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Reichsverfassungsurkunde

vom 16. April 1871 und die wichtigsten Administrativgesetze des deutschen Reichs mit einer systematischen Darstellung der Grundzüge des deutschen Verfassungsrechts.
Herausgegeben und erläutert von Emil Riedel im Verlag C.H. Beck, Nördlingen 1871.

Zweite Abtheilung. Verfassung des deutschen Reiches. IV. Präsidium.
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Artikel 18.1)

Der Kaiser ernennt2) die Reichsbeamten,3) läßt dieselben für das Reich vereidigen und verfügt erforderlichen Falles deren Entlassung.4)

Den zu einem Reichsamtes berufenen Beamten eines Bundesstaates stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Reichsdienst im Wege der Reichsgesetzgebung etwas Anderes bestimmt ist, dem Reiche gegenüber diejenigen Rechte5) zu, welche ihnen in ihrem Heimathslande aus ihrer dienstlichen Stellung zugestanden hatten.

1) Der Abs. II war in der norddeutschen Bundesverfassung nicht enthalten.

2) In verschiedenen Fällen geht der Ernennung ein Vorschlag des Bundesrathes oder eine Einvernahme des betreffenden Bundesrathsausschusses voraus ; vergleiche hierzu erste Abtheilung § 4 Ziff. III Nr. 8 u. 12.

3) Über die Bundesämter siehe erste Abtheilung § 9 Ziff. II.

4) Ein die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten regelnder Gesetzentwurf ist angekündigt, nachdem bereits im Jahre 1869 und 1870 eine dießbezügliche Vorlage an den Reichstag gelangt aber nicht erledigt worden war; siehe die Anlagen zu den stenogr. Ber. von 1869 S. 178 ff.; Anlagen zu den stenogr. Ber. von 1870 Nr. 83 S. 308 ff.

5) Im badisch-hessischen Vertrage findet sich sub Ziff. 1 zu Art. 18 der Verfassung die Bemerkung, daß zu den, einem Beamten zustehenden Rechten im Sinne des zweiten Absatzes dieses Artikels diejenigen Rechte nicht gehören, welche seinen Hinterbliebenen in Beziehung auf Pensionen oder Unterstützungen etwa zustehen.

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