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Reichsverfassungsurkunde

vom 16. April 1871 und die wichtigsten Administrativgesetze des deutschen Reichs mit einer systematischen Darstellung der Grundzüge des deutschen Verfassungsrechts.
Herausgegeben und erläutert von Emil Riedel im Verlag C.H. Beck, Nördlingen 1871.

Zweite Abtheilung. Verfassung des deutschen Reiches. III. Bundesrath.
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Artikel 7.1)

Der Bundesrath beschließt:

1) über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen2) und die von demselben gefaßten Beschlüsse;

2) über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften3) und Einrichtungen, sofern nicht durch Reichsgesetz etwas Anderes bestimmt ist;

3) über Mängel,4) welche bei der Ausführung der Reichsgesetze oder der vorstehend erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten.

Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen, und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Berathung zu übergeben.

Die Besschlußfassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen in den Artikeln 5, 37 und 78, mit einfacher Mehrheit. Nicht vertretene oder nicht instruirte Stimmen werden nicht gezählt.

Bei Stimmengleichheit giebt die Präsidialstimme den Ausschlag.5)

Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Reiche gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten gezählt, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.6)

1) Die Fassung des Art. 7 der Reichsverf. weicht von dem Artikel 7 der norddeutschen Bundesverfassung in mehreren Punkten ab; in Abs. I Ziff. 1-3 wurden die allgemeinen, in der norddeutschen Bundesverfassung an verschiedenen Stellen erwähnten Befugnisse des Bundesraths zusammengefaßt (vergl. hierüber die Bemerkung des Präsidenten des Bundeskanzleramtes bei Berathung der Verträge [Stenogr. Bericht S. 69), sodann sind die Worte in Abs. III „vorbehaltlich der Bestimmungen in den Artikeln 5, 37 und 78“ neu, und endlich wurde der lezte Absatz mit Rücksicht auf die den süddeutschen Staaten eingeräumten Ausnahmen beigefügt.

2) Über die Theilnahme des Bundesraths an der Reichsgesetzgebung siehe § 4 Ziff. III 1, dann den Artikel 23 der Verfassung.

3) Über das Verordnungsrecht und die sonstigen Befugnisse des Bundesraths siehe oben § 4 Ziff. III 2 ff.

4) Vergl. hiezu Art. 4 Note 2.

5) Über die Geschäftsordnung des Bundesraths siehe § 4 Ziff. IV.

6) Da die Bundesrathsausschüsse nur eine vorbereitende und consultative Thätigkeit haben, so findet der lehte Absaß des Art. 7 auf die Abstimmung in den Ausschüssen keine Anwendung.

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