Schlußbestimmung zum XI. Abschnitt.1)
Die in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften kommen in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnißvertrages vom 23. November 1870 (Bundesgeschbl. 1871 S. 9) unter III § 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militärkonvention vom 21./25. November 1870 (Bundesgesetzbl. 1870 S. 658) zur Anwendung.
1) Vergleiche hierzu die Noten zu den vorstehenden Artikeln 57-68 der Verfassung, dann den Anhang zu gegenwärtiger Abtheilung, wo die bezüglichen Vertragsbestimmungen im Zusammenhange abgedruckt sind.
In Nr. III § 7 des bayrischen Vertrags ist ausdrücklich bestimmt:
„Die in den vorstehenden § 1-6 enthaltenen (auf das bayrische Militärwesen bezüglichen) Bestimmungen sind als ein integrirenderBestandtheil der Bundesverfassnng zu betrachten. In allen Fällen, in welchen zwischen diesen Bestimmungen und dem Texte der deutschen Verfassungsurkunde eine Verschiedenheit besteht, haben für Bayern lediglich die ersteren Geltung und Verbindlichkeit.“
Besonders hervorzuheben ist endlich, daß die auf das Militär bezüglichen Bestimmungen des bayrischen Vertrags überhaupt erst am 1. Januar 1872 in Wirksamkeit treten ; ferner daß die durch die Militärkonvention bedingte Reorganisation des württembergischen Militärs in 3 Jahren vollendet werden muß.