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Reichsverfassungsurkunde

vom 16. April 1871 und die wichtigsten Administrativgesetze des deutschen Reichs mit einer systematischen Darstellung der Grundzüge des deutschen Verfassungsrechts.
Herausgegeben und erläutert von Emil Riedel im Verlag C.H. Beck, Nördlingen 1871.

Zweite Abtheilung. Verfassung des deutschen Reiches. XI. Reichs-Kriegswesen.
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Artikel 58.1)

Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Reichs sind von allen Bundesstaaten2) und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen, so daß weder Bevorzugungen, noch Prägravationen einzelner Staaten oder Klassen grundsätzlich zulässig sind. Wo die gleiche Vertheilung der Lasten sich in natura nicht herstellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit im Wege der Gesetzgebung festzustellen.

1) Zu Artikel 58 findet sich in Ziff. III § 5 des bayrischen Vertrags folgender Zusatz: „Der in diesem Artikel bezeichneten Verpflichtung wird von Bayern in der Art entsprochen, daß es die Kosten und Lasten seines Kriegswesens, den Unterhalt der auf seinem Gebiete belegenen festen Plätze und sonstigen Fortifikationen allein trägt." Über die Ausführung des vorstehenden Zusatzes vergleiche unten Art. 62 Note 1a und Art. 65 Note 1.

2) Einzelnen Bundesstaaten ist durch besondere Conventionen ein Nachlaß an den verfassungsmäßigen Beiträgen zu den Militärausgaben bewilligt worden; vergleiche v. Rönne, deutsches Verfassungsrecht (Hirths Annalen IV S. 145).

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