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Reichsverfassungsurkunde

vom 16. April 1871 und die wichtigsten Administrativgesetze des deutschen Reichs mit einer systematischen Darstellung der Grundzüge des deutschen Verfassungsrechts.
Herausgegeben und erläutert von Emil Riedel im Verlag C.H. Beck, Nördlingen 1871.

Zweite Abtheilung. Verfassung des deutschen Reiches. XI. Reichs-Kriegswesen.
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Artikel 65.1)

Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen, steht dem Kaiser zu, welcher die Bewilligung der dazu erforderlichen Mittel, soweit das Ordinarium sie nicht gewährt, nach Abschnitt XII beantragt.

1) a. Der Art. 65 findet auf Württemberg unter folgender in Art. 7 der Milit.-Convention enthaltenen Modifikation Anwendung:

„Über die dem Bundesfeldherrn zustehende Berechtigung, neue Befestigungen innerhalb des Königreichs Württemberg anzulegen, wird sich der Bundesfeldherr eintretenden Falls mit dem König von Württemberg vorher in Vernehmen setzen.“

Für Bayern sind statt des Art. 65 der Verfassung in Ziff. III § 5 Nr. V des Vertrags folgende Bestimmungen vereinbart:

„Die Anlage von neuen Befestigungen auf bayrischem Gebiete im Interesse der gesammtdeutschen Vertheidigung wird Bayern im Wege jeweiliger spezieller Vereinbarung zugestehen.

An den Kosten für den Bau und die Ausrüstung solcher Befestigungsanlagen auf seinem Gebiete betheiligt sich Bayern in dem seiner Bevölkerungszahl entsprechenden Verhältnisse gleichmäßig mit den andern Staaten des deutschen Bundes ; ebenso an den für sonstige Festungsanlagen etwa Seitens des Bundes zu bewilligenden Extraordinarien.

Außerdem enthält das Schlußprotokoll zum baÿrischen Vertrage in Nr. XIV folgende Vereinbarung:

„In Erwägung der in Ziff. III § 5 enthaltenen Bestimmungen über das Kriegswesen wurde - mit besonderer Beziehung auf die Festungen - noch Nachfolgendes vereinbart:

§ 1
Bayern erhält die Festungen Ingolstadt und Germersheim, sowie die Fortifikationen von Neu-Ulm und die im bayrischen Gebiete auf gemeinsame Kosten etwa künftig angelegt werdenden Befestigungen in vollkommen vertheidigungsfähigem Stande.

§ 2
Solche neu angelegte Befestigungen treten bezüglich ihres immobilen Materials in das ausschließliche Eigenthum Bayerns. Ihr mobiles Material hingegen wird gemeinsames Eigenthum der Staaten des Bundes. In Betreff dieses Materials gilt bis auf Weiteres die Uebereinkunft vom 6. Juli 1869, welche auch hinsichtlich des mobilen Festungsmaterials der vormaligen deutschen Bundesfestungen Mainz, Rastatt und Ulm in Kraft bleibt.

§ 3
Die Festung Landau wird unmittelbar nach dem gegenwärtigen Kriege als solche aufgehoben. Die Ausrüstung dieses Platzes, soweit sie gemeinsames Eigenthum, wird nach den der Uebereinkunft vom 6. Juli 1869 zu Grunde liegenden Prinzipien behandelt.“

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