Artikel 15.
Der Vorsitz1) im Bundesrathe und die Leitung der Geschäfte steht dem Reichskanzler2) zu, welcher vom Kaiser zu ernennen ist.
Der Reichskanzler kann sich durch jedes andere Mitglied des Bundesrathes vermöge schriftlicher Substitution vertreten lassen.
1) Nach Ziff. IX des bayrischen Schlußprotokolls erkannte es der preußische Bevollmächtigte als ein Recht der bayrischen Regierung an, daß ihr Vertreter im Falle der Verhinderung Preußens den Vorsitz im Bundesrathe führe.
2) Über die Stellung des Reichskanzlers und dessen Verantwortlichkeit siehe die Bemerkungen zu Art. 17, Note 4; dann in der ersten Abtheilung § 9 Ziff. I.