Ein im constituirenden Reichstage gestellter Antrag, daß der Bundeskanzler oder dessen Stellvertreter auf Verlangen des Reichstags bei desssen Verhandlungen anwesend sein müsse, wurde abgelehnt; cf. Anlagen zu den stenogr. Ber. v. 1867 S. 43, dann die sten. Berichte S. 444 ff.

2) Der Absatz II wurde durch den constituirenden Reichstag beigefügt (Sten. Ber. S. 442 und 443). - Ueber die Praxis des preußischen Obertribunals in Bezug auf die Auslegung dieser Bestimmung siehe Hirsemenzel, die Verfassung des norddeutschen Bundes I S. 85 ff.

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