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Reichsverfassungsurkunde

vom 16. April 1871 und die wichtigsten Administrativgesetze des deutschen Reichs mit einer systematischen Darstellung der Grundzüge des deutschen Verfassungsrechts.
Herausgegeben und erläutert von Emil Riedel im Verlag C.H. Beck, Nördlingen 1871.

Zweite Abtheilung. Verfassung des deutschen Reiches. XI. Reichs-Kriegswesen.
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Artikel 67.1)

Ersparnisse an dem Militär-Etat fallen unter keinen Umständen einer einzelnen Regierung, sondern jederzeit der Reichskasse zu.

1) a. Dieser Artikel findet auf Bayern keine Anwendung.

Hieraus sowie aus dem Umstande, daß Bayern seine gesonderte Militärverwaltung hat, ergibt sich von selbst, daß Ersparnisse der bayrischen Militärverwaltung in die bayrische Staatskasse fließen, was auch bei den Berathungen der Verträge im bayrischen Landtage mehrfach konstatirt wurde; cf. Verhandl. der bayr. Abgeord.-K. 1870/71, Sten. Ber. IV S. 25 u. 213.

b. Für Württemberg findet sich in Art. 12 der Milit.-Conv. folgende ausdrückliche Constatirung:

„Ersparnisse, welche unter voller Erfüllung der Bundespflichten als Ergebnisse der obwaltenden besonderen Verhältnisse möglich werden, verbleiben zur Verfügung Württembergs.“

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