Artikel 36.1)
Die Erhebung und Verwaltung2) der Zölle und Verbrauchssteuern (Art. 35) bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen.
Der Kaiser überwacht3) die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens durch Reichsbeamte, welche er den Zoll- oder Steuerämtern und den Direktivbehörden der einzelnen Staaten, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll- und Steuerwesen, beiordnet.
Die von diesen Beamten über Mängel bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) gemachten Anzeigen werden dem Bundesrathe zur Beschlußnahme vorgelegt.
1) Der Absatz III des Art. 36 der Reichsverfassung war in Artikel 36 der nordd. Bundesverfassung nicht enthalten.
2) Vergleiche hierzu Art. 19 des Zollvereinsvertrages vom 8. Juli 1867.
3) Vergleiche hierzu Art. 20 Abs. I u. II des Zollvereinsvertrages vom 8. Juli 1867.