Artikel 76.
Streitigkeiten1) zwischen verschiedenen Bundesstaaten, sofern dieselben nicht privatrechtlicher Natur und daher von den kompetenten Gerichtsbehörden entscheiden sind, werden auf Anrufen des einen Theils von dem Bundesrathe erledigt.
Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat auf Anrufen eines Theiles der Bundesrath gütlich auszugleichen oder, wenn das nicht gelingt, im Wege der Reichsgesetzgebung zur Erledigung zu bringen.
1) Zu den vom Bundesrathe zu erledigenden Streitigkeiten zählen diejenigen nicht, welche sich über den Vollzug des Gothaer Vertrags von 1851 ergeben, da dieser Vertrag in § 12 über die Schlichtung von Streitigkeiten besondere Bestimmungen enthält, und, soweit er überhaupt noch Anwendung findet, in seiner Totalität aufrecht erhalten wurde; vergleiche hiezu oben die Bemerkungen zu Art. 3 Note 11.