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Reichsverfassungsurkunde

vom 16. April 1871 und die wichtigsten Administrativgesetze des deutschen Reichs mit einer systematischen Darstellung der Grundzüge des deutschen Verfassungsrechts.
Herausgegeben und erläutert von Emil Riedel im Verlag C.H. Beck, Nördlingen 1871.

Zweite Abtheilung. Verfassung des deutschen Reiches. VIII. Post- und Telegraphenwesen.
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Artikel 49.1)

Die Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens sind für das ganze Reich gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. Die Ueberschüssse fließen in die Reichskasse (Abschnitt XII.).

1) Dieser Artikel findet auf Bayern und Württemberg keine, in Baden aber erst vom 1. Januar 1872 Anwendung.



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