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Reichsverfassungsurkunde

vom 16. April 1871 und die wichtigsten Administrativgesetze des deutschen Reichs mit einer systematischen Darstellung der Grundzüge des deutschen Verfassungsrechts.
Herausgegeben und erläutert von Emil Riedel im Verlag C.H. Beck, Nördlingen 1871.

Anhang zur zweiten Abtheilung. II. Vertrag mit Württemberg.
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Anhang zur zweiten Abtheilung.

II.

Vertrag mit Württemberg

d. d. Berlin den 25. Nov. 1870.

Artikel 1.

„Württemberg tritt der zwischen dem norddeutschen Bunde, Baden und Hessen vereinbarten, der Verhandlung d. d. Versailles den 15. November d. J. beigefügten Verfassung dergestalt bei, daß alle in dieser Verfaßung enthaltenen Bestimmungen, mit den im nachstehenden Art. 2 näher bezeichneten Maßgaben auf Württemberg volle Anwendung finden.

Artikel 2.

Die Maßgaben, unter welchen die Verfassung des deutschen Bundes auf Württemberg Anwendung findet, sind folgende:

1) Zu Artikel 6 der Verfassung:
Im Bundesrathe führt Württemberg vier Stimmen, und es beträgt daher die Gesammtzahl der Stimmen im Bundesrathe 52.

2) Zu Artikel 20 der Verfassung:
In Württemberg werden, bis zu der im § 5 des Wahlgesetzes vom31. Mai 1869 vorbehaltenen gesetzlichen Regelung, 17 Abgeordnete gewählt, und es beträgt daher die Gessammtzahl der Abgeordneten 334.

3) Zu den Artikeln 35 und 38 der Verfassung:
Die im letzten Absatze der vorgenannten Artikel in Beziehung auf Baden getroffene Bestimmung findet auch auf Württemberg Anwendung.

4) Zum VIII. Abschnitt der Verfassung:
An Stelle der im VIII. Abschnitt der Verfassung enthaltenen gelten für Württemberg folgende Bestimmungen:

Dem Bunde ausschließlich steht die Gesetzgebung über die Vorrechte der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten zum Publikum, über die Portofreiheiten und das Post-Taxwesen, jedoch ausschließlich der reglementarischen und Tarifbestimmungen für den internen Verkehr innerhalb Württembergs, sowie, unter gleicher Beschränkung, die Feststellung der Gebühren für die telegraphische Correspondenz zu.

Ebenso steht dem Bunde die Regelung des Post- und Telegraphen-Verkehrs mit dem Auslande zu, ausgenommen den eigenen unmittelbaren Verkehr Württembergs mit seinen dem deutschen Bunde nicht angehörenden Nachbarstaaten, wegen dessen Regelung es bei der Bestimmung im Art. 49 des Postvertrages vom 23. Nov. 1867 bewendet.

An den zur Bundeskasse fließenden Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens hat Württemberg keinen Theil.

5) Zum XI. Abschnitt der Verfassung:
In Württemberg kommen die im XI. Abschnitt der Verfassung enthaltenen Vorschriften nach näherer Bestimmung der Militär-Konvention vom 21.925. Nov. 1870 in Anwendung.

6) Zum Artikel 80 der Verfassung:
Die Einführung der nachstehend genannten Gesetze des norddeutschen Bundes als Bundesgesetze erfolgt für Württemberg, statt von den im Art. 80 festgsetzten, von den nachstehend genannten Zeitpunkten an,
nämlich:

I. vom 1. Juli 1871 an:
1) des Gesetzes, betreffend die vertragsmäßigen Zinsen, vom 14. November 1867,
2) des Gesetzes, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen, vom 12. Juni 1869;

II. vom 1. Januar 1872 an:
1) des Gesetzes, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits- oderDienstlohns, vom 21. Juni 1869,
2) des Gesetzes über die Ausgabe von Papiergeld, vom 16. Juni 1870.

Die Einführung des Gesetzes, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend, vom 7. April 1869 als Bundesgesetz bleibt für Württemberg der Bundesgesetzgebung vorbehalten. Dasselbe gilt mit der, aus der vorstehenden Bestimmung unter Nr. 4 sich ergebenden Beschränkung von den im Art. 80 unter II. Rr. 4 genannten, auf das Post- und Telegraphenwesen bezüglichen Gesetzen.

Das Gesetz, betreffend die Schließung und Beschränkung der öffentlichen Spielbanken, vom 1. Juli 1868, wird in Württemberg, vom Tage der Wirksamkeit der Bundesverfassung an, als Bundesgesetz eingeführt.

Artikel 3.

Der gegenwärtige Vertrag soll unverzüglich den gesetzgebenden Faktoren Württembergs, beziehungsweise des norddeutschen Bundes, Badens und Hessens zur verfassungsmäßigen Zustimmung vorgelegt und, nach Ertheilung dieser Zustimmung, ratifizirt werden.

Der Austausch der Ratifikations-Urkunden soll im Laufe des Monats Dezember d. J. in Berlin erfolgen.

So geschehen, Berlin den 25. November 1870."

 

 

Verhandelt zu Berlin den 25. November 1870.

Bei Unterzeichnung des am heutigen Tage über den Beitritt Württembergs zu der zwischen dem norddeutschen Bunde, Baden und Hesssen vereinbarten Verfassung des deutschen Bundes abgesschlossenen Vertrages haben sich die unterzeichneten Bevollmächtigten über nachstehende Punkte verständigt:

1) Die in dem Protokoll d. d. Versailles den 15. November d. J. zwischenden Bevollmächtigten des norddeutschen Bundes, Badens und Hessens getroffenen Verabredungen beziehungsweise von den Bevollmächtigten des norddeutschen Bundes abgegebenen Erklärungen:

a) über den Beginn der Wirksamkeit der Verfassung,
b) über den Zeitpunkt für den Veginn der Gemeinschaft der Ausgaben für das Landheer,
c) zu Artikel 18 der Verfassung,
d) zu den Artikeln 35 und 38 der Verfassung,
e) zu Artikel 56 der Verfassung,
f) zu Artikel 62 der Verfassung,
g) zu Artikel 78 der Verfasung, und
h) zu Artikel 80 der Verfassung
finden auch auf Württemberg Anwendung.

2) Zu Artikel 45 der Verfassung wurde anerkannt, daß auf den württembergischen Eisenbahnen bei ihren Bau-, Betriebs- und Verkehrsverhältnissen nicht alle in diesem Artikel aufgeführten Transportgegenstände in allen Gattungen von Verkehren zum Ein-Pfennig-Satz befördert werden können.

3) Zum Artikel 2 Nr. 4 des Vertrages vom heutigen Tage war man darüber einverstanden, daß die Ausdehnung der im norddeutschen Bunde über die Vorrechte der Post geltenden Bestimmungen auf den internen Verkehr Württembergs insoweit von der Zustimmung Württembergs abhängen soll, als diese Bestimmungen der Post Vorrechte beilegen, welche derselben nach der gegenwärtigen Gesetzgebung in Württemberg nicht zustehen.

Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben.
Mittnacht.     v. Friesen.     v. Freydorf.     Hofmann.
v., Suckow.     Delbrück.     Türckheim.

 

 

Militär-Konvention

zwischen dem norddeutschen Bunde und Württemberg.

Seine Majestät der König von Württemberg und Seine Majestät der König von Preußen im Namen des norddeutschen Bundes, in der Absicht, die Bestimmungen der zwischen Ihnen vereinbarten Verfassung des deutschen Bundes über das Bundeskriegswesen den besonderen Verhältnissen des Königreichs Württemberg anzupassen, haben Unterhandlungen eröffnen lassen und zu ihren Bevollmächtigten ernannt, und zwar:

Seine Majestät der König von Württemberg:
Allerhöchstihren Kriegsminister, General-Lieutenant Albert von Suckow;

Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Staats-, Kriegs. und Marine-Minister, General der Infanterie Albrecht von Roon,

von welchen Bevollmächtigten, nach Vorlegung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten die nachstehende

Militärkonvention

verabredet und geschlossen ist.

 

 

Artikel 1.

Die königlich württembergischen Truppen als Theil des deutschen Bundesheeres bilden ein in sich geschlossenes Armeekorps nach der anliegenden Formation nebst der entsprechenden Anzahl von Ersatz- und Besatzungstruppen nach preußischen Normen im Falle der Mobilmachung oder Kriegsbereitschaft.

Artikel 2.

Die hierdurch bedingte neue Organisation der königlich württembergischen Truppen soll in drei Jahren nach erfolgter Anordnung zur Rückkehr von dem gegenwärtigen Kriegssstand auf den Friedensfuß vollendet sein.

Artikel 3.

Von dieser Rückkehr an bilden, beginnend mit einem noch näher zu bestimmendennTage, die königlich württembergischen Truppen das vierzehnte deutsche Bundesarmeekorps mit ihren eigenen Fahnen und Feldzeichen und erhalten die Divisionen, Brigaden, Regimenter und selbständigen Bataillone des Armeekorps die entsprechende laufende Nummer in dem deutschen Bundesheere neben der Nummerirung im königlich württembergischen Verbande.

Artikel 4.

Die Unterstellung der königlich württembergischen Truppen unter den Oberbefehl Seiner Majestät des Königs von Preußen als Bundesfeldherrn beginnt ebenfalls an einem noch näher zu bestimmenden Tage und wird in den bisherigen Fahneneid in der Weise aufgenommen, daß es an der betreffenden Stelle heißt:

„daß ich Seiner Majestät dem Könige während meiner Dienstzeit als Soldat treu dienen, dem Bundesfeldherrn und den Kriegsgesetzen Gehorsam leisten und mich stets als tapferer und ehrliebender Soldat verhalten will. So wahr mir Gott helfe.“

Artikel 5.

Die Ernennung, Beförderung, Versetzung u. s. w. der Offiziere und Beamten des königlich württembergischen Armeekorps erfolgt durch Seine Majestät den König von Württemberg, diejenige des Höchstkommandirenden für das Armeekorps nach vorgängiger Zustimmung Seiner Majestät des Königs von Preußen als Bundesfeldherr. Seine Majestät der König von Württemberg genießt als Chef Seiner Truppen die Ihm Allerhöchst zustehenden Ehren und Rechte und übt die entsprechenden gerichtsherrlichen Befugnisse sammt dem Bestätigungs- und Begnadigungsrecht bei Erkenntnissen gegen Angehörige des Armeekorps aus, welche über die Befugnisse des Armeekorpskommandanten, beziehungsweise des königlich württembergischen Kriegsministeriums hinauzgehen.

Artikel 6.

Unbeschadet der dem Bundesfeldherrn gemäß der Bundesverfassung zustehenden Rechte der Disponirung über alle Bundestruppen und ihrer Disponirung soll für die Dauer friedlicher Verhältnisse das württembergische Armeekorps in seinem Verband und in seiner Gliederung erhalten bleiben und im eigenen Lande dislozirt sein; eine hiervon abweichende Anordnung des Bundesfeldherrn, sowie die Dislozirung anderer deutscher Truppentheile in das Königreich Württemberg soll in friedlichen Zeiten nur mit Zustimmung Seiner Majestät des Königs von Württemberg erfolgen, sofern es sich nicht um Besetzung süddeutscher oder westdeutscher Festungen handelt.

Artikel 7.

Ueber die Ernennung der Kommandanten für die im Königreich Württemberg gelegenen festen Plätze, welche nach Art. 65 des Bundesverfassung dem Bundesfeldherrn zusteht, sowie über die demselben gleichermaßen zustehende Berechtigung, neue Befestigungen innerhalb des Königreichs anzulegen, wird sich der Bundesfeldherr eintretenden Falls mit dem König von Württemberg vorher in Vernehmen setzen; ebenso wenn der Bundesfeldherr einen von Ihm zu ernennenden Offizier aus dem königlich württembergischen Armeekorps wählen will.

Um der Beurtheilung dieser Ernennungen eine Grundlage zu gewähren, werden über die Offiziere des königlich württembergischen Armeekorps vom Stabsoffizier aufwärts alljährlich Personal- und Qualifikations-Berichte nach preußischem Schema aufgestellt und Seiner Majestät dem Bundesfeldherrn vorgelegt.

Artikel 8.

Zur Beförderung der Gleichmäßigkeit in der Ausbildung und dem inneren Dienst der Truppen werden nach gegenseitiger Verabredung einige kgl. Württembergische Offiziere je auf 1-2 Jahre in die kgl. preußische Armee und kgl. Preußische Offiziere in das kgl. württembergische Armeekorps kommandirt.

Hinsichtlich etwa wünschenswerther Versetzung einzelner Offiziere aus kgl. württembergischen Diensten in die kgl. preußische Armee oder umgekehrt haben in jedem Spezialfalle besondere Verabredungen sstattzufinden.

Artikel 9.

Der Bundesfeldherr, welchem nach Artikel 63 das Recht zusteht, sich jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung der einzelnen Kontingente zu überzeugen, wird die kgl. württembergischen Truppen alljährlich mindestens einmal entweder Allerhöchstselbst inspiziren, oder durch zu ernennende Inspekteure, deren Personen vorher Seiner Majestät dem König von Württemberg bezeichnet werden sollen, in den Garnisonen oder bei den Uebungen inspiziren lassen.

Die in Folge solcher Inspizirungen bemerkten sachlichen und persönlichen Mißstände wird der Bundesfeldherr dem Könige von Württemberg mittheilen, welcher seinerseits dieselben abstellen und von dem Geschehenen alsdann dem BundesfeldherrnAnzeige machen läßt.

Artikel 10.

Für die Organisation des Königlich Württembergischen Armeekorps sind - so lange und insoweit nicht auf dem Wege der Bundesgesetzgebung anders bestimmt wird - die derzeitigen Preußischen Normen maßgebend.

Es kommen demgemäß in dem Königreich Württemberg, außer dem norddeutschen Gesetz über die Verpflichtung zum Kriegsdienst vom 9. November 1867, nebst der dazu gehörigen Militär-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868, insbesondere alle preußischen Exerzier- und sonstigen Reglements, Instruktionen und Reskripte zur Ausführung, namentlich die Verordnung über die Ehrengerichte vom 20. Juli 1843, die für Krieg und Frieden gegebenen Bestimmungen über Aushebung,Dienstzeit, Servis-, Verpflegungs- und Invalidenwesen, Mobilmachung u. s. w., über den Ersatz des Offizierkorps und über das Militär-Erziehungs und Bildungswesen.

Ausgenommen sind von der Gemeinsamkeit in den Einrichtungen des kgl. württembergischen Armeekorps mit denjenigen der kgl. preußischen Armee: die Militär-Kirchenordnung, das Militär-Strafgesetzbuch und die Militär-Strafgerichtsordnung, sowie die Bestimmungen über Einquartierung und Ersatz von Flurbeschädigungen, worüber in dem Königreich Württemberg die derzeit bestehenden Gesetze und Einrichtungen vorerst und bis zur Regelung im Wege der Bundesgesetzgebung in Geltung verbleiben.

Die Gradabzeichen, sowie die Benennungen und der Modus der Verwaltung sind in dem kgl. württembergischen Armeekorps dieselben wie in der kgl. preußischen Armee. Die Bestimmungen über die Bekleidung für das kgl. Würtembergische Armeekorps werden von Seiner Majestät dem König von Württemberg gegeben und es soll dabei den Verhältnissen der Bundesarmee die möglichste Rechnung getragen werden.

Artikel 11.

Im Falle eines Krieges steht von dessen Ausbruch bis zu dessen Beendigung die obere Leitung des Telegraphenwesens , soweit solches für die Kriegszwecke eingerichtet ist, dem Bundesfeldherrn zu.

Die kgl. württembergische Regierung wird bereits während des Friedens die bezüglichen Einrichtungen in Uebereinstimmung mit denjenigen des norddeutschen Bundes treffen, und insbesondere bei dem Ausbau des Telegraphenneyes darauf Bedacht nehmen, auch eine der Kriegsstärke Ihres Armeekorps entsprechende Feldtelegraphie zu organisiren.

Artikel 12.

Aus der von Württemberg nach Art. 62 der Bundesverfassung zur Verfügung zu stellenden Summe bestreitet die kgl. württembergische Regierung nach Maßgabe des Bundeshaushalts-Etats den Aufwand für die Unterhaltung des kgl. württembergischen Armeekorps, einschließlich Neuanschaffungen, Bauten, Einrichtungen u. s. w. in selbständiger Verwaltung, sowie den Antheil Württembergs an den Kosten für die gemeinsschaftlichen Einrichtungen des Gesammtheeres - Central-Administration, Festungen, Unterhaltung der Militär-Bildungs-Anstalten, einschließlich der Kriegsschulen und militärärztlichen Bildungs-Anstalten,der Examinations-Commissionen, der militärwissenschafllichen und technischen Institute, des Lehrbataillons, der Militär- und Artillerie-Schießschule, der Militär-Reitschule, der Central-Turn-Ansstalt und des großen Generalstabs. Ersparnisse, welche unter voller Erfüllung der Bundespflichten als Ergebnisse der obwaltenden besonderen Verhältnisse möglich werden, verbleiben zur Verfügung Württembergs.

Das kgl. württembergische Armeekorps partizipirt an den gemeinschaftlichen Einrichtungen und wird im großen Generalstabe verhältnißmäßig vertreten sein.

Artikel 13.

Die Zahlung der von Württemberg nach Artikel 62 der Bundesverfassung aufzubringenden Summe beginnt mit dem ersten Tag des Monats, welcher auf die Anordnung zur Rückkehr der kgl. württembergischen Truppen von dem Kriegszustande auf den Friedensfuß folgt. In den Etat und die Abrechnung des Bundesheeres tritt das kgl. württembergische Armeekorps jedoch erst mit dem 1. Jan. 1872 ein.

Während der im Artikel 2 verabredeten dreijährigen Uebergangszeit wird für den Etat des kgl. württembergischen Armeekorps die Rücksicht auf die in dieser Periode zu vollziehende neue Organisation maßgebend sein, und zwar sowohl in Beziehung auf die in Ansatz zu bringenden Beträge, als auch in Beziehung auf die Zulässigkeit der gegenseitigen Uebertragung einzelner Titel und der Uebertragung gleichnamiger Titel aus einem Jahre ins andere.

Artikel 14.

Verstärkungen der kgl. württembergischen Truppen durch Einziehung der Beurlaubten, sowie die Kriegsformationen derselben und endlich deren Mobilmachung hängen von den Anordnungen des Bundesfeldherrn ab. Solchen Anordnungen ist allezeit und im ganzen Umfange Folge zu leisten. Die hierdurch erwachsenden Kosten trägt die Bundeskassse, jedoch sind die kgl. Württembergischen Kassen verpflichtet, insoweit ihre vorhandenen Fonds ausreichen, die nothwendigen Gelder vorzuschießen.

Artikel 15.

Zur Vermittelung der dienstlichen Beziehungen des kgl. Württembergischen Armeekorps zu dem deutschen Bundesheer findet ein direkter Schriftwechsel zwischen dem kgl. preußischen und dem kgl. württembergischen Kriegsministerium statt und erhält letzteres auf diese Weise alle betreffenden zur Zeit gültigen oder später zu erlassenden Reglements, Bestimmungen u. s. w. zur entsprechenden Ausführung.

Nebendem wird die kgl. württembergische Regierung jederzeit in dem Bundesausschuß für das Landheer und die Festungen vertreten sein.

Artikel 16.

Die gegenwärtige Convention soll nach erfolgter Genehmigung durch die legislativen Organe ratifizirt und es sollen die Ratifikationsurkunden gleichzeitig mit den Erklärungen über die Ratifikation der am heutigen Tage vereinbarten Verfassung des deutschen Bundes in Berlin ausgetauscht werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die gegenwärtige Konvention in doppelter Ausfertigung vollzogen und untersiegelt.

So geschehenHauptquartier Versailles, den 21. November 1870.
Berlin, den 25. November 1870.

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