Artikel 21.
Beamte1) bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Reichstag.
Wenn ein Mitglied des Reichstages ein besoldetes Reichsamt oder in einem Bundesstaat ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im Reichs- oder Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so verliert es Sitz und Stimme in dem Reichstag und kann seine Stelle in demselben nur durch neue Wahl wieder erlangen.2)
1) Der Ausdruck „Beamte“ muß hier im weitesten Sinne genommen werden. Die Frage, ob Beamte verpflichtet werden können, im Falle ihres Eintrittes in den Reichstag die Kosten der Stellvertretung in ihrem Amte zu bezahlen, ist in der Reichsverfassung nicht entschieden und daher nach dem speciellen Landesrechte zu beurtheilen. In Bayern waren derartige Anforderungen an Beamte nie üblich. Vergl. hiezu von Rönne deutsches Verfassungsrecht Abthlg. III, Abschnitt III lit. D Note 2, c (Hirth's Annalen IV S. 248 u. 249).
2) Der zweite Absatz des Art. 21 verdankt seine Entstehung einem Beschlusse des constituirenden Reichstags von 1867.