Artikel 37.1)
Bei der Beschlußnahme über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) dienenden Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen giebt die Stimme des Präsidiums alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht.
1) Der Art. 37 der Reichsverfassung unterscheidet sich von Art. 37 der norddeutschen Verfassung namentlich dadurch, daß einzelne der in dem letzteren enthaltenen Bestimmungen weggeblieben und in Art. 7 und Art. 36 Abs. III der Reichsverf. berücksichtigt worden sind.