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Reichsverfassungsurkunde

vom 16. April 1871 und die wichtigsten Administrativgesetze des deutschen Reichs mit einer systematischen Darstellung der Grundzüge des deutschen Verfassungsrechts.
Herausgegeben und erläutert von Emil Riedel im Verlag C.H. Beck, Nördlingen 1871.

Zweite Abtheilung. Verfassung des deutschen Reiches. VI. Zoll- und Handelswesen.
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Artikel 37.1)

Bei der Beschlußnahme über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) dienenden Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen giebt die Stimme des Präsidiums alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht.

1) Der Art. 37 der Reichsverfassung unterscheidet sich von Art. 37 der norddeutschen Verfassung namentlich dadurch, daß einzelne der in dem letzteren enthaltenen Bestimmungen weggeblieben und in Art. 7 und Art. 36 Abs. III der Reichsverf. berücksichtigt worden sind.



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