Bismarcks Erben Logo

Reichsverfassungsurkunde

vom 16. April 1871 und die wichtigsten Administrativgesetze des deutschen Reichs mit einer systematischen Darstellung der Grundzüge des deutschen Verfassungsrechts.
Herausgegeben und erläutert von Emil Riedel im Verlag C.H. Beck, Nördlingen 1871.

Zweite Abtheilung. Verfassung des deutschen Reiches. II. Reichsgesetzgebung.
← Artikel 2 | Seite 84-89 | Artikel 4 →

Artikel 3.1)

Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat2) mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer3) zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Aemtern4), zur Erwerbung von Grundstücken5), zur Erlangung des Staatsbürgerrechts6) und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte7) unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist.8)

Kein Deutscher darf in der Ausübung dieser Befugniß durch die Obrigkeit seiner Heimath, oder durch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaates beschränkt werden.

Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenverssorgung9) und die Aufnahme in den lokalen Gemeindeverband10) betreffen, werden durch den im ersten Absatz ausgesprochenen Grundsatz nicht berührt.

Ebenso bleiben bis auf Weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Uebernahme von Auzszuweisenden, die Verpflegung erkrankter und die Beerdigung verstorbener Staatsangehörigen bestehen.11)

Hinsichtlich der Erfüllung der Militärpflicht 12) im Verhältniß zu dem Heimathlande wird im Wege der Reichsgesetzgebung das Nöthige geordnet werden.

Dem Auslande gegenüber haben alle Deutschen gleichmäßig Anspruch auf den Schutz des Reichs.

1) Der Art. 3 stimmt mit Art. 3 der norddeutschen Bundesverfassung überein ; vergleiche jedoch hiezu die Ziff. II und III des bayr. Schlußprotokolls.

Zu Art. 3 wurde bereits im constituirenden Reichstage von 1867 die Einschaltung von Grundrechten in Betreff der persönlichen Freiheit und Unverletzlichkeit der Wohnung, dann der Freiheit der Religionsausübung, des Preß-, Vereins- und Versammlungswesens und des Briefgeheimnisses gestellt; siehe Anlagen zu den stenogr. Berichten Seite 44 u. 45. Ein ähnlicher Antrag kehrte wieder in der II. außerordentlichen Session des norddeutschen Reichstags von 1870 ; siehe Anlagen S. 111; endlich wurde ein darauf bezüglicher Antrag gestellt in der Session des deutschen Reichstags 1871 ; siehe Anlagen zu den stenogr. Berichten S. 62, dann diese Berichte selbst S. 104 ff.

2) Unter Indigenat wird einerseits dasjenige Verhältniß, kraft dessen Jemand als Deutscher (zum Unterschiede von einem Fremden oder Ausländer) betrachtet wird, und andererseits der Inbegriff der mit diesem Verhältnisse verbundenen Rechte und Pflichten verstanden.

Das deutsche Indigenat (die Bundesangehörigkeit) ist dadurch bedingt, daß die betreffende Person das Indigenat in einem bestimmten deutschen Einzelstaate besitzt; es wird sohin mit dem Landesindigenate erworben und verloren. Die Grundsätze für die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit sind durch das seit dem 13. Mai 1871 auch in Bayern geltende Indigenatsgesetz vom 1. Juni 1870 für alle Bundesstaaten gleichheitlich geregelt; vergleiche hierzu unten die dritte Abtheilung V. Mit dem Bundesindigenate sind nur die in der Verfassung und den einzelnen Reichsgesetzen besonders bezeichneten Rechte verbunden; dasselbe deckt sohin das Landesindigenat nicht vollständig, das letztere kommt vielmehr in allen denjenigen Fällen zur Geltung, in welchen es sich um die Ausübung gewisser nur auf die Verhältnisse des betreffenden Staats bezüglicher öffentlicher Rechte z. B. Der Wahlrechte zu den Landesvertretungen, sohin um das Einzelstaatsbürgerrecht handelt.

Auch mit dem Bundesstaatsbürgerrechte im engeren Sinne d. h. mit der Fähigkeit zur Ausübung gewisser auf die Verwaltung der Reichsangelegenheiten bezüglicher öffentlicher Rechte ist das Bundesindigenat nicht identisch; das letztere bildet nur eine Voraussetzung des Bundesstaatsbürgerrechts, zu dessen Besitz außerdem noch besondere Eigenschaften, z. B. Ein gewisses Alter, Unbescholtenheit und männliches Geschlecht erfordert werden.

Als Ausfluß des deutschen Indigenats (der Bundesangehörigkeit) erscheinen namentlich folgende Rechte und Pflichten:

A. Rechte. a. Das Recht der Freizügigkeit innerhalb des ganzen deutschen Reichs, und demzufolge insbesondere das Recht in jedem Bundesstaate sich vorübergehend oder dauernd aufzuhalten, festen Wohnsitz zu nehmen, Gewerbe zu treiben und Grundstücke zu erwerben und zu besitzen. (Vergl. hiezu das Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867);

b. das Recht, die Aufnahme in den Verband jedes Bundesstaates, in welchem man sich niedergelassen hat, zu beanspruchen und nach erfolgter Aufnahme daselbst die staatsbürgerlichen Rechte wie der Eingeborene zu erlangen; (vergl. das Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 § 7);

c. das Recht, in jedem Bundesstaate unter den für die Angehörigen desselben festgesetzten Bedingungen zu öffentlichen Aemtern zugelassen zu werden;

d. das Recht in Bezug auf den Genuß der bürgerlichen Rechte, sowie in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes in jedem Bundesstaate wie ein Einheimischer behandelt zu werden; (vergl. das Gesetz vom 21. Juni 1869, betreffend die Gewährung der Rechtshilfe, dann das Einführungsgesetz zum deutschen Strafgesetzbuche vom 31. Mai 1870 § 1 und 2);

e. das Recht, in jedem Bundesstaate den Unterstützungswohnsitz wie der Einheimische zu erwerben, *) sowie der Anspruch auf momentane Unterstützung im Falle der Hilfsbedürftigkeit ; (vergl. das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870);

f. die Gewerbefreiheit, die Befreiung vom Paßzwange, von polizeilichen Ehebeschränkungen, **) und von den aus dem religiösen Bekenntnisse hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte, der Schutz gegen Doppelbesteuerung; (vergl. die norddeutsche Gewerbeordnung, das Paßgesetz, das Gesetz vom 3. Juli 1869 , betreffend die Gleichberechtigung der Confesssionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung und das Gesetz über Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870);

g. das Recht, freiwillig in das deutsche Heer einzutreten und im Falle freiwilligen Eintritts die freie Wahl des Truppentheils, dann das Recht, im Bundesstaate seines Wohnsitzes zur Erfüllung der Wehrpflicht zugelassen zu werden; (vergl. das Gesetz, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste vom 9. Nov. 1867 g 10, 11 und 17);

h. das Recht, unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Reichstage zu wählen und gewählt zu werden; (vergl. das Gesetz, betreffend die Wahl zum Reichstage vom 31. Mai 1869);

i. das Recht, Petitionen an den Reichstag zu richten (Art. 23 der Reichsverf.);

k. das Recht, sich im Falle einer Justizverweigerung beschwerend an den Bundesrath zu wenden (Art. 77 der Reichsverf.);

l. der Anspruch auf den Schutz des Reichs gegenüber dem Auslande, und das Recht, sich für seine Kauffahrteischiffe der Bundesflagge zu bedienen ; (vergl. das Gesetz, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate etc. vom 8. Nov. 1867, und das Gesetz, betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe 2c. vom 25. Okt. 1867);

m. das Recht der Auswanderung und Rückwanderung, sowie des Eintritts in fremde Dienste; (vergl. das Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 § 15, 21-23).

B. Pflichten. a. Die Pflicht der Treue und des Gehorsams gegen das Reich und die Reichsgesetze (Art. 74 der Reichsverf.);

b. die Verbindlichkeit, zu den Reichslasten (direkten und indirekten Steuern und Abgaben) beizutragen ; (Art. 70 der Reichsverf.);

c. die Pflicht nach Maßgabe der Gesetze im Heere oder der Marine Kriegsdienste zu leisten (Art. 57 ff. der Reichsverf.). Die im Auslande lebenden Deutschen sind unter Umständen der Gerichtsbarkeit der deutschen Konsuln untergeben; (vergl. das Gesetz, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate, sowie die Amtsrechte und Amtspflichten der Bundeskonsuln vom 8. Nov. 1867).

3) Der Begriff eines Ausländers oder Fremden ist sohin in keinem Bundesstaate auf den Angehörigen eines anderen deutschen Staates mehr anwendbar, und es fallen damit auch diejenigen landesgesetzlichen Bestimmungen, welche den Ausländern für die Erlangung oder Ausübung gewisser Rechte lästigere Bedingungen z. B. höhere Gebühren als den Inländern auferlegen, für Bundesangehörige weg; (vergl. hiezu den § 6 des Ges. v. 22. April 1871 , die Einführung norddeutscher Gesetze in Bayern betr.)

4) In verschiedenen deutschen Staaten, namentlich in Bayern gemäß Tit. IV § 4 der Verfassungsurkunde und § 7 der I. Verfassungsbeilage, konnten bestimmte Staatsämter nur an Eingeborne oder an solche, welche vorher das Indigenat erworben hatten, verliehen werden; dieses Verhältniß ändert sich, indem für die Folge gemäß § 9 des Staatsangehörigkeitsgesetzhes vom 1. Juni 1870 die Anstellung in einem öffentlichen Amte nicht durch den vorherigen Erwerb des Indigenats bedingt ist, sondern dasselbe kraft des Gesetzes nach sich zieht. In dieser Beziehung genießen die Bundesangehörigen vor Fremden keinen Vorzug. Die Bestimmung, daß jeder Deutsche zu öffentlichen Aemtern zuzulassen sei, hat vielmehr, wie der hessische Bevollmächtigte im constituirenden Reichstage von 1867 (Stenogr. Ber. S. 244) bemerkte, „nur den Sinn, daß die Regierungen sich gegenseitig verpflichten, keinen Unterschied rücksichtlich der Anstellung unter Deutschen zu machen, also Keinen, der die Fähigkeit zu einem Staatsamte nachgewiesen, um deßwillen nicht anzustellen, weil er einem anderen deutschen Staate angehört." Ein Recht auf Anstellung in einem konkreten Falle kann sohin aus jener Bestimmung nicht gefolgert werden, dagegen ergiebt sich hieraus, daß die Möglichkeit, die Vorbedingungen zur Anstellung in einem Bundesstaate zu erfüllen und nachzuweisen, also in specie die Zulassung zu öffentlichen Anstalten und Prüfungen, jedem Deutschen gleich den Landesangehörigen zu gewähren ist.

5) Nach § 13 der I. Beilage zur bayrischen Verfassungsurkunde konnten „auswärtige Unterthanen“ auch bisher schon in Bayern Grundeigenthum erwerben und besitzen. Hieran wird durch die Reichsverfassung nichts geändert; soweit jedoch den Forensen (im Sinne der bayrischen Verfassungsurkunde) lästigere Bedingungen in Betreff ihres Grundbesitzes als den Bayern auferlegt sind, werden deutsche Bundesangehörige wie die Bayern zu behandeln sein.

6) Der Unterschied zwischen Indigenat und Staatsbürgerrecht wurde bereits oben in Note 2 hervorgehoben; der Art. 3 der Verfassung stellt daher auch die Deutschen nur bezüglich der Erlangung des Staatsbürgerrechtes gleich, was offenbar nichts anderes bedeutet, als daß Deutsche, welche das Indigenat in einem Bundesstaate erworben haben, bezüglich der Fähigkeit, das Staatsbürgerrecht auszuüben, wie Eingeborene zu behandeln seien. Wenn daher z. B. in § 8 der I. Beilage zur bayrischen Verfassungsurkunde bestimmt ist, daß bei Neueinwandernden zur Ausübung des bayrischen Staatsbürgerrechts ein Zeitablauf von 6 Jahren erfordert wird, so wird diese Bestimmung auf diejenigen, welche aus einem anderen deutschen Staate nach Bayern überziehen, für die Folge keine Anwendung mehr finden können, während sie bezüglich naturalisirter Ausländer (Nichtdeutscher) auch ferner giltig. ist.

7) Der unbestimmte Ausdruck „sonstige bürgerliche Rechte“ bildet offenbar einen gewissen Gegensatz zu den staatsbürgerlichen Befugnissen, und es werden sohin darunter alle diejenigen, nicht bereits in Art. 83 Abs. I und Abs. III der Verfassung erwähnten allgemeinen Rechte zu verstehen sein, welche nicht als unmittelbarer Ausfluß des Staatsbürgerrechts erscheinen ; (vergl. hierüber Thudichum, Verfassungsrecht. S. 70.)

8) Vergleiche hiezu das am 1. Juli 1871 auch in Bayern in Wirksamkeit tretende Reichsgesetz, die Gewährung der Rechtshilfe betreffend, vom 21. Juni 1869, worin die näheren Bestimmungen über die Rechtshilfen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen getroffen sind. Dieses Gesetze enthält insbesondere in § 39 den Grundsatz, daß bei Anwendung der Civil- und Strafprozeßgesetze welche Vorschriften zum Nachtheile der Ausländer enthalten, jeder Norddeutsche als Inländer anzusehen sei. Das deutsche Strafgesetzbuch betrachtet das Reich in Ansehung der Uebertretung der Strafgesetze als ein einheitliches Gebiet.

9) Die Bestimmungen über Armenversorgung sind für das Gebiet des norddeutschen Bundes durch das am 1. Juli 1871 auch in Südhessen in Wirksamkeit tretende Gesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 in der Weise geregelt, daß jeder (Nord)-Deutsche in Bezug auf die Art und das Maß der im Falle der Hilfsbedürftigkeit zu gewährenden öffentlichen Unterstützung, sowie in Bezug auf den Erwerb und Verlust des Unterstützungswohnsitzes in jedem Bundesstaate, in welchem das Gesetz gilt, als Inländer zu behandeln ist. Der Absatz III des Art. 3 der Reichsverfassung hat daher, soweit er von der Armenversorgung spricht, nur noch für die übrigen Staaten, in specio für Bayern, wo die Einführung des Unterstützungswohnsitzes vertragsmäßig ausgeschlossen ist, Bedeutung.

10) Hieraus folgt, daß die Bestimmungen der einzelnen Gemeindegesetze, insbesondere der bayrischen Gemeindeordnungen, wonach die Ausübung des Gemeindebürgerrechts durch den Besitß des bayrischen Indigenats bedingt ist, auch fernerhin gelten. Dagegen kann von Angehörigen anderer deutscher Staaten wegen des Eintritts in den Gemeindeverband und in specie bei Erwerbung des Heimat- oder Gemeindebürgerrechts keine höhere Gebühr als von Inländern gefordert werden.

11) Der Absatz V des Artikels 3 der Reichsverfassung ist im Zusammenhange mit dem vorstehend in Note 9 Gesagten auszufassen. Die Vereinbarungen, welche der Absatz V im Auge hat, nämlich die Übereinkunft d. d. Gotha, den 15. Juli 1851 wegen gegenseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen und die hierauf bezüglichen Protokolle vom 15. Juli 1851, 25. Juli 1854 und 39. Juli 1858, dann die Uebereinkunft vom 11. Juli 1853 wegen der Verpflegung erkrankter und der Beerdigung verstorbener gegenseitiger Unterthanen, haben daher zwischen denjenigen deutschen Staaten, in- welchen das norddeutsche Unterstützungswohnsitzgesetz eingeführt ist, keine Geltung mehr; vergleiche hiezu § 1 Abs. Il des Unterstützungswohnsitzgesetzes und den hierdurch für jene Staaten aufgehobenen § 7 des Freizügigkeitsgesetzes.

Für Bayern wurde mit Rücksicht auf § 1 Abs. II des Unterstützungswohnsitzgesetzes die Fortdauer der fraglichen Verträge in Ziff. III des Schlußprotokolls ausdrücklich anerkannt.

12) Vergleiche hierzu das Gesetz über die Verpflichtung zum Kriegsdienste vom 9. November 1867 § 17, worin sich der oben in Note 2 lit. g angeführte Grundsatz findet.

*) In dieser Hinsicht besteht für Bayern eine Ausnahme gemäß Ziff. III § 1 des Versailler Vertrags [1871].
**) Die bayrische Ehegesetzgebung, welche noch einzelne polizeiliche Ehebeschränkungen enthält, bleibt nach Ziff. III § 1 des bayr. Hauptvertrags vom 23. Nov. 1870 und Ziff. I des Schlußprotokolls vom gleichen Tage einstweilen aufrecht.

zum Seitenanfang

← Artikel 2 | Seite 84-89 | Artikel 4 →


zur Inhaltsübersicht | zur Startseite | zu Bismarcks Erben