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Reichsverfassungsurkunde

vom 16. April 1871 und die wichtigsten Administrativgesetze des deutschen Reichs mit einer systematischen Darstellung der Grundzüge des deutschen Verfassungsrechts.
Herausgegeben und erläutert von Emil Riedel im Verlag C.H. Beck, Nördlingen 1871.

Zweite Abtheilung. Verfassung des deutschen Reiches. IV. Präsidium.
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Artikel 15.

Der Vorsitz1) im Bundesrathe und die Leitung der Geschäfte steht dem Reichskanzler2) zu, welcher vom Kaiser zu ernennen ist.

Der Reichskanzler kann sich durch jedes andere Mitglied des Bundesrathes vermöge schriftlicher Substitution vertreten lassen.

1) Nach Ziff. IX des bayrischen Schlußprotokolls erkannte es der preußische Bevollmächtigte als ein Recht der bayrischen Regierung an, daß ihr Vertreter im Falle der Verhinderung Preußens den Vorsitz im Bundesrathe führe.

2) Über die Stellung des Reichskanzlers und dessen Verantwortlichkeit siehe die Bemerkungen zu Art. 17, Note 4; dann in der ersten Abtheilung § 9 Ziff. I.

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