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Reichsverfassungsurkunde

vom 16. April 1871 und die wichtigsten Administrativgesetze des deutschen Reichs mit einer systematischen Darstellung der Grundzüge des deutschen Verfassungsrechts.
Herausgegeben und erläutert von Emil Riedel im Verlag C.H. Beck, Nördlingen 1871.

Zweite Abtheilung. Verfassung des deutschen Reiches. VIII. Post- und Telegraphenwesen.
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Artikel 50.1)

Dem Kaiser2) gehört die obere Leitung der Post- und Telegraphenverwaltung an. - Die von ihm bestellten Behörden haben die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Qualifikation der Beamten hergestellt und erhalten wird.

Dem Kaiser3) steht der Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie die ausschließliche Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen Post- und Telegraphenverwaltungen zu.

Sämmtliche Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung sind verpflichtet, den Kaiserlichen Anordnungen Folge zu leisten.

Diese Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen. Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten (z. B. der Direktoren, Räthe, Ober-Inspektoren), ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung des Aufsichts- u.s.w. Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden fungirenden Post- und Telegraphenbeamten (z. B. Inspektoren, Kontroleure) geht für das ganze Gebiet des deutschen Reichs vom Kaiser aus, welchem diese Beamten den Diensteid leisten. Den einzelnen Landesregierungen wird von den in Rede stehenden Ernennungen, soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, Behufs der landesherrlichen Bestätigung und Publikation rechtzeitig Mittheilung gemacht werden.

Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie erforderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen und technischen Betrieb bestimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen fungirenden Beamten u. s. w. werden von den betreffenden Landesregierungen angestellt.

Wo eine selbstständige Landespost- resp. Telegraphenverwaltung nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen.Verträge.

1) Bezüglich dieses Artikels waltet das in Note 1 zu Art. 49 erwähnte Verhältniß ob.

2) Zur Vermittlung der dem Kaiser zukommenden Befugnisse bestehen „das Generalpostamt des deutschen Reichs" und „die Generaldirektion der Telegraphen“ als I. und II. Abtheilung des Reichskanzleramts (V.O. v. 18. Dezbr. 1867).

3) Es ist selbstverständlich , daß diese Anordnungen nicht sammt und sonders direkt vom Kaiser, sondern im Namen desselben vielfach von den kaiserlichen Behörden erlassen werden; in § 50 des Gesetzentwurfs über das Postwesen ist daher der Erlaß des dort bezeichneten Reglements dem Reichskanzler zugewiesen, gleichzeitg aber auch in einzelnen Punkten die Beschlußfassung des Bundesraths vorgesetzen.

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