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Reichsverfassungsurkunde

vom 16. April 1871 und die wichtigsten Administrativgesetze des deutschen Reichs mit einer systematischen Darstellung der Grundzüge des deutschen Verfassungsrechts.
Herausgegeben und erläutert von Emil Riedel im Verlag C.H. Beck, Nördlingen 1871.

Zweite Abtheilung. Verfassung des deutschen Reiches. V. Reichstag.
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Artikel 24.

Die Legislaturperiode1) des Reichstages dauert drei*] Jahre.

Zur Auflösung des Reichstages während derselben ist ein Beschluß des Bundesrathes unter Zustimmung des Kaisers erforderlich.

1) Eine Verlängerung der Legislaturperiode für einen bestimmten Fall ist im Wege der Verfassungsänderung zulässig und im Jahre 1870 erfolgt; cf. Stenogr. Ber. über die I. außerordentliche Session von 1870 S. 18 ff. und 22, dann die Stenogr. Ber. der II. außerordentlichen Session S. 74.

*] [ Per Gesetz vom 19. März 1888 wurde in Art. 24 das Wort drei ersetzt durch das Wort fünf, sodaß eine Legislaturperiode des Reichstags seither fünf Jahre dauert].



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