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Reichsverfassungsurkunde

vom 16. April 1871 und die wichtigsten Administrativgesetze des deutschen Reichs mit einer systematischen Darstellung der Grundzüge des deutschen Verfassungsrechts.
Herausgegeben und erläutert von Emil Riedel im Verlag C.H. Beck, Nördlingen 1871.

Zweite Abtheilung. Promulgationsgesetz, Reichsverfassung und Anhang. A. Promulgationsgesetz vom 16. April 1871.
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Gesetz,
betreffend
die Verfassung des deutschen Reichs
vom 16. April 1871.
[Reichsgesetzbl. 1871 S. 63 ff.1)]

Wir, Wilhelm, von Gottes Gnaden deutscher Kaiser, König von Preußen, etc.

verordnen hiermit im Namen des deutschen Reiches nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, wie folgt:

§ 1.

An die Stelle der zwischen dem norddeutschen Bunde und den Großherzogthümern Baden und Hessen vereinbarten Verfassung des deutschen Bundes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870 S. 627 ff.), sowie der mit den Königreichen Bayern und Württemberg über den Beitritt zu dieser Verfassung geschlossenen Verträge vom 23. und 25. November 1870 (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1871 S. 9 ff. und vom Jahre 1870 S. 654 ff.) tritt die beigefügte
Verfassungs-Urkunde für das deutsche Reich.

§ 2.

Die Bestimmungen in Artikel 801) der in § 1 gedachten Verfassung des deutschen Bundes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870 S. 647), unter III § 82) des Vertrages mit Bayern vom 23. November 1870 (Bundesgesegbl. vom Jahre 1871 S.21 ff.), in Artikel 2 Nr. 63) des Vertrages mit Württemberg vom 25. November 1870 (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870 S. 656), über die Einführung der im norddeutschen Bunde ergangenen Gesetze in diesen Staaten bleiben in Kraft.

Die dort bezeichneten Gesetze sind Reichsgesetze. Wo in denselben von dem norddeutschen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet, Mitgliedern oder Staaten, Indigenat, verfassungsmäßigen Organen, Angehörigen, Beamten, Flagge u. s. w. die Rede ist, sind das deutsche Reich und dessen entsprechende Beziehungen zu verstehen.

Dasselbe gilt von denjenigen im norddeutschen Bunde ergangenen Gesetzen, welche in der Folge in einem der genannten Staaten eingeführt werden.

§ 3.

Die Vereinbarungen4) in dem zu Versailles am 15. November 1870 aufgenommenen Protokolle (Bundesgesetzbl. Vom Jahre 1870 S. 650 ff.), in der Verhandlung zu Berlin vom 25. November 1870 (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1870 S. 657), dem Schlußprotokolle vom 23. November 1870 (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1871 S. 23 ff.), sowie unter IV. des Vertrages mit Bayern5) vom 23. November 1870 (a. a. O. S. 21 ff.) werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

 

1) Der Art. 80 der zwischen Baden und Hessen einerseits und dem norddeutschen Bunde andererseits vereinbarten Verfassung trägt in der mit Bayern vereinbarten Verfassung die Ziff. 79 und lautet:

Artikel 80.2)

Die nachstehend genannten, im norddeutschen Bunde ergangenen Gesetze werden zu Gesetzen des deutschen Bundes erklärt und als solche von den nachstehend genannten Zeitpunkten an in das gesammte Bundesgebiet mit der Wirkung eingeführt, daß, wo in diesen Gesetzen von dem norddeutschen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet, Mitgliedern oder Staaten, Indigenat, verfassungmäßigen Organen, Angehörigen, Beamten, Flagge u.s.w. die Rede ist, der deutsche Bund und dessen entsprechende Beziehungen zu verstehen sind, nämlich:

I. vom Tage der Wirksamkeit der gegenwärtigen Verfassung3) an:

1) das Gesetz über das Paßwesen, vom 12. Oktober 1867,

2) das Gesetz, betreffend die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugniß zur Führung der Bundesflagge, vom 25. Oktober 1867,

3) das Gesetz über die Freizügigkeit, vom 1. November 1867,

4) das Gesetz, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate, sowie die Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln, vom 8. November 1867,

5) das Gesetz, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste, vom 9. November 1867,

6) das Gesetz, betreffend die vertragsmäßigen Zinsen, vom 14. November 1867,

7) das Gesetz über die Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Eheschließung, vom 4. Mai 1868,

8) das Gesetz, betreffend die Aufhebung der Schuldhaft, vom 29. Mai 1868,

9) das Gesetz, betreffend die Bewilligung von lebenslänglichen Pensionen und Unterstützungen an Offiziere und obere Militärbeamte der vormaligen Schleswig-Holsteinschen Armee, sowie an deren Witwen und Waisen, vom 14. Juni 1868,

10) das Gesetz, betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs und Wirthschafts-Genossenschaften, vom 4. Juli 1868,

11) die Maaß- und Gewichtsordnung für den norddeutschen Bund, vom 17. August 1868,

12) das Gesetz, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend, vom 7. April 1869,

13) das Wahlgesetz für den Reichstag des norddeutschen Bundes, vom 31. Mai 1869,

14) das Gesetz, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten, vom 2. Juni 1869,

15) das Gesetz, betreffend die Einführung der Allgemeinen Wechselordnung, der Nürnberger Wechsel-Novellen und des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs als Bundesgesetze, vom 5. Juni 1869,

16) das Gesetz, betreffend die Wechselstempelsteuer im norddeutschen Bunde, vom 10. Juni 1869,

17) das Gesetz, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen, vom 12. Juni 1869,

18) das Gesetz, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohnes, vom 21. Juni 1869,

19) das Gesetz, betreffend die Gewährung der Rechtshülfe, vom 21. Juni 1869,

20) das Gesetz, betreffend die Gleichberechtigung der Confessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung, vom 3. Juli 1869,

21) das Gesetz, betreffend die Bewilligung von lebenslänglichen Pensionen und Unterstützungen an Militärpersonen der Unterklassen der vormaligen Schleswig-Holsteinsschen Armee, sowie an deren Witwen und Waisen, vom 3. März 1870,

22) das Gesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung, vom 13. Mai 1870,

23) das Gesetz über die Abgaben von der Flößerei, vom 1. Juni 1870,

24) das Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes und Staatsangehörigkeit, vom 1. Juni 1870,

25) das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Compossitionen und dramatischen Werken, vom 11. Juni 1870,

26) das Gesetz, betreffend die Kommandit-Gesellschaften auf Aktien und die Aktien-Gesellschaften, vom 11. Juni 1870,

27) das Gesetz über die Ausgabe von Papiergeld, vom 16. Juni 1870,

28) das Gesetz über die Befugniß der Bundeskonsuln zu Eheschließsungen u. s. w., vom 4. Mai 1870;

II. vom 1. Januar 1872 an, jedoch unbeschadet der früheren Geltung im Gebiete des norddeutschen Bundes:

1) das Gesetz über die Ausgabe von Banknoten, vom 27. März 1870 und, mit Ausschluß von Hessen südlich des Mains,

2) das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch für den norddeutschen Bund, vom 31. Mai 1870,

3) das Strafgesetzbuch für den norddeutschen Bund, vom 31. Mai 1870 und

4) die Gesetze über das Postwesen des norddeutschen Bundes vom 2. November 1867, über das Possttaxwesen im Gebiete des norddeutschen Bundes vom 4. November 1867, betreffend die Einführung von Telegraphen-Freimarken, vom 16. Mai 1869 und betreffend die Portofreiheiten im Gebiete des norddeutschen Bundes, vom 5. Juni 1869.

In Hessen südlich des Mains werden als Bundesgesetze eingeführt und zwar:

vom Tage der Wirksamkeit dieser Verfassung an:

das Gesetz, betreffend die Schließung und Beschränkung der öffentlichen Spielbanken, vom 1. Juli 1868,

das Gesetz, betreffend die Einführung von Telegraphen-Freimarken, vom 16 Mai 1869,

die Gewerbeordnung für den norddeutschen Bund, vom 31. Mai 1870 und

das Strafgesetzbuch für den norddeutschen Bund, vom 31. Mai 1870;

vom 1. Juli 1871 an:

das Gesetz über den Unterstützungs-Wohnsitz, vom 6. Juni 1870.

In die Hohenzollernschen Lande wird vom Tage der Wirksamkeit dieser Verfassung an eingeführt

das Gesetz, betreffend die Wechselstempelsteuer im norddeutschen Bunde, vom 10. Juni 1869.

Die Erklärung der übrigen4) im norddeutschen Bunde ergangenen Gesetze zu Bundesgesetzen bleibt, soweit diese Gesetze sich auf Angelegenheiten beziehen, welche verfassungsmäßig der Gesetzgebung des deutschen Bundes unterliegen, der Bundesgesetzgebung vorbehalten.

2) Der Art. III § 8 des Hauptvertrags mit Bayern wurde in Folge einer Anregung des norddeutschen Reichstags nachträglich etwas verändert und lautet in seiner neuen Fassung5):

„Die unter Ziffer II, § 26 dieses Vertrages aufgeführte Übergangs-Bestimmung des nun mehrigen Artikels 79 der Verfassung findet auf Bayern in Anbetracht der vorgerückten Zeit und der Nothwendigkeit mannigfaltiger Umgestaltung anderer mit dem Gegenstande der Bundesgesetzgebung im Zusammenhange stehender Gesetze und Einrichtungen Anwendung nur im Betreffe des Wahlgesetzes für den Reichstag des norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869 (Art. 79 Nr. 13). Im Uebrigen bleibt die Erklärung6) der im norddeutschen Bunde ergangenen Gesetze zu Bundesgesetzen für das Königreich Bayern, soweit diese Gesetze auf Angelegenheiten sich beziehen, welche verfassungsmäßig der Gesetzgebung des deutschen Bundes unterliegen, der Bundesgesetgebung vorbehalten.“

3) Der Art. 2 Nr. 6 des württembergischen Vertrags7) lautet:

„Die Einführung der nachstehend genannten Gesetze des norddeutschen Bundes als Bundesgesetze erfolgt für Württemberg, statt von den im Artikel 80 festgesetzten, von den nachstehend genannten Zeitpunkten an, nämlich:

I. vom 1. Juli 1871 an:

1) des Gesetzes, betreffend die vertragsmäßigen Zinsen, vom 14. November 1867,

2) des Gesetzes, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen, vom 12. Juni 1869;

II. vom 1. Januar 1872 an:

1) des Gesetzes, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohns, vom 21. Juni 1869,

2) des Gesetzes über die Ausgabe von Papiergeld, vom 16. Juni 1870

Die Einführung des Gesetzes, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend, vom 7. April 1869 als Bundesgesetz bleibt für Württemberg der Bundesgesetzgebung vorbehalten. Dasselbe gilt mit der, aus der vorstehenden Bestimmung unter Nr. 4 sich ergebenden Beschränkung von den im Artikel 80 unter II Nr. 4 genannten, auf das Post- und Telegraphenwesen bezüglichen Gesetzen.

Das Gesetz, betreffend die Schließung und Beschränkung der öffentlichen Spielbanken, vom 1. Juli 1868, wird in Württemberg, vom Tage der Wirksamkeit der Bundesverfassung an, als Bundesgesetz eingeführt.“

4) Diese Vereinbarungen sind in dem Anhange gegenwärtiger Abtheilung abgedruckt und überdieß bei den einzelnen einschlägigen Artikeln der Verfassung besonders hervorgehoben.

5) Der Vertrag mit Bayern ist nebst Schlußprotokoll gleichfalls im Anhange gegenwärtiger Abtheilung abgedruckt; die Ziff. IV desselben enthält die Bestimmung, daß die auf das Militärwesen bezüglichen Vertragsbestimmungen erst mit dem 1. Januar 1872 in Wirksamkeit treten.

1) Ausgegeben am 20. April 1871 und daher am 4. Mai in Wirksamkeit getreten.

2) Bezüglich der Einführung norddeutscher Gesetze in Württemberg siehe den im Anhange der zweiten Abtheilung abgedruckten württemb. Vertrag; bezüglich Bayerns siehe die Übersicht sub I der dritten Abtheilung.

3) Das ist vom 1. Januar 1871 an.

4) Vergleiche die in der II. Abtheilung dieser Schrift Abschnitt I enthaltene Übersicht.

5) Siehe Bayr. Gesetzbl. Pro 1871 S. 202 u. 203

6) Diese Erklärung ist inzwischen durch Gesetz vom 22. April 1871 bezüglich der überwiegenden Mehrzahl norddeutscher Gesetze erfolgt; vergleiche die dritte Abtheilung dieser Schrift, Abschnitt I.

7) Siehe Württembergisches Regierungsblatt pro 1871 S. 5, dann den Anhang zur II. Abtheilung dieser Schrift.

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