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Reichsverfassungsurkunde

vom 16. April 1871 und die wichtigsten Administrativgesetze des deutschen Reichs mit einer systematischen Darstellung der Grundzüge des deutschen Verfassungsrechts.
Herausgegeben und erläutert von Emil Riedel im Verlag C.H. Beck, Nördlingen 1871.

Zweite Abtheilung. Verfassung des deutschen Reiches. IX. Marine und Schifffahrt.
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Artikel 54.

Die Kauffahrteischiffe1) aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handelsmarine.

Das Reich hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfähigkeit der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Meßbriefe, sowie der Schiffscertifikate zu regeln und die Bedingungen festzustellen, von welchen die Erlaubniß zur Führung eines Seeschiffes abhängig ist.

In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrteischiffe sämmtlicher Bundesstaaten gleichmäßig zugelassen und behandelt.

Die Abgaben, welche in den Seehäfen von den Seeschiffen oder deren Ladungen für die Benützung der Schiffahrtsanstalten erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung dieser Anstalten erforderlichen Kosten nicht übersteigen.

Auf allen natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben2) nur für die Benützung besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, erhoben werden. Diese Abgaben, sowie die Abgaben für die Befahrung solcher künstlichen Wasserstraßen, welche Staatseigenthum sind, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung der Anstalten und Anlagen erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Auf die Flößerei3) finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als dieselbe auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird.

Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten sind, steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem Reiche zu.4)

1) Vergleiche hierzu das Geset, betreffend die Nationalität der Kauffahrtheischiffe und ihre Befugniß zur Führung der Bundesflagge vom 28.Oktob. 1867 (Bundesgesetzbl. S. 35 und Beilage zum bayer. Gesetzbl. pro 1871 S. 8 ff.). Dieses Gesetz bestimmt, daß die zum Erwerb durch die Seefahrt bestimmten Schiffe (Kauffahrteischiffe) der Bundesstaaten fortan als Nationalflagge ausschließlich die Bundesflagge zu führen haben. Nach § 2 dieses Gesetzes sind zur Führung der Bundesflagge die Kauffahrteischiffe nur dann berechtigt, wenn sie in dem ausschließlichen Eigenthum solcher Personen, welchen das Bundesindigenat zusteht, sich befinden, oder einer im Bundesgebiete errichteten Aktien- oder Kommanditgesellschaft, welche die im Gesetze bezeichneten Voraussetzungen erfüllt hat gehören. Wenn ein Schiff, welches zur Führung der Bundesflagge nicht berechtigt ist, unter der Bundesflagge fährt, so hat der Führer des Schiffs Geldbuße bis zu fünfhundert Thalern oder Gefängnißstrafe bis zu sechs Monaten verwirkt; auch kann auf Konfiskation des Schiffs erkannt werden (§ 13 des Ges.).

Vergleiche ferner den § 31 der norddeutschen Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869, und die auf Grund desselben vom Bundesrathe erlassenen Vorschriften über den Nachweis der Befähigung als Seeschiffer und Seesteuermann auf deutschen Kauffahrteischiffen vom 25. Sept. 1869 (Bundesgesetzbl. S. 660 ff.), dann die Anordnungen des Bundesraths, betreffend die Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute vom 30. Mai 1870 (Bundesgesetzbl. S. 314).

2) Vergleiche hiezu die Artikel 23 und 25 des Zollvereinsvertrags vom 8. Juli 1867 (bayr. Gesetzbl. 1866/69, S. 144); dann das Gesetz über Aufhebung der Elbzölle vom 1. Juli 1870.

3) Vergleiche hierzu das Gesetz über die Abgaben von der Flößerei vom 1. Juni 1870, dessen Paragraph 2 durch die Bestimmung in § 8 und 12 des Gesetzes vom 22. April 1871, die Einführung norddeutscher Gesetze in Bayern betreffend, abgeändert wurde.

3) Vergleiche hiezu Art. 28 des Zollvereinsvertrags vom 8. Juli 1867.

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