Artikel 19.1)
Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden. Diese Exekution ist vom Bundesrathe zu beschließen und vom Kaiser zu vollstrecken.
1) Der Art. 19 der norddeutschen Bundesverfassung unterschied zwischen der Execution in Betreff militärischer Leistungen und in Betreff anderer Fälle und erklärte das Bundespräsidium für berechtigt, in ersterer Hinsicht bei Gefahr auf Verzug die Exekution selbst zu beschließen; gleich enthielt derselbe einige Bestimmungen über die Modalitäten der Exekution.