Artikel 5.1)
Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstag. Die Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse2) beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend.
Bei Gesetzesvorschlägen über das Militärwesen, die Kriegsmarine und die im Artikel 35 bezeichneten Abgaben giebt, wenn im Bundesrathe eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme des Präsidiums den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrechthaltung der bestehenden Einrichtungen3) ausspricht.
1) Der Art. 5 hat im Vergleiche zu dem correspondirenden Artikel 5 der norddeutschen Bundesverfassung durch die Verträge eine Änderung erfahren, indem das Veto des Bundespräsidiums in Betreff der in Art. 35 der Verf. bezeichneten Abgaben eingeschaltet wurde.
2) Bei Verfassungsänderungen (Art. 78 Abs. I der Verf.) dürfen der Mehrheit nicht 14 Stimmen entgegenstehen; in den Art. 78 Abs. II der Verf. bezeichneten Fällen ist ein Mehrheitsbeschluß, sofern nicht der betheiligte Staat sich unter der Mehrheit befindet, unwirksam.
3) Das Veto erstreckt sich nicht blos auf die Gesetze, sondern auch auf die hinsichtlich der fraglichen Materien bestehenden Verordnungen, Reglements und sonstigen Einrichtungen; vergl. hiezu oben in der ersten Abtheilung § 4 Ziff. IV 3.