Artikel 42.1)
Die Bundesregierungen verpflichten sich, die deutschen Eisenbahnen im Interessse des allgemeinen Verkehrs wie ein einheitliches Netz verwalten und zu diesem Behuf auch die neu herzustellenden Bahnen nach einheitlichen Normen anlegen und ausrüsten zu lassen.
1) Dieser Artikel findet auf Bayern keine Anwendung, es folgt jedoch aus der Natur der gegenseitigen Verkehrsbeziehungen, daß in allen wesentlichen Punkten auch von Bayern die allgemein giltigen Grundsätze zur Anwendung gebracht werden, wie dieß auch schon bisher der Fall war. - Abgesehen hievon steht dem Reiche gemäß Art. 46 Abs. III auch Bayern gegenüber das Recht zu, im Wege der Gesetzgebung einheitliche Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der für die Landesvertheidigung wichtigen Eisenbahnen aufzustellen. Vergl. zu Artikel 42 auch die Verhandlungen des norddeutschen Reichstags pro 1869 , stenogr. Ber. Bd. 2 S. 822 ff., dann von 1870 Bd. 2 S. 783 ff.