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Reichsverfassungsurkunde

vom 16. April 1871 und die wichtigsten Administrativgesetze des deutschen Reichs mit einer systematischen Darstellung der Grundzüge des deutschen Verfassungsrechts.
Herausgegeben und erläutert von Emil Riedel im Verlag C.H. Beck, Nördlingen 1871.

Zweite Abtheilung. Verfassungsurkunde des deutschen Reiches. Präambel.
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Verfassung des deutschen Reichs.

(Reichsgesetzblatt 1871 S. 64 ff.)

„Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes1), Seine Majestät der König von Bayern, Seine Majestät der König von Württemberg, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein für die südlich vom Main belegenen Theile des Großherzogthums Hessen schließen einen ewigen Bund2) zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes3). Dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich4) führen und wird nachstehende Verfassung haben.“

1) In Art. 79 Abs. II der norddeutschen Bundesverfassung war ausdrücklich bestimmt:

„Der Eintritt der süddeutschen Staaten oder eines derselben in den Bund erfolgt auf den Vorschlag des Bundespräsidiums im Wege der Bundesgesetzgebung.“

Aus diesem Grunde waren die Bündnißverträge mit den süddeutschen Staaten von dem Bundespräsidium abzuschließen und bedurften ebendeßhalb nicht mehr der Genehmigung der gesetzgebendenFaktoren der einzelnen norddeutschen Staaten, sondern lediglich des norddeutschen Bundes.

2) a. Der Bund ist ein ewiger, d. h. es kann kein einzelnes Bundesglied ohne verfassungsmäßige Zustimmung der sämmtlichen Contrahenten aus demselben austreten. –- Weiter folgt daraus, daß auch kein einzelner Staat auf seine Individualität d. h. auf seine Eigenschaft als Staat (vergl. hierzu oben die erste Abtheilung § 3 *) ohne Zustimmung der anderen Kontrahenten zu Gunsten eines auswärtigen Staates verzichten und sich demselben förmlich einverleiben lassen (eine Realunion eingehen) kann. Controvers ist, ob ein Bundesstaat mit einem anderen deutschen Staate eine Realunion **) einzugehen befugt sei. Von der einen Seite wird dieß als eine nur mit Zustimmung aller Betheiligten zulässige Änderung des Grundvertrags angesetzen, während von der anderen Seite behauptet wird, daß es sich in einem solchen Falle nur um eine einfache Verfassungsänderung handle und daher lediglich die hierfür vorgeschriebenen Formalitäten erforderlich seien; vergl. von Rönne in Hirth's Annalen Bd. IV S. 58 ff. und Thudichum S. 62 Note 3.

Das Recht der einzelnen Staaten dagegen, ihre Verfassungs- und Regierungsform unter Fortdauer ihrer Individualität zu ändern, oder einzelne Hoheitsrechte an andere Staaten abzutreten, sowie die Thronfolgeverhältnisse der Bundesstaaten werden durch das Bundesverhältniß keinesfalls berührt, das Reich hat daher auch kein Mitwirkungsrecht, wenn ein deutscher Staat z. B. in Folge seiner Successionsordnung in Personalunion mit einem anderen deutschen oder einem auswärtigen Staate tritt; vergl. stenogr. Ber. des const. Reichst. 1867 S. 227 ff. u. 232.

b. Unter den Verhältnissen, unter denen die Verträge mit den süddeutschen Staaten zu Stande kamen, war es nicht wohl möglich, alle Consequenzen der neuen Schöpfung sofort und umfassend zu ziehen und festzustellen. Indem man den Art. 79 der norddeutschen Bundesverfassung und diese selbst zum Ausgangspunkte nahm, hat man zwar unzweifelhaft dokumentirt, daß das neue Reich nur gewissermassen eine Erweiterung des bisherigen Bundes sein solle, allein hieraus folgt nicht nothwendig, daß dasselbe Universalsuccessor des norddeutschen Bundes geworden sei, und zwar um so minder als die Verfassung innerhalb des Reichs eine Anzahl von Gegenständen kennt, welche nicht allen Bundesstaaten gemeinsam sind (Art. 7 u. 28 der Verf.).

Es entsteht daher die praktisch wichtige Frage, in wie weit die süddeutschen Staaten und resp. Das neue Reich an dem vorhandenen Vermögensstande des norddeutschen Bundes theil haben, und in wie weit sie zu den noch ungelösten Verbindlichkeiten, welche derselbe eingegangen hat, concurriren müssen; (vergl. Hiezu die Verhandlungen des nordd. Reichtags 1870 II. ord. Session, stenogr. Ber. S. 132 u. 133.) Diese Frage trat sofort bei Aufstellung des Reichshaushaltsetats pro 1871 in den Vordergrund ; man hat sie jedoch principiell nicht gelöst, sondern die Concurrenz der süddeutschen Staaten im Wege freier Vereinbarung von Fall zu Fall festgestellt, indem die süddeutschen Staaten namentlich in Bezug auf die Ablösung der Elbzölle (Ges. vom 11. Juni 1870) erklärten, daß sie hiezu beitragen wollten, um den Wünschen der norddeutschen Staaten entgegenzukommen und um ihrer Bereitwilligkeit zur Förderung der gemeinsamen Zwecke Ausdruck zu geben. - Der Reichstags erklärte sich damit einverstanden, der Berichterstatter bemerkte jedoch, die Kommission sei sich klar gewesen, „daß nach der rechtlichen Stellung des deutschen Reiches zu den noch ungelösten Verpflichtungen des norddeutschen Bundes eine entgegengesette Auffassung auch vollkommen zu vertheidigen möglich war;“ (stenogr. Ber. des Reichstags 1871 S. 770.) Ein ähnliches Verfahren wird wohl in Ermangelung eines Schiedsgerichtes bei künftigen Fällen zu beobachten sein.

Was die Gesetze des norddeutschen Bundes betrifft, so besteht darüber kein Zweifel, daß dieselben erst dann ihre Wirksamkeit für das ganze Reich resp. für die neubeigetretenen Bundesstaaten erlangen, wenn sie durch die Grundverträge oder durch späteres Gesetz zu Reichsgesetzen erklärt werden; auch wurde, abgesehen von dem Gesetze über die Aufhebung der Elbzölle, bei Aufstellung des Haushaltsetats von dem Grundsatze ausgegangen, daß die Kosten des Vollzugs einzelner Gesetze von den Bundesstaaten nur dann und insoweit mitzutragen seien, als sie im Gebiete der letzteren zur Einführung gelangen. Die von dem norddeutsen Bunde mit anderen als den süddeutschen Staaten geschlossenen Verträge werden, um für das Reich Verbindlichkeit zu erlangen, gleichfalls einer formellen Erneuerung bedürfen. - Anlangend endlich die Rechtsverbindlichkeit der im norddeutschen Bunde ergangenen Verordnungen, sowie der Uebergang der Institutionen desselben auf das deutsche Reich, so bemerkte der Präsident des Bundeskanzleramtes in der Reichstagssitung vom 7. Dec. 1870 (stenogr. Ber. S. 131): „Was die erste Frage anbelangt, ob nämlich mit der Einführung der hier aufgezählten Gesetze ohne Weiteres auch die vom Bundesrath in Ausführung dieser Gesetze erlassenen allgemeinen Instruktionen und Verordnungen unverändert einzuführen seien, so ist dieselbe ganz allgemein nicht zu beantworten.

In Beziehung auf eine Anzahl dieser allgemeinen Verfügungen ist ihre Bejahung für mich außer Zweifel. Indessen ohne Weiteres und ohne eine nochmalige Berathung werden nicht alle diese Verordnungen ausgeführt werden können." - „Was die zweite Frage anlangt, so nehme ich keinen Anstand, sie dahin zu bejahen, daß die im Nordbunde in Ausführung der Bundesverfassung bestehenden Institutionen auf den neuen Bund übergehen. Ob es noch eines formellen Aktes bedürfen wird zur Konstatirung dessen, das im Augenblicke zu beantworten, bin ich außer Stande. Es kann sein, daß es für das Angemessenste gehalten wird, in dem neuen Bundesgesetzblatt, welches wir bekommen werden, darüber etwas zu sagen.“

3) Vergleiche hierzu oben die erste Abtheilung § 2 Ziff. II Seite 5.

Fürst von Bismarck bemerkte gelegentlich der Vorlage des norddeutschen Verfassungsentwurfs an die Bevollmächtigten der verbündeten Regierungen am 15. Dezember 1867: „Der frühere deutsche Bund erfüllte in zwei Richtungen die Zwecke nicht, für welche er geschlossen war; er gewährte seinen Mitgliedern die versprochene Sicherheit nicht und er befreite die Entwickelung der nationalen Wohlfahrt des deutschen Volkes nicht von Gesetz, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 1. 79 den Fesseln, welche die historische Gestaltung der inneren Grenzen Deutschlands ihr anlegten;“ (stenogr. Ber. des constituir. Reichstags v. 1867, Anlagen S. 19).

4) Über die Einschaltung der Worte: , Deutsches Reich“ und „Deutscher Kaiser“, welche auf Veranlassung Seiner Majestät des Königs von Bayern erfolgte, siehe die stenogr. Berichte der II. außerordentlichen Session des nordd. Reichstags pro 1870 S. 167.

*) Seite 8 u. Seite 9.
**) Vergleiche hiezu auch die Bemerkung zu Art. 1 der Verfassung, Note 2

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