Artikel 16.
Die erforderlichen Vorlagen werden1) nach Maßgabe der Beschlüsse des Bundesrathes im Namen des Kaisers an den Reichstag gebracht, wo sie durch Mitglieder des Bundesrathes oder durch besondere von letzterem zu ernennende Kommissarien vertreten werden.2)
1) In der durch die Verträge festgestellten Redaktion des Art. 16 hieß es: „das Präsidium hat etc. zu bringen; die Abänderung dieser Worte in „werden etc. gebracht“ ist demnach lediglich formeller Natur.
2) Vergleiche hiezu die §§ 25, 27, 32, 40 und 45 der Geschäftsordnung des Reichstags von 1871.