Artikel 43.1)
Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunigung übereinstimmende Betriebseinrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahnpolizei-Reglements2) eingeführt werden. Das Reich hat dafür Sorge zu tragen, daß die Eisenbahnverwaltungen die Bahnen jederzeit in einem die nöthige Sicherheit gewährenden baulichen Zustande erhalten und dieselben mit Betriebsmaterial so ausrüsten, wie das Verkehrsbedürfniß es erheischt.
1) Dieser Artikel findet auf Bayern keine Anwendung.
2) Zur Ausführung des Art. 43 der Verfassung hat der Bundesrath am 8. Juni 1870 ein Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen im nordd. Bunde beschlossen (Bundesgesetzblatt 1870 S. 461 ff.), welches in 79 Paragraphen Bestimmungen über
I. Zustand, Unterhaltung und Bewachung der Bahn,
II. Einrichtung und Zustand der Betriebsmittel,
III. Einrichtungen und Maßregeln für die Handhabung des Betriebs,
IV. das Verhalten des Publikums und
V. die Stellung und das Verhalten der Bahnpolizei - Beamten enthält.
Die Aufsicht über die Ausführung der im Reglement gegebenen Vorschriften liegt nach § 79 desselben bei den unter Staatsverwaltung stehenden Eisenbahnen den Eisenbahn-Direktionen, bei den unter Privatverwaltung stehenden Privateisenbahnen dem obersten Betriebsdirigenten, beziehungsweise den Eisenbahndirektionen und den von den einzelnen Bundesregierungen eingesetzten Aussichtsorganen ob. In dem Betriebsreglement finden sich auch Polizeistrafbestimmungen (§ 68 ff.).