Artikel 49.1)
Die Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens sind für das ganze Reich gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. Die Ueberschüssse fließen in die Reichskasse (Abschnitt XII.).
1) Dieser Artikel findet auf Bayern und Württemberg keine, in Baden aber erst vom 1. Januar 1872 Anwendung.