Artikel 26.
Ohne Zustimmung des Reichstages darf die Vertagung des selben die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wiederholt werden.
vom 16. April 1871 und die wichtigsten Administrativgesetze des deutschen Reichs mit einer systematischen Darstellung der Grundzüge des deutschen Verfassungsrechts.
Herausgegeben und erläutert von Emil Riedel im Verlag C.H. Beck, Nördlingen 1871.
Zweite Abtheilung. Verfassung des deutschen Reiches. V. Reichstag.
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Ohne Zustimmung des Reichstages darf die Vertagung des selben die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wiederholt werden.
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